In der vorgelegten Dissertation soll geklärt werden, inwieweit die Begutachtung von männlichen Homosexuellen in der Psychiatrischen Klinik Jena zwischen 1871 und 1971 Bedeutung hatte und inwieweit die gutachterliche Tätigkeit der behandelnden Ärzte vom Zeitgeist und der sich ändernden Gesetzeslage abhängig war. Betrachtet wurden Vergehen der sogenannten widernatürlichen Unzucht die in der genannten Zeitphase nach § 175 des Strafgesetzbuches strafbar war. Im Zeitraum der Untersuchung steht dabei die Frage, inwieweit die Gutachter eine Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuches empfehlen, welche schuldmindernde oder schuldausschließende Wirkung haben und damit zu einem Wegfall oder zu einer erheblichen Milderung der Strafe führen konnte.
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