| Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten |
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zur Erlangung des Grads einer Doktorin der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
der Universität Erfurt
Staatswissenschaftliche Fakultät
2002
urn:nbn:de:gbv:547-200200398
[http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=nbn%3Ade%3Agbv%3A547-200200398]
Gutachter:
Betreuer: Prof. Dr. Dr. Dietmar von der Pfordten
Prof. Dr. Dr. Dietmar von der Pfordten
Prof. Dr. Hermann-Josef Blanke
Eingereicht am: 25. Januar 2002
Datum der Disputation: 23. Oktober 2002
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Viele Krisen internationaler Politik im 20. Jahrhundert sind auf Auseinandersetzungen um die Unabhängigkeit von Völkern zurückzuführen. Der Wunsch eines Volkes, einen eigenen Staat zu gründen, stößt häufig auf den erbitterten Widerstand des von der territorialen Abtrennung betroffenen Staates. Blutige Kriege markieren deshalb historische wie gegenwärtige Sezessionsbestrebungen. Als prominente Beispiele seien nur der nordamerikanische Sezessionskrieg und die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Kaukasus-Republik Tschetschenien genannt.
Die völkerrechtsdogmatische Lösung der Sezessionsproblematik verharrt in dem schier unauflösbar scheinenden Spannungsverhältnis zwischen Souveränität der Staaten und Selbstbestimmungsrecht der Völker. Beherrscht von der Befürchtung, der Durchbruch des Selbstbestimmungsrechts in Gestalt eines ungezügelten Sezessionsrechts werde zur Instabilität der universellen Friedensordnung führen, hat die Völkerrechtsdogmatik ein ausgesprochen restriktives Sezessionsrecht hervorgebracht. Die aktuellen politischen Entwicklungen zeigen jedoch, dass das Beharren auf dem territorialen Status quo zu einer bloß scheinbaren Stabilität führt und in vielen Fällen nicht zur Bewahrung des Friedens beitragen kann.
Nur die Anerkennung rechtsethisch gerechtfertigter Sezessionen kann die Stabilität des Weltfriedens befördern. Doch: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sezession rechtsethisch gerechtfertigt?
Zur Beantwortung dieser Frage werden verschiedene Theorien zur Rechtfertigung von Sezessionen, die teilweise kollektivistisch, teilweise individualistisch geprägt sind, vorgestellt und diskutiert. Anschließend wird eine normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten entwickelt, auf deren Basis Voraussetzungen für ein Sezessionsrecht, das in Hinblick auf die Sicherung des Friedens und den Schutz der Menschenrechte rechtsethisch gerechtfertigt ist, formuliert werden können.
Schlagwörter:
Sezession, Sezessionsrecht, Staat, Volk, Selbstbestimmungsrecht, normativer Individualismus, normativer Kollektivismus, Rechtsphilosophie, Rechtsethik, politische Philosophie, Völkerrecht, Gruppenrechte
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Many political crises in the 20th century have been grounded in quarrels concerning the independence of states. The wish of a people to establish their own state clashes with the territorial integrity of the original state.
There seems to be an insurmountable gap in international law between the sovereignty of states and the self-determination of peoples. The fear of Balkanization dominates the discussion of a right to secede: It would be impossible to stabilize international freedom, if peoples could have a valid claim to secede.
Insisting on the territorial status quo will not solve the problem either. Only a right to secede which is ethically justified can protect our international freedom. So the question has to be asked: Under which conditions is it ethically permissible to secede?
In answer to this question I firstly discuss different theories of secession before doveloping the Normative-Individualistic Theory of Secession which connects a right to secede with the idea of freedom and human rights.
Keywords:
Secession, right of secession, state, people, right of self-determination, normativ-individualistic theory, normativ-collectivistic theory, philosophy of law, political philosophy, international law, group rights
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Seit der Existenz von Staaten und staatsähnlichen Gemeinschaften gibt es auch Sezessionsbestrebungen. Der Wunsch nach Unabhängigkeit in einem eigenen Staat ist der stärkste Ausdruck politischer Selbstbestimmung eines Volkes. Das Ziel, einen eigenen Staat zu gründen, stößt jedoch häufig auf den Widerstand des von der territorialen Abspaltung betroffenen Staates. Blutige Kriege markieren deshalb zahlreiche historische Sezessionsbestrebungen. Als prominentes Beispiel sei nur der nordamerikanische Sezessionskrieg (1861-65) genannt. Gleichwohl gab es in der Vergangenheit auch friedliche Sezessionen, wie die Abspaltung Norwegens von Schweden (1905), Singapurs von Malaysia (1965) oder die Selbstauflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in die Slowakei und die Tschechische Republik (1993).
Dennoch sind etliche Krisen internationaler Politik im 20. Jahrhundert durch Auseinandersetzungen um die Unabhängigkeit von Völkern entstanden:
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Die Unabhängigkeit der Staaten Bangladesh und Singapur sind Beispiele erfolgreich abgeschlossener Sezessionen, ebenso die der drei baltischen Republiken Estland, Lettland und Litauen sowie einer Vielzahl weiterer Staaten, die nach dem Zerfall der UdSSR ihr Selbstbestimmungsrecht geltend machten.
Konflikte im Zusammenhang mit Sezessionsbestrebungen - überwiegend mit militärischer Gewalt ausgetragen und von blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen gekennzeichnet - beherrschen die internationale Politik auch gegenwärtig: Neben der Befreiung Osttimors von der Herrschaft Indonesiens und den Kampfhandlungen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Kaschmir sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der nach Unabhängigkeit strebenden Kaukasus-Republik Tschetschenien zu nennen. Weitere Sezessionsbestrebungen führen zu politischen Krisen innerhalb eines Staates, wie in der kanadischen Provinz Quebec, dem Baskenland Spaniens sowie in Nordirland und dem Kurdengebiet, oder zu internationalen Spannungen, wie die um Tibet und um Taiwan, das gegenüber der Weltgemeinschaft einen Anspruch auf Anerkennung als unabhängiger Staat geltend macht.
Die zahlreichen Sezessionsbestrebungen lassen sich nach folgenden Gesichtspunkten unterscheiden:
Gründe
Der Wunsch eines Volkes nach Unabhängigkeit kann in unterschiedlichster Weise motiviert sein: Ethnische, ökonomische, historische, ökologische, kulturelle, religiöse und viele andere Gründe werden angeführt, um eine Sezession zu rechtfertigen.
Mittel
Sezessionsbestrebungen verlaufen selten friedlich. Die Auseinandersetzungen zwischen dem sezedierenden Volk und dem betroffenen Staat werden mit politischen, ökonomischen, terroristischen, militärischen und anderen Mitteln ausgetragen.
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ZieleSezessionswillige Gruppen verfolgen nicht in jedem Fall das Ziel, einen souveränen und unabhängigen Staat zu errichten. Einige Völker streben mit der Sezession die Integration in einen anderen Staat oder die (Wieder)Vereinigung mit einem anderen Staat an. Eine Sezession kann auch die Auflösung des Gesamtstaates in mehrere einzelne Staaten bezwecken.
Beanspruchtes Territorium
Das von dem sezedierenden Volk beanspruchte Territorium befindet sich - sofern es sich überhaupt um ein zusammenhängendes Gebiet handelt - nicht immer an der Peripherie des betroffenen Staates, sondern ist möglicherweise eingebettet in dessen Staatsgebiet (sogenannte hole-of-the-donut<2> Sezession).
Protagonisten
Die Protagonisten von Sezessionen sind Völker, Teile von Völkern und manchmal nur Individuen aus der Mitte eines Volkes. Sie können die Minderheit oder Mehrheit in einem Staat bilden, sie können die ökonomisch Besser- oder Schlechtergestellten innerhalb des Staates sein.
Das Völkerrecht trägt diesem Facettenreichtum des Phänomens Sezession in keiner Weise Rechnung. Beherrscht von der Befürchtung, der Durchbruch des Selbstbestimmungsrechts in Gestalt eines ungezügelten Sezessionsrechts werde zur Instabilität der universellen Friedensordnung führen,<3> hat die Völkerrechtsdogmatik ein ausgesprochen restriktives Sezessionsrecht hervorgebracht. Die aktuellen politischen Entwicklungen zeigen jedoch, dass die im Völkerrecht vorherrschende Präferenz des Souveränitätsgedankens Sezessionsbestrebungen in der realen Welt nicht zu unterbinden vermag. Das
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Insistieren auf dem territorialen Status quo kann in vielen Fällen nicht zur Bewahrung des Friedens beitragen.Weder der Anspruch auf Souveränität noch der Anspruch auf Sezession sind Selbstzweck: Beide stehen im Dienst der Friedenssicherung und der Menschenrechte.
Durch Anerkennung eines dem Weltfrieden und den Menschenrechten verpflichteten Sezessionsrechts droht nicht notwendig ein Zerfall der internationalen Staatengemeinschaft. Einerseits stellt die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat für viele Völker schon aus praktischen, z. B. ökonomischen Gründen kein erstrebenswertes Ziel dar, andererseits könnte die völkerrechtliche Anerkennung gerechtfertigter Sezessionen die Stabilität des Weltfriedens und den Schutz der Menschenrechte befördern. Doch: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sezession gerechtfertigt?
Mit dieser Frage haben sich neben Praktikern auch Völkerrechtler, Verfassungsrechtler, Politologen und Philosophen aus der Perspektive ihrer jeweiligen Disziplin befasst. Ihre Antworten reichen von völliger Ablehnung bis zu relativ weitgehender Akzeptanz des Sezessionsrechts. Angesichts der Vielzahl von Sezessionsbestrebungen, mit der die internationale Politik konfrontiert ist, kann dieses Resultat nicht befriedigen. Die Weltgemeinschaft ist schließlich gezwungen, gegenüber kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen einem sezedierenden Volk und dem betroffenen Staat Position zu beziehen. Nicht nur die Entscheidung, mit politischen, ökonomischen oder militärischen Mitteln auf die Kriegsparteien einzuwirken, ist im Hinblick auf die Bewahrung des Weltfriedens von erheblicher Tragweite. Auch das bloße Verharren in der Beobachterrolle signalisiert, welchen Standpunkt die internationale Staatengemeinschaft einnimmt und welche Konsequenzen ihres passiven Verhaltens sie dabei in Kauf nimmt.
Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Relevanz der Sezessionsproblematik stellt sich die Frage, ob nicht doch allgemeingültige Aussagen über die Rechtfertigung von Sezessionen getroffen werden können. Diese Frage lässt sich nur mit einem Rekurs auf die Rechtsethik beantworten. Die rechtsethische Untersuchung zielt darauf ab, die Gerechtigkeitskonzeptionen, die hinter den verschiedenen Lösungsansätzen der Sezessionsproblematik stehen, aufzudecken. Anschließend können die unterschiedlichen Gerechtigkeitskonzeptionen verglichen und bewertet werden. Die Bewertung führt
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zur Favorisierung einer bestimmten Theorie. Auf der Grundlage dieser Theorie ist die Formulierung mehr oder weniger plausibler Argumente für oder gegen Sezessionen möglich.
Ziel dieser Arbeit ist, eine normative Theorie der Sezession von Staaten zu entwickeln und auf deren Basis Voraussetzungen für ein Sezessionsrecht zu formulieren, das in Hinblick auf die Sicherung des Friedens und den Schutz der Menschenrechte rechtsethisch gerechtfertigt ist.
Zu diesem Zweck erfolgt nach einer terminologischen Vorklärung des Begriffs Sezession (A.) und einigen Anmerkungen zur Historie der Sezession von Staaten (B.) im dritten Teil der Untersuchung eine kritische Auseinandersetzung mit den rechtsdogmatischen Lösungsansätzen der Sezessionsproblematik (C.). Da bestehende Normensysteme selbst bestimmte Gerechtigkeitskonzeptionen implizieren, fließen häufig bereits rechtsethische Argumente in die dogmatische Begründung des Sezessionsrechts ein. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beleuchtung der Sezessionsproblematik aus rechtsdogmatischer Perspektive nur einen Überblick verschaffen kann. Allein die völkerrechtsdogmatische Diskussion ist so komplex, dass eine detaillierte Darstellung des Themas ein eigenes Buch füllen würde. Für den mit dieser Arbeit verfolgten Zweck genügt eine komprimierte Zusammenfassung des Streitstands (C.I.). Die Untersuchung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Sezession ist beschränkt auf eine exemplarische Prüfung der Vereinbarkeit der Abspaltung eines Teils des Bundesgebiets mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (C.II.).
Der vierte Teil beleuchtet die Sezessionsproblematik aus rechtsethischer Sicht: Hier werden verschiedene Theorien zur Rechtfertigung von Sezessionen, die teilweise kollektivistisch und teilweise individualistisch geprägt sind, vorgestellt und diskutiert (D.).
Vor diesem Hintergrund wird im fünften Teil eine eigene Sezessionstheorie entwickelt. Die normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten verbindet die Vorstellung legitimer Ausübung eines Sezessionsrechts mit der Idee der Menschenrechte und dem Ziel der Friedenssicherung (E.).
Abschließend stellt sich die Frage, wie einerseits das Verfassungsrecht und andererseits das Völkerrecht auszugestalten sind, um der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten zur Geltung zu verhelfen.
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Dieser sechste Teil enthält zudem Vorschläge für ein Verfahren, das der Durchsetzung gerechtfertigter Sezessionsbestrebungen dienen könnte (F.).
Inhaltsverzeichnis | |
| Titelseite | Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten |
| 1 | Begriff der Sezession von Staaten |
| 2 | Zur Historie der Sezession von Staaten |
| 2.1 | Beispiele erfolgreicher Sezessionen: Bangladesh und Eritrea: |
| 2.2 | Beispiele erfolgloser Sezessionsbestrebungen: Katanga und Biafra |
| 2.3 | Beispiele gegenwärtiger Sezessionsbestrebungen: West Sahara und Quebec |
| 3 | Sezession von Staaten in der Rechtsdogmatik |
| 3.1 | Völkerrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen |
| 3.1.1 | Sezession als faktischer Vorgang |
| 3.1.2 | Sezessionsrecht als Teil des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| 3.1.2.1 | Rechtsgrundlagen des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| 3.1.2.2 | Materiell-rechtlicher Gehalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| 3.1.2.3 | Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| 3.1.2.4 | Konsumtion des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| 3.1.3 | Ius secedendi |
| 3.1.3.1 | Sezessionsrecht im globalen Kontext |
| 3.1.3.2 | Sezessionsrecht im europäischen Kontext |
| 3.1.4 | Zusammenfassung: Völkerrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen |
| 3.2 | Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen |
| 3.2.1 | Verstoß gegen die Pflicht zu bundestreuem Verhalten |
| 3.2.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur Treue |
| 3.3 | Zusammenfassung: Sezession von Staaten in der Rechtsdogmatik |
| 4 | Sezession von Staaten in der politischen Philosophie der Gegenwart |
| 4.1 | Kollektivistische Sezessionstheorie: Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts |
| 4.1.1 | Kollektivistische Version: Das kommunitäre Argument |
| 4.1.1.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.1.1.2 | Kritik |
| 4.1.2 | Gemischt kollektivistisch-individualistische Version |
| 4.1.2.1 | Argument distributiver Gerechtigkeit |
| 4.1.2.1.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.1.2.1.2 | Kritik |
| 4.1.2.2 | Argument vom Wohlergehen (der Mitglieder) des Volkes |
| 4.1.2.2.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.1.2.2.2 | Kritik |
| 4.1.2.3 | Argument des Kulturerhalts |
| 4.1.2.3.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.1.2.3.2 | Kritik |
| 4.1.3 | Zusammenfassung: Kollektivistische Sezessionstheorie |
| 4.2 | Individualistische Sezessionstheorien |
| 4.2.1 | Unrechtstheorie |
| 4.2.1.1 | Territoriale Version |
| 4.2.1.1.1 | Inhalt |
| 4.2.1.1.2 | Kritik |
| 4.2.1.2 | Personale Version |
| 4.2.1.2.1 | Inhalt |
| 4.2.1.2.2 | Kritik |
| 4.2.2 | Wahltheorie |
| 4.2.2.1 | Liberal-demokratische Version |
| 4.2.2.1.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.2.2.1.2 | Kritik |
| 4.2.2.2 | Teleologisch-restringierte Version |
| 4.2.2.2.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.2.2.2.2 | Kritik |
| 4.2.2.3 | Kantianische Version |
| 4.2.2.3.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.2.2.3.2 | Kritik |
| 4.2.2.4 | Libertär-kontraktualistische Version |
| 4.2.2.4.1 | Inhalt und Begründung |
| 4.2.2.4.2 | Kritik |
| 4.2.3 | Zusammenfassung: Individualistische Sezessionstheorien |
| 4.3 | Zusammenfassung: Sezession von Staaten in der politischen Philosophie der Gegenwart |
| 5 | Normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten |
| 5.1 | Vorüberlegungen |
| 5.1.1 | Ideale Theorie? |
| 5.1.2 | Normativer Individualismus<356> |
| 5.2 | Grundsatz der Sezessionsfreiheit |
| 5.2.1 | Freiheit zur Veränderung bestehender Staaten |
| 5.2.1.1 | Reale Notwendigkeit |
| 5.2.1.2 | Normative Notwendigkeit |
| 5.2.1.3 | Schutz- und Wohlfahrtsinteressen |
| 5.2.2 | Freiheit zur Veränderung eines Staates durch Sezession |
| 5.2.2.1 | Austrittsrecht |
| 5.2.2.2 | Recht auf territoriale Abspaltung |
| 5.3 | Einschränkungen der Sezessionsfreiheit |
| 5.3.1 | Interne Perspektive |
| 5.3.1.1 | Primäre Interessen |
| 5.3.1.2 | Sekundäre Interessen |
| 5.3.2 | Externe Perspektive |
| 5.3.2.1 | Friedenssicherung |
| 5.3.2.2 | Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte |
| 5.4 | Ausübung der Sezessionsfreiheit als Gruppenrecht |
| 5.4.1 | Sezessionsrecht als Gruppenrecht |
| 5.4.2 | Träger des Sezessionsrechts |
| 5.4.3 | Verfahren |
| 5.5 | Zusammenfassung: Normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten |
| 6 | Rechtsdogmatische Adaption der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten |
| 6.1 | Positivierung eines Sezessionsrechts |
| 6.2 | Normativ-individualistisches Sezessionsrecht |
| 6.2.1 | Völkerrechtliche Perspektive |
| 6.2.2 | Verfassungsrechtliche Perspektive |
| 6.3 | Prozedurale Möglichkeiten |
| 6.4 | Zusammenfassung: Rechtsdogmatische Adaption der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten |
| Bibliographie | Literaturverzeichnis |
| Anhang A | Anhang |
Tabellenverzeichnis | |
| Tabelle 1: | Materiell-rechtlicher Gehalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| Tabelle 2: | Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts der Völker |
| Tabelle 3: | Vergleich individualistischer Sezessionstheorien - Scheidungsrecht |
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HTML - Version erstellt am: Mon Mar 17 17:03:05 2003 |