| Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten |
Auf der Grundlage der in Teil D diskutierten Auffassungen wird in diesem Abschnitt eine eigene Sezessionstheorie entwickelt. Die normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten verbindet die Vorstellung eines rechtsethisch gerechtfertigten Sezessionsrechts, das seine Grenzen in der Abwägung mit gegenläufigen Interessen findet, mit der Idee der Menschenrechte und dem Ziel der Friedenssicherung.
Weil die Rechtfertigung der Sezession von Staaten mit Blick auf die Interessen der von der Abspaltung betroffenen Individuen erfolgt, handelt es sich um eine normativ-individualistische Theorie (I.). Die normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten basiert auf dem Grundsatz der Sezessionsfreiheit. Der Grundsatz der Sezessionsfreiheit wird aus der Überzeugung entwickelt, dass Menschen autonome Individuen sind, die letztlich auch über ihre politische Zugehörigkeit frei entscheiden können (II.). Das Interesse der Separatisten, eine Sezession durchzuführen, kollidiert regelmäßig mit Interessen anderer Individuen,
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z. B. der Bürger des von der territorialen Abspaltung betroffenen Staates, die die Aufrechterhaltung der politischen Gemeinschaft in der bisherigen Form wünschen, oder der Bürger eines Nachbarstaates, die durch die Sezession eine Störung internationaler Handelsabkommen und infolgedessen ökonomische Nachteile befürchten. Die Sezessionsfreiheit gilt folglich nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte gegenläufige Interessen relativiert werden (III.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sezessionsrecht um ein Gruppenrecht handelt. Daraus ergeben sich vor allem Besonderheiten für die Ausübung der Sezessionsfreiheit (IV.).
In der Literatur wird teilweise auf Unterschiede zwischen idealen und nicht-idealen Sezessionstheorien hingewiesen.<355> Erstere beziehen ihre Überlegungen auf einen utopischen Staat, in dem alle politischen Entscheidungen immer vollkommen gerecht sind. Letztere hingegen gründen ihre Theorie auf reale Gegebenheiten, die durch die Existenz von Ungerechtigkeiten gekennzeichnet sind. Hierzu gehört zwingend die Unrechtstheorie: Im Rahmen einer idealen Theorie wären Sezessionen als Reaktion auf erlittenes Unrecht nicht denkbar.
Sowohl eine ideale als auch eine nicht-ideale Sezessionstheorie als normative Lösung einer Problematik der realen Welt kommt nicht ohne die Berücksichtigung von Fakten aus. Darüber hinaus ist aber die praktische Anwendung der in der rechtsethischen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gefordert. Sie verspricht im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit nur dann Erfolg, wenn die Besonderheiten der realen Welt - und damit auch ihre Ungerechtigkeiten - berücksichtigt wurden.
Deshalb wird nachfolgend auf eine weitere Berücksichtigung der Differenzierung zwischen idealer und nicht-idealer Theorie verzichtet.
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Der normative Individualismus ist dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtfertigung politischer Entscheidungen in letzter Instanz auf die betroffenen Menschen gegründet wird. Die normativ-individualistische Rückbindung staatlicher Herrschaft steht in der Tradition prominenter Philosophen wie T. Hobbes, J. Locke, I. Kant, J. St. Mill und J. Rawls.<357> Während der normative Individualismus im 16. und 17. Jahrhundert noch nicht voll entfaltet war, wird er später durch kollektive Elemente bewusst abgeschwächt. In der Theorie G. F. W. Hegels ist beispielsweise der Staat als höchste Form der Sittlichkeit das dominierende Element.<358> Seit Mitte des 20. Jahrhunderts fordern die sogenannten Kommunitaristen eine stärkere Gemeinschaftsorientierung ein, weil individualistische Theorien zu einer Atomisierung politischer Gemeinschaften führen würden.<359>
Ausgangspunkt einer normativ-individualistischen Rechtfertigungstheorie ist die Überzeugung, dass nur ein Individuum normativer Bezugspunkt einer ethischen Rechtfertigung sein kann. Rechtfertigungsbedürftig sind nämlich nur solche politischen Entscheidungen, die aufgrund individueller Betroffenheit rechtfertigungsfähig sind. Eine letzte Betroffenheit kollektiver Entitäten scheidet hingegen aus, da Kollektive mangels originärer und nicht nur von ihren Mitgliedern
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abgeleiteter Interessen keine letzte eigene Rechtfertigung verlangen können.<360> Folglich sind politische Entscheidungen gegenüber Kollektiven in letzter Instanz nicht rechtfertigungsfähig und -bedürftig.Deshalb ist die Konstruktion von Gruppenrechten als originäre Rechte einer Entität sui generis<361> aus rechtsethischer Perspektive problematisch. Die kollektivistische Auffassung, dass Gruppen Träger nicht nur von Individuen abgeleiteter Rechte sein können, wurde bereits an anderer Stelle abgelehnt.<362> Aber auch die von Anhängern gemischt kollektivistisch-individualistischer Theorien vertretene mittelbare Rückführung von Gruppenrechten auf Individualinteressen vermag ihre ethische Bedeutung nicht zu begründen. Selbst wenn die Zugehörigkeit zu einer Gruppe das Wohlbefinden der Individuen steigern sollte, bleibt unklar, warum die Gruppe dadurch zu einer ethisch berücksichtigungsfähigen Entität mit eigenen Rechten werden soll.<363> Die Konstruktion originärer ethischer Gruppenrechte ist folglich abzulehnen.<364>
Die bloße Kategorisierung als normativ-individualistisch lässt noch keinen Rückschluss auf den Grad der individualistischen Prägung einer Theorie zu. Das Rechtfertigungsprogramm kann streng individualistisch<365> oder gemischt individualistisch-kollektivistisch<366> begründet sein, womit lediglich die
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Extrempositionen einer normativ-individualistischen Theorie gekennzeichnet sind. Zwischen diesen Polen findet sich ein Theorienspektrum, das mehr oder weniger individualistisch geprägt ist.Eine normativ-individualistische Theorie ist nicht notwendig egoistisch. Die Berücksichtigung von Sozialbezügen und Gemeinschaftsbindungen der Individuen ist keinesfalls ausgeschlossen und erscheint sogar sinnvoll. Daher impliziert die legitimatorische Rückführung staatlicher Herrschaft auf die betroffenen Individuen entgegen der häufig vorgebrachten Kritik, Individualismus führe zu einer Atomisierung politischer Gemeinschaften, auch nicht die Vereinzelung von Menschen.<367>
Der normative Individualismus beruht auf der Vorstellung von Menschen als autonomen Individuen, die grundsätzlich frei wählen können, was sie tun oder unterlassen möchten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine generelle Beschränkung der Sezessionsfreiheit, wie sie die Unrechtstheorie impliziert, problematisch. Sofern die Freiheit zur Veränderung eines bestehenden Staates durch Sezession aus der Autonomie des Menschen hergeleitet werden kann, muss eine normativ-individualistische Sezessionstheorie vom Grundsatz der Sezessionsfreiheit ausgehen.
Eine Theorie der politischen Philosophie, die die Interessen der von einer politischen Entscheidung betroffenen Individuen in das Zentrum ihres Rechtfertigungsprogramms stellt, beruht auf der Überzeugung, dass Menschen vernunftbegabt und selbstbestimmt sind. Nur wenn Menschen als verantwortlich und vernünftig handelnd vorgestellt werden, kann es auf ihre individuellen Interessen ankommen. Wären die Individuen irrational oder fremdbestimmt, würde dies gleichermaßen für ihre Interessen gelten. Die Berücksichtigung derartiger Interessen verbietet sich für eine Theorie, die nach der Gerechtigkeit politischer Entscheidungen fragt.
Begreift man Menschen als vernunftbegabt und selbstbestimmt, müssen sie zugleich frei wählen können, was sie tun oder unterlassen möchten. Freiheit ist die
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Voraussetzung dafür, dass die Individuen unabhängig von äußeren Zwängen ihre Ziele und Überzeugungen verfolgen können. Aus diesem Grund muss eine gerechte politische Gemeinschaft so ausgestaltet sein, dass die individuelle Freiheit geschützt wird. Andernfalls könnten die Interessen der Bürger durch politische Entscheidungen ohne weiteres restringiert werden, was mit der Autonomie der Individuen nicht vereinbar ist.
Die Freiheit der Individuen innerhalb eines Staates muss gewährleistet sein. Fraglich ist, ob dies auch für die Freiheit über einen Staat gilt, das heißt die Freiheit, einen bestehenden Staat (durch Sezession) zu verändern.
Voraussetzung ist, dass Menschen nicht aus tatsächlichen oder ethischen Gründen an bestehende Staaten gebunden, sondern in ihrer Entscheidung über die Beibehaltung und Neugründung eines Staates frei sind. Die Existenz eines Staates muss auf den Interessen seiner Bürger beruhen, damit sie ihn auflösen oder verändern können, sobald ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Staates wegfällt (1).
Wird ein Staat durch Sezession verändert, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die territoriale Abspaltung sowohl die Teilung des Staatsgebiets als auch die des Staatsvolkes bewirkt. Die Sezessionsfreiheit besteht folglich nur dann, wenn Bürger die Wahl haben, aus dem Staat auszutreten und dabei ein Territorium mitzunehmen, sobald ihr Interesse an der Mitgliedschaft erlischt (2).
Bürger haben die Freiheit, über die Veränderung ihrer Staaten zu entscheiden, sofern die Existenz von Staaten Menschenwerk ist und keine ethische Pflicht zur Aufrechterhaltung eines Staates besteht. Das ist der Fall, wenn Staaten weder eine reale Notwendigkeit (a) noch eine normative Notwendigkeit (b) darstellen, sondern auf Interessen von Menschen beruhen (c).
Ein Staat ist eine reale Notwendigkeit, wenn seine Bürger zwingend an diese kollektive Lebensform gebunden sind und überhaupt keine Wahl haben, ob sie in
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dem Staat oder ohne den Staat leben wollen.<368> Da keine universell akzeptierte Autorität oder Regel besteht, die die fortdauernde Existenz eines Staates vorschreibt, kann ein Staat nur dann real notwendig sein, wenn seine Gründung und Beibehaltung auf einer anthropologischen Notwendigkeit beruht.<369>Für die These der anthropologischen Notwendigkeit von Staaten spricht, dass Menschen seit jeher in Zusammenschlüssen mit anderen Menschen leben. Seit geraumer Zeit ist die Welt in Staaten und staatsähnliche Gebilde unterteilt, für einen wie auch immer gearteten Naturzustand bleibt kein Raum.
Allerdings ist auch stets ein Vergehen und Entstehen von Staaten zu verzeichnen. Eine Gewähr für den Bestand eines bestimmten Staates existiert nicht. So ist die gegenwärtige Staatenwelt durch zahlreiche, teilweise folgenschwere Dissolutionen wie die der UdSSR oder Jugoslawiens gekennzeichnet. Wo Staaten zerfallen, entstehen ein oder mehrere neue Staaten. Diese empirische Tatsache zeigt, dass der Mensch jedenfalls nicht durch einen Trieb zur Gründung und Beibehaltung bestimmter Staaten ausgezeichnet ist. Insofern ist die Sezessionsfreiheit nicht aus anthropologischen Gründen ausgeschlossen.
Fraglich ist, ob sich etwas anderes ergibt, wenn die Sezessionisten die Abspaltung des Territoriums erstreben, um anschließend nicht einen eigenen unabhängigen Staat zu gründen, sondern weil sie auf eine andere Art zusammenleben wollen. Wenn Menschen den Wunsch entwickeln, ohne einen Staat zu leben, haben sie vor dem Hintergrund einer normativ-individualistischen Theorie auch die Freiheit, eine entsprechende Wahl zu treffen. Diese Wahl mag unvernünftig sein und letztlich ihren Interessen zuwiderlaufen. Dennoch kann sie nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Staaten für anthropologisch notwendig erklärt werden. Die Annahme der Notwendigkeit, trotz entgegenstehenden Willens in einem Staat leben zu müssen, bedarf einer besonderen Begründung, die nicht ersichtlich ist.
Die Existenz von Staaten ist Menschenwerk und nicht auf eine reale Notwendigkeit zurückzuführen.
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Die Beibehaltung eines Staates ist normativ notwendig, wenn sie auf einer selbständigen und unbedingten ethischen Pflicht beruht.<370>
Die Auffassung, politische Herrschaft sei normativ notwendig zu etablieren, vertrat bereits I. Kant: Der Übergang von einem natürlichen in einen rechtlichen Zustand wird als ethische Pflicht vorgestellt. Der rechtliche Zustand als einer der austeilenden Gerechtigkeit könne nur erreicht werden, wenn sich alle einem öffentlich gesetzlichen äußeren Zwang unterwerfen.<371>
Gegen diese Auffassung spricht, dass Individuen vor dem Hintergrund einer normativ-individualistischen Theorie grundsätzlich die Freiheit haben zu wählen, in welchem Zustand sie leben möchten. Warum sollte der einzelne verpflichtet sein, einen rechtlichen Zustand vorzuziehen, und damit seine individuelle Wahlfreiheit aufgeben? Kant würde wohl entgegnen, dass die individuelle Freiheit im Naturzustand eine wilde, gesetzlose sei. Erst die gesetzliche Abhängigkeit könne als Wiederfinden unverminderter Freiheit anerkannt werden.<372> Dennoch bleibt unklar, warum der einzelne dadurch verpflichtet werden kann, dass alle anderen ein bestimmtes Interesse haben. Dann würde er zum Mittel der Interessenbefriedigung der anderen. Außerdem müsste nachgewiesen werden, dass die Gewährleistung der Interessen der anderen gerade dadurch scheitert, dass der einzelne das Leben in einem anderen Zustand vorzieht. Das wäre nur dann der Fall, wenn nicht genügend andere in einem rechtlichen Zustand leben wollen mit der Folge, dass die Gründung einer politischen Gemeinschaft unmöglich wäre.<373> O. Höffe geht dennoch von einer Pflicht zur Staatenbildung aus, die er damit begründet, dass es dem Menschen von der Vernunft geboten [sei], in einen Rechtszustand mit seinesgleichen einzutreten.<374> Es ist jedoch nicht
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überzeugend, dass aus der Einsicht, die Gründung eines Staates sei vernünftig, eine entsprechende ethische Pflicht folgen soll.Nach A. Buchanans Auffassung haben etablierte Staaten ein ethisches Recht auf territoriale Integrität, das er auf die Individualinteressen Schutz der physischen Existenz, Rechtssicherheit und Stabilität der Erwartungen einerseits sowie politische Partizipation andererseits gründet. Zur Durchsetzung entsprechender Individualrechte sei eine effektive Gerichtsbarkeit erforderlich, die wiederum eines klar begrenzten Territoriums bedürfe, auf das sich die politische Herrschaft erstrecke. Selbst wenn politische Herrschaft nur über Menschen und nicht über Territorien ausgeübt würde, hänge die effektive Ausübung politischer Herrschaft von der Etablierung und Aufrechterhaltung der Gerichtsbarkeit innerhalb eines bestimmten Gebietes ab. Diese würde durch stabile Staaten gewährleistet, so dass das Prinzip der territorialen Integrität ein ethisches Recht des Staates sei.<375>
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Individuen zwar möglicherweise entsprechende Interessen haben, sich diese aber nicht nur in einem bestimmten, bestehenden Staat realisieren lassen. Deshalb läuft die Argumentation A. Buchanans leer, wenn nach einer Sezession sowohl der neu gegründete Staat als auch der Reststaat die Wahrung dieser Interessen gewährleisten können. Im Übrigen ist die Kritik an I. Kants Auffassung übertragbar: Wenn ein einzelner keine der von A. Buchanan bezeichneten Schutz- und Partizipationsinteressen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich zugunsten der Interessenbefriedigung anderer staatlichem Zwang unterwerfen sollte. Schließlich sind Staaten keine geeigneten Entitäten für die Zuschreibung originärer ethischer Interessen.<376> Ein Recht etablierter Staaten auf das Staatsgebiet ist folglich abzulehnen.
Die Gründung und Aufrechterhaltung eines Staates ist nicht normativ notwendig.
Da ein Staat weder real noch normativ notwendig ist, beruht er auf den Interessen seiner Bürger. Fraglich ist, welche Interessen die Individuen mit der Gründung und Aufrechterhaltung eines Staates verfolgen. Da die ursprüngliche Entstehung von Staaten historisch nicht nachvollziehbar und die Bildung von Kollektiven so
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komplex ist, dass eine detaillierte Analyse - sofern sie überhaupt für möglich gehalten wird - an dieser Stelle nicht geleistet werden kann, ist die nachfolgende Darstellung stark simplifiziert. Für die Begründung der Sezessionsfreiheit genügt allerdings ein schematischer Überblick:Vereinfacht gesagt, suchen vernünftige Individuen den Zusammenschluss in Staaten, weil sich viele individuelle Interessen nur gemeinsam mit anderen Individuen realisieren lassen. Das bedeutet nicht, dass - wie Grotius annahm - die Menschen durch ein natürliches Streben nach Vergemeinschaftung, einen appetitus societatis, ausgezeichnet sind.<377> Vielmehr ist der einzelne Mensch zu schwach, sich zu behaupten und letztlich zu erhalten, so dass er auf das Zusammenwirken mit anderen angewiesen ist. Nur deshalb sucht er die Geselligkeit und stellt seine egoistischen Interessen zurück.<378>
Die Befriedigung mancher Interessen ist nur durch Kooperation zu erreichen. Dies gilt insbesondere für langfristige Interessen, die von den Individuen zwar erkannt, regelmäßig aber nicht konsequent verfolgt werden, weil sie mit kurzfristigen Interessen kollidieren. Ein gesunder, junger Mensch, der seinen Lebensunterhalt durch ein Arbeitseinkommen sichern kann, wird beispielsweise sein Bedürfnis, auch für die Zukunft vorzusorgen, häufig hinter gegenwärtige Konsuminteressen zurückstellen, selbst wenn er dies als langfristig unvernünftig erkennt. Aber auch wenn er die Altersvorsorge konsequent betreiben möchte, kann er durch Krankheit oder einen Unfall arbeitsunfähig werden und infolge dessen weder jetzt noch später zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage sein.
Des Weiteren ist es dem einzelnen nicht möglich, sich effektiv vor Übergriffen auf seine Person oder sein Eigentum zu schützen. Vielleicht verfügt er über die körperliche Kraft oder die Sachmittel, sich gegen einen einzigen oder einige wenige Angreifer zur Wehr zu setzen. Letztlich verspricht aber seine individuelle Verteidigung stets weniger Erfolg als der gemeinschaftliche Schutz seiner Güter.
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Demzufolge lassen sich auch individuelle Sicherheitsinteressen besser gemeinsam mit anderen befriedigen.Die zuvor beschriebenen Interessen sind exemplarisch gewählt und repräsentieren die beiden Gruppen von Individualinteressen, deren Befriedigung der Zusammenschluss von Menschen in Staaten dient. Hierbei handelt es sich einerseits um positive Interessen, die auf Förderung individueller Wohlfahrt gerichtet sind, und andererseits um negative Interessen auf umfassenden Schutz des Individuums und seiner Güter. Diese Gruppen von Interessen sind nicht trennscharf zu unterscheiden. Häufig sind Interessen sowohl positiver als auch negativer Art. So steht hinter dem Sicherheitsinteresse regelmäßig zugleich das Interesse auf Erhaltung materieller Güter und damit des ökonomischen Wohlstands.
Staaten sind weder real noch normativ notwendig, sondern dienen den Schutz- und Wohlfahrtsinteressen ihrer Bürger.<379> Da die Existenz von Staaten auf den Interessen von Menschen beruht, besteht die Möglichkeit, dass das Interesse der Bürger an der Aufrechterhaltung ihres Staates wegfällt. Als autonome Individuen haben sie die Freiheit, den Staat aufzulösen oder zu verändern.
Der Grundsatz der Sezessionsfreiheit impliziert, dass eine Gruppe von Bürgern das prima facie Recht hat, aus dem Staat auszutreten (a) und dabei einen Teil des Staatsgebietes mitzunehmen (b).
Eine Gruppe von Bürgern hat nur dann die Freiheit zur Veränderung eines Staates durch Sezession, wenn sie aus dem Staat austreten kann, sobald ihr Interesse an
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der Mitgliedschaft erlischt. Ob ein Austrittsrecht besteht, hängt von der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat ab. Hält man Staaten lediglich für die Summe der sie konstituierenden Individuen, ist ein beliebiges Ein- und Austrittsrecht ohne weiteres zu rechtfertigen. Geht man allerdings davon aus, dass die Darstellung eines Staates als bloße Akkumulation von Individuen unzureichend ist, genügt der Interessenwegfall der Bürger möglicherweise nicht, um ein unbedingtes Austrittsrecht begründen zu können.
Beliebiges Austrittsrecht. Da die Vorstellung eines Staates als reine Zweckgemeinschaft einer mehr oder weniger unverbundenen Mehrheit von Individuen weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch den individuellen Interessen entspricht, ist die Annahme eines beliebigen Ein- und Austrittsrechts ausgeschlossen.
Durch den Kollektivierungsprozess, der dazu dient, die Nachteile der Vereinzelung aufzufangen, entsteht ein Netz gegenseitiger Abhängigkeiten und Verpflichtungen.<380> Menschen profitieren von den Staaten, in denen sie leben. Im Regelfall können sie sich nicht ohne weiteres aus dem Geflecht vielfältiger Interdependenzen und sozialer Bindungen herauslösen. Dies gilt für politische, insbesondere aber für private Gemeinschaften und Gruppen, von denen Menschen maßgeblich geprägt werden.<381>
Schließlich ist die Befriedigung individueller Wohlfahrts- und Sicherheitsinteressen nur dadurch gewährleistet, dass die Individuen auf den fortdauernden Bestand des Staates vertrauen dürfen. Ein beliebiges Ein- und Austrittsrecht wird dem nicht gerecht.
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Bedingtes Austrittsrecht. Ein kollektivistisches Verständnis eines Staates als von den Individuen unabhängige Entität mit der Folge, dass ein Austrittsrecht generell abzulehnen wäre, ist ebenso wenig einleuchtend. Vor dem Hintergrund einer normativ-individualistischen Theorie bleibt der Rekurs auf Individualinteressen zwingend. Kollektive können nicht wie ein Individuum handeln und insofern auch keine eigenen, ethisch berücksichtigungsfähigen Selbsterhaltungsinteressen geltend machen.<382>Überzeugend ist hingegen ein kontraktualistisches Verständnis politischer Gemeinschaften, deren Legitimität von der individuellen Zustimmung ihrer Bürger abhängt. Dem kontraktualistischen Modell liegt die Vorstellung einer Art Gesellschaftsvertrag<383> oder - moderner formuliert - einer Gesellschaftsgründung im Urzustand, in dem die Teilnehmer unter einem Schleier des Nichtwissens agieren,<384> zugrunde. Danach muss politische Herrschaft durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Individuen legitimiert werden.
Vertragsschlüsse zur Begründung eines Staates sind Denkmodelle und beruhen nicht auf historischen Ereignissen. Folglich ist auch die Zustimmung als Grundlage für die Rechtfertigung staatlicher Herrschaft letztlich eine Fiktion. Aus diesem Grund lehnen Gegner des Kontraktualismus das Zustimmungsmodell ab. Sie kritisieren, dass Zustimmung in Wirklichkeit selten existiere und deshalb
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regelmäßig als stillschweigende konstruiert werde.<385> Hypothetische Verträge könnten aber nicht die Grundlage einer politischen Gemeinschaft bilden.Dennoch verdienen die kontraktualistischen Modelle - jedenfalls hinsichtlich der Sezessionsproblematik - Zustimmung. Wenn die Rechtfertigung politischer Herrschaft notwendig mit Blick auf Individualinteressen erfolgt, kann die Frage, ob die aktuelle oder stillschweigende Zustimmung der Bürger eine Fiktion ist, dahinstehen. Für den Legitimitätsverlust genügt dann, dass Individuen die Zustimmung versagen, indem sie ihre Ablehnung der bestehenden politischen Herrschaft artikulieren. Dieses schwache Zustimmungs- bzw. voluntaristische Modell beruht auf der Überzeugung, dass eine einmal erteilte Zustimmung grundsätzlich widerruflich sein muss. Da Menschen ihre langfristigen Interessen nicht kennen, ist eine lebenslange Bindung an eine einmal getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Wenn sich Interessen ändern oder wegfallen, müssen Individuen neu wählen können, andernfalls würde ihre Freiheit übermäßig restringiert.<386>
Da die Legitimität politischer Herrschaft letztlich von Individualinteressen abhängt, muss die freie Entscheidung über die Mitgliedschaft in einem Staat grundsätzlich gewährleistet sein. Deshalb können Bürger den Austritt aus einem Staat anstreben, wenn ihr Interesse an der Mitgliedschaft erlischt.
Das Recht auf Ausübung dieser Freiheit kann allerdings eingeschränkt sein, wenn hierdurch bestehende Verpflichtungen verletzt und die Interessen anderer Individuen beeinträchtigt werden. Die Frage der Einschränkungen eines Freiheitsrechts darf aber nicht mit seiner grundsätzlichen Anerkennung verwechselt werden.<387>
Sezessionisten haben das prima facie Recht auf Austritt aus einem Staat.
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Wenn ein Individuum nicht länger Bürger eines bestimmten Staates sein und aus diesem austreten will, kann es emigrieren, vorausgesetzt, ein anderer Staat erlaubt die Einreise.<388> Streben die Mitglieder einer Separatistengruppe den Austritt aus einem Staat an, weil ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der politischen Gemeinschaft erloschen ist, bezwecken sie damit gleichzeitig die Abspaltung eines Teils des Staatsgebiets. Deshalb ist zu untersuchen, ob Sezessionisten nicht nur das prima facie Recht auf Austritt aus einem Staat haben, sondern zugleich das prima facie Recht auf Mitnahme staatlichen Territoriums.
Insbesondere die Vertreter der Unrechtstheorie gehen davon aus, dass der Anspruch auf das von der Abspaltung betroffene Territorium von den Sezessionisten in besonderer Weise begründet sein müsse.<389> Wann aber ist ein Anspruch einer Gruppe von Menschen auf ein bestimmtes Gebiet begründet?
Soweit ersichtlich, existieren weder ein universell akzeptierter Text, der das Recht einer Gruppe auf ein bestimmtes Territorium festschreibt, noch natürliche Grenzen, die einer Veränderung unzugänglich sind.<390> Staaten und ihre konkreten Grenzen sind vielmehr von Menschen geschaffen. Die Art und Weise der Grenzziehung ist aber nicht beliebig, sondern hängt von der tatsächlichen Beziehung einer Gruppe von Menschen zu dem betreffenden Territorium ab. Ein prima facie Recht auf ein bestimmtes Gebiet kann nur durch Gewohnheit begründet werden. Das setzt eine längerdauernde Besiedelung des Territoriums durch die Gruppe voraus, während derer die Menschen das Gebiet nutzen und durch politische, kulturelle, religiöse, ökonomische etc. Entscheidungen in besonderer Weise prägen.<391> Sie errichten Schulen, Universitäten, architektonisch
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bedeutende sowie der Religionsausübung dienende Bauwerke, schaffen Infrastruktur, Landwirtschaft und Industrie, bilden Verwaltungseinheiten, ergreifen militär-strategische Verteidigungsmaßnahmen, nutzen das Territorium im Rahmen ihrer Säpulkralkultur usw. Eine in dieser Weise beschriebene tatsächliche Beziehung der Menschen zu einem bestimmten Territorium begründet ein Siedlungsrecht<392>.Das Siedlungsrecht ist nicht historisch zu interpretieren, denn dies würde die Existenz eigentumsähnlicher Ansprüche auf bestimmte Gebiete suggerieren.<393> Eine Gruppe von Menschen kann sich folglich nicht auf ein Siedlungsrecht berufen, wenn lediglich ihre Vorfahren, nicht aber sie selbst jemals auf dem Territorium lebte. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine kurzzeitige Vertreibung der Menschen aus ihrem Gebiet zu einem Erlöschen ihres Siedlungsrechts führt. Dies gilt selbst dann, wenn infolge der Vertreibung die äußeren Merkmale des Siedlungsrechts wie Gebäude, Infrastruktur etc. zwischenzeitlich zerstört wurden. In derartigen Fällen sind die Orte der politischen, kulturellen, religiösen und ökonomischen Übung in der Erinnerung der Vertriebenen (man könnte dies als inneres Merkmal des Siedlungsrechts bezeichnen) noch so präsent, dass das durch Gewohnheit begründete Recht auf das Territorium trotz Zerstörung der äußeren Merkmale nicht erlischt.<394> Dauert die Vertreibung längere Zeit an mit der Folge, dass eine andere Gruppe von Menschen während dessen das Gebiet besiedelt, nutzt und prägt, ist hinsichtlich des Siedlungsrechts zu differenzieren: Sind die neuen Siedler bösgläubig, haben sie also in Kenntnis der Vertreibung das Gebiet zu Unrecht besiedelt, und machen die Vertriebenen nach wie vor ihren Anspruch auf das Territorium geltend, besteht deren Siedlungsrecht fort. Das gilt allerdings nur so lange, wie die innere Beziehung der Menschen zu dem Gebiet
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aufrechterhalten werden kann.<395> Die bloße Überlieferung von Vorfahren, die einst das Territorium besiedelten, genügt hierfür nicht.<396>Separatisten, die das von der erstrebten Abspaltung betroffene Gebiet in der zuvor umschriebenen Weise besiedeln, nutzen und prägen, haben ein Siedlungsrecht und damit grundsätzlich die Freiheit, eine Sezession anzustreben. Das bedeutet aber keinesfalls, dass das Recht auf territoriale Abspaltung uneingeschränkt wäre. Der Wunsch der Sezessionisten, einen bestimmten Teil des staatlichen Territoriums abzuspalten, ist nur dann gerechtfertigt, wenn er mit den berechtigten Interessen anderer Individuen in Einklang steht.<397>
Sezessionisten haben das prima facie Recht auf Abspaltung des Gebiets, das sie besiedeln.
Das Sezessionsinteresse der Separatisten kollidiert regelmäßig mit Interessen anderer Individuen. Da der extensive Freiheitsgebrauch der einen ohne Rücksicht auf die Freiheit der anderen rechtsethisch nicht zu rechtfertigen ist, muss ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt werden. Die
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erforderliche Abwägung des Sezessionsinteresses mit den entgegenstehenden Interessen kann zu einer Einschränkung der Sezessionsfreiheit führen.Allerdings bewirken nicht alle einer Sezession entgegenstehenden Interessen anderer Individuen eine Einschränkung der Sezessionsfreiheit. So kann nicht bereits das Interesse auf Fortbestand des Staates in seiner ursprünglichen Gestalt gegen eine Sezession geltend gemacht werden. Eine Sezession führt grundsätzlich zur Veränderung eines Staates X. Nach Abtrennung eines Teils Y verbleibt der Staat nicht als X-Y, sondern es entsteht der Staat Z mit verändertem Staatsvolk und -gebiet. Bei der Frage nach der rechtsethischen Rechtfertigung einer Sezession geht es also genau darum, ob ein Staat in seiner ursprünglichen Gestalt weiterbestehen soll oder nicht. Das Interesse auf Fortbestand des Staates ist das kontradiktorische Interesse, das zurückstehen muss, wenn sich eine Sezession in einem konkreten Fall als gerechtfertigt erweist.<398>
Stehen dem Sezessionsinteresse der Separatisten berechtigte Interessen gegenüber, bedarf es eines Ausgleichs der kollidierenden Interessen. Welche Interessen anderer Individuen zu berücksichtigen sind, wie eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufzulösen ist und welche konkreten Einschränkungen sich daraus für die Sezessionsfreiheit ergeben, ist nachfolgend zu untersuchen.
Dabei sind zwei Betrachtungsweisen zu verbinden: Die interne Perspektive und die externe Perspektive.<399> Während die interne Perspektive die Interessen der Bürger innerhalb des von der Sezession betroffenen Staates in den Blick nimmt (1), bezieht sich die externe Perspektive auf die legitimen Interessen der Bürger der internationalen Staatengemeinschaft (2).
Die Interessen, die innerhalb eines Staates bestehen, sind anderer Natur als diejenigen innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft. Hierbei handelt es
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sich zum einen um die Interessen, die die Bürger mit der Gründung und Aufrechterhaltung eines Staates abstrakt verfolgen - sogenannte primäre Interessen - (a), und zum anderen um diejenigen, die im Verlauf des Zusammenlebens in einem Staat konkret entstehen - sogenannte sekundäre Interessen. Letztere resultieren vorwiegend aus der praktischen Realisierung der primären Interessen, aber auch aus darüber hinausgehenden kollektiven Projekten (b).Eine weitere Differenzierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Interessenlagen der Bürger des Reststaates einerseits und der Sezessionsgegner in dem von der Abspaltung betroffenen Territorium andererseits. Ist die Unterscheidung dieser beiden Gruppen von Bürgern nicht erforderlich, weil ihre Interessenlagen nicht divergieren, werden sie allgemein als andere Bürger bezeichnet.
Staaten werden zu dem Zweck gegründet, den Bürgern Sicherheit, Rechtsgarantien, ökonomische Prosperität durch Arbeitsteilung, soziale Absicherung und dergleichen mehr zu gewähren. Diese Schutz- und Wohlfahrtsinteressen können in einem Staat nur durch wechselseitige Hilfeleistung und Unterstützung der Bürger befriedigt werden.<400> Indem einige Bürger sezedieren, bringen sie zum Ausdruck, die bestehenden Abhängigkeiten nicht länger anerkennen und ihre Interessen in einem eigenen oder anderen Staat befriedigen zu wollen. Dadurch können jedoch die Schutz- und Wohlfahrtsinteressen anderer Bürger beeinträchtigt werden.
Sofern der Wunsch der Sezessionisten, einen Teil des staatlichen Territoriums abzuspalten, auf das Einverständnis aller anderen Bürger des Staates stößt, kommt eine Interessenkollision von vornherein nicht in Betracht. Wird die Sezession hingegen einseitig - das heißt ausschließlich von den Separatisten - angestrebt, läuft sie den Interessen der übrigen Bürger dann zuwider, wenn deren Schutz und Wohlfahrt nach Auflösung des Staates nicht mehr gewährleistet sind.
In letzterem Fall ist zwischen den widerstreitenden Interessen ein Ausgleich herzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Bürger gemeinsam die
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Befriedigung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen in dem Staat gesucht haben. Wenn ein Teil der Bürger auf die Aufrechterhaltung der Einheit des Staates vertraut hat und vertrauen durfte,<401> ist die Durchführung der von einem anderen Teil der Bürger einseitig erstrebten Sezession unter Verletzung der ursprünglich gemeinsamen Ziele ethisch nicht gerechtfertigt. Schließlich richten sich die Bürger in einem Staat, auf dessen Fortbestand sie vertrauen, ein, leisten ihren Anteil an der Befriedigung der Schutz- und Wohlfahrtsinteressen, treffen entsprechende Dispositionen für die Zukunft und unterlassen es gegebenenfalls sogar, andere Möglichkeiten zur Sicherung ihres Schutzes und ihrer Wohlfahrt wahrzunehmen.Das Interesse der Separatisten an der Ausübung ihrer Sezessionsfreiheit darf trotzdem nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer normativ-individualistischen Theorie kann ein Sezessionsverbot nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, da ansonsten eine übermäßige Einschränkung der Autonomie der Separatisten droht.<402> Aus diesem Grund sind die anderen Bürger im Staat gehalten, die Befriedigung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen - soweit möglich und zumutbar - auf andere Weise, z. B. durch Neuorganisation der politischen Gemeinschaft oder Anschluss an einen anderen Staat, sicherzustellen.
Problematisch ist hingegen die Situation von Minderheiten, deren Mitglieder im Sezessionsgebiet leben und eine Sezession ablehnen, aber keine der vorgenannten Möglichkeiten haben. Da die Mitglieder einer Minderheit ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Staates in seiner bisherigen Form gegen eine Mehrheit von Separatisten nicht durchsetzen können, werden sie durch die Ausübung der Sezessionsfreiheit in ihrer Autonomie eingeschränkt.<403> Diese Bürger sind, sofern sie nicht emigrieren wollen, darauf angewiesen, die Befriedigung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen gemeinsam mit den Sezessionisten sicherzustellen. Würde dies von den Separatisten abgelehnt und die Sezession dazu führen, dass die Mitglieder der Minderheit in dem von der Abspaltung betroffenen Territorium ohne Schutz und Wohlfahrt wären, ist die
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Sezession ethisch nicht gerechtfertigt. Zumutbar ist hingegen ein gewisses Absinken des Schutz- und Wohlfahrtsniveaus, sofern alle Bürger des Sezessionsgebiets gleichermaßen davon betroffen sind. Ein Anspruch auf Fortbestand eines zu irgendeiner Zeit erreichten Schutz- und Wohlfahrtsniveaus ist nicht zu begründen, so dass auch entsprechende Interessen grundsätzlich hinter dem Sezessionsinteresse zurückstehen müssen. Etwas anderes ergibt sich allerdings dann, wenn die Schlechterstellung gravierend ist oder mit anderem Unrecht, z. B. einer Ungleichbehandlung, einhergeht. In diesen Fällen sind die berechtigten Interessen der Mitglieder der Minderheit zu berücksichtigen und mit dem Sezessionsinteresse der Separatisten abzuwägen. Eine Sezession ist danach unzulässig, wenn eine massive Verschlechterung des Schutzes und der Wohlfahrt oder eine einseitige Diskriminierung der Mitglieder einer Minderheit droht.<404>Solange Schutz und Wohlfahrt der anderen Bürger gefährdet sind, ist das Sezessionsrecht nicht durchsetzbar, es sei denn, diese Bürger verzögern selbst schuldhaft die Realisierung zumutbarer Möglichkeiten zur Gewährleistung von Schutz und Wohlfahrt.<405> Mit dem Sezessionsrecht der Separatisten korrespondiert also die Pflicht der anderen Bürger im Staat, die Realisierung der Sezessionsfreiheit nicht zu behindern.<406> Sie müssen die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die in ihrer Sphäre befindlichen Hindernisse auszuräumen.
Ist die Gewährleistung von Schutz und Wohlfahrt der anderen Bürger im Staat<407> infolge der Sezession per se unmöglich oder unzumutbar, ist die Sezession dauerhaft unzulässig. Hinter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit steht der Grundgedanke, dass niemand gezwungen sein darf, Verletzungen seiner
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eigenen Interessen in Kauf zu nehmen. Die anderen Bürger im Staat sind folglich nicht verpflichtet, eine Sezession zu akzeptieren, die eine Gefährdung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen zur Folge hätte oder die zu genau diesem Zweck erstrebt wird.Auf der Grundlage dieser Überlegungen ergeben sich folgende Beispiele eines Sezessionsrechts (soweit nicht weitere Einschränkungen aus interner oder externer Perspektive eine andere Bewertung nahe legen) und eines Sezessionsverbots:
Sezessionsrecht. Das Vertrauen der Bürger des Reststaates auf den Fortbestand des Staates in seiner bisherigen Form ist in den Fällen, die von der personalen Version der Unrechtstheorie erfasst werden, nicht schutzwürdig. Hierbei handelt es sich um Sezessionen nach Kolonisationen oder Annektionen<408> sowie nach eklatanten und evidenten Verletzungen der Menschenrechte der sezedierenden Bürger.<409>
Durch eine Annektion oder Kolonisation werden Menschen gegen ihren Willen zu einer politischen Gemeinschaft mit anderen gezwungen. Sie suchen nicht freiwillig die Befriedigung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen in dem entstehenden Gesamtstaat. Die Vereinnahmung der Menschen in dem annektierten oder kolonisierten Territorium stellt vielmehr eine Verletzung genau dieser Interessen durch die anderen Bürger dar. Aus diesen Gründen dürfen die anderen Bürger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die Bürger des Kolonialgebiets oder annektierten Gebiets ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Staates haben.
Etwas anderes ergibt sich allerdings, wenn die Bürger des Kolonialgebiets oder annektierten Gebiets die politische Herrschaft des neuen Staates akzeptiert haben. Möglicherweise profitieren sie von der Zugehörigkeit zu einem größeren Staat, oder die Annektion oder Kolonisation liegt so lange zurück, dass sie ihre Ablehnung der bestehenden Herrschaft aufgegeben haben. Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Bürger des Kolonialgebiets oder annektierten Gebiets freiwillig handeln und nicht gezwungen werden, jede Äußerung ihrer Ablehnung
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der politischen Herrschaft zu unterlassen. Nur unter diesen Umständen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Bürger auf Aufrechterhaltung der Einheit des Staates entstehen.Fraglich ist, ob ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Staates auch durch bloßen Zeitablauf entstehen kann. Wenn eine Annektion oder Kolonisation bereits lange Zeit zurückliegt, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der gemeinsame Staat auch in Zukunft fortbesteht. Andererseits kann das Vertrauen in die Aufrechterhaltung des Staates dadurch immer wieder erschüttert werden, dass die Nachkommen der Bürger des Kolonial- oder annektierten Gebiets die politische Herrschaft in Frage stellen. Wird die Ablehnung der politischen Herrschaft zwischenzeitlich nicht freiwillig und endgültig<410> aufgegeben, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Staates nicht entstehen. Das gilt selbst dann, wenn die Bürger des Kolonial- oder annektierten Gebiets die Vorteile der politischen Gemeinschaft mit den anderen Bürgern genutzt haben. Dieser Umstand kann lediglich zu Ausgleichspflichten, nicht aber zu einer Bleibepflicht führen.<411>
Werden Bürger Opfer evidenter und eklatanter Verletzungen ihrer Menschenrechte, ist deren Sezession grundsätzlich rechtsethisch gerechtfertigt. Da die Befriedigung der Schutz- und Wohlfahrtsinteressen dieser Bürger innerhalb des Staates nicht gewährleistet ist, entfällt für sie der Grund, an dem Zusammenschluss mit den übrigen Bürgern festzuhalten.<412> Unabhängig davon, ob
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die anderen Bürger Schutzmaßnahmen gegen die Menschenrechtsverletzungen ihrer Mitbürger durch Fremde unterlassen oder selbst dieses Unrecht begehen, können sie nicht länger auf den Fortbestand des Staates vertrauen.<413>
Sezessionsverbot. Die Neuorganisation der politischen Gemeinschaft ohne den sezedierenden Teil der Bürger ist unmöglich, wenn die verbleibenden Bürger keinen Schutz und Wohlfahrt gewährleistenden Staat gründen oder sich zur Befriedigung ihrer Schutz- und Wohlfahrtsinteressen mit keinem anderen Staat vereinigen bzw. verbinden könnten. Sie ist unzumutbar, wenn die Sezessionisten selbst Schutz und Wohlfahrt der verbleibenden Bürger bedrohen. Das ist der Fall, wenn sie den Reststaat bekämpfen oder sich mit einem anderen Staat verbinden wollen, der den Reststaat bekämpft.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Schema:
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Einschränkungen des Sezessionsrechts:
Interne Perspektive/Primäre Interessen
| Wird die Sezession von den Separatisten einseitig erstrebt? |
(-) |
|
| |
||
| Sind Schutz und Wohlfahrt der anderen Bürger im Staat nach Abspaltung gesichert? | (+) |
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| |
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| Genießen die anderen Bürger im Staat Vertrauensschutz? |
(-) |
|
| |
||
| Ist es für die anderen Bürger im Staat möglich und zumutbar, ihre Schutz- und Wohlfahrtsinteressen auf andere Weise als durch Fortbestand des bisherigen Staates zu sichern? |
(+) Aber: Durchsetzbarkeit? Grundsatz (-), d. h. Sezessionsrecht ist gehemmt, bis Schutz und Wohlfahrt der anderen Bürger im Staat gewährleistet sind Ausnahme: (+) wenn die anderen Bürger die Realisierung anderer Möglichkeiten zur Gewährleistung von Schutz und Wohlfahrt schuldhaft verzögern |
|
| Sezessionsrecht (-) |
*vorbehaltlich weiterer Einschränkungen, die sich aus interner wie externer Perspektive ergeben können
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In einem Staat wirken die Bürger zur Realisierung gemeinsamer Ziele in vielfältiger Weise zusammen. Es werden Investitionen getätigt, Wirtschafts- und Versicherungssysteme errichtet, Kulturgüter geschaffen und dergleichen mehr. Ein funktionsfähiger Staat ist deshalb durch zahlreiche Interdependenzen gekennzeichnet. Will sich ein Teil der Bürger von einem Staat abspalten und seinen Beitrag zu den kollektiven Projekten nicht länger leisten, muss ein Ausgleich mit den berechtigten gegenläufigen Interessen der anderen Bürger hergestellt werden. Wie die Interessen gegen- und miteinander abgewogen werden und welche Einschränkungen sich hieraus für die Sezessionsfreiheit ergeben, wird nachfolgend exemplarisch anhand der Kollision des Sezessionsinteresses der Separatisten mit ökonomischen und territorialen Interessen anderer Bürger untersucht.
Ökonomische Interessen. Sofern eine Sezession dazu führt, dass andere Bürger im Staat dadurch ökonomische Nachteile erleiden, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand des Staates nutzlose Investitionen getätigt haben, müssen diese ausgeglichen werden. Regelmäßig dürften Kompensationszahlungen der sezedierenden Bürger ausreichen, um die Interessenkollision aufzulösen.<414> Genügt der finanzielle Ausgleich nicht, sind andere vertragliche Absprachen, z. B. über Nutzungsrechte, zwischen den Sezessionisten und den anderen Bürgern im Staat denkbar. Sind die Separatisten nicht zu einem Ausgleich der ökonomischen Interessen ihrer Mitbürger bereit oder in der Lage, ist die Durchsetzung des Sezessionsrechts solange gehemmt, bis eine Einigung erfolgt ist, es sei denn, die anderen Bürger verzögern schuldhaft die Lösung der Interessenkollision. Ein Sezessionsverbot kommt nicht in Betracht, da ökonomische Interessen stets kompensationsfähig sind.<415>
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Nichts anderes gilt, wenn die besondere Beschaffenheit des von der Sezession betroffenen Territoriums nach erfolgter Abspaltung die Ökonomie des Reststaates beeinträchtigen würde, was z. B. bei der Existenz von Bodenschätzen, die bisher gemeinsam verwertet wurden,<416> oder einer Enklavenbildung<417> denkbar ist. Praktisch mag der Ausgleich der widerstreitenden Interessen in diesen Fällen zu nicht unerheblichen Problemen führen. Dennoch ist ein Sezessionsverbot nicht gerechtfertigt, da auch derartige Interessenkollisionen durch Verträge oder sonstige Absprachen gelöst werden können.<418>
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Schaubild:
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Einschränkungen des Sezessionsrechts:
Interne Perspektive/Sekundäre Interessen/
Ökonomische Interessen
| Erleiden andere Bürger im Staat durch die Sezession einen ökonomischen Nachteil? |
(-) |
|
| |
||
| Sind die Separatisten zur Kompensation bereit und in der Lage? |
(+) |
|
| Sezessionsrecht (+)* Aber: Durchsetzbarkeit? Grundsatz (-), d. h. Sezessionsrecht ist gehemmt, bis die Kompensation erfolgt ist Ausnahme: (+) wenn die Einigung über die Kompensation durch die Sezessionsgegner schuldhaft verzögert wird |
*vorbehaltlich weiterer Einschränkungen, die sich aus interner wie externer Perspektive ergeben können
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Territoriale Interessen. Erheblich diffiziler erweist sich die gerechte Lösung widerstreitender territorialer Interessen. Das Interesse der Sezessionisten, einen Teil des staatlichen Territoriums abzuspalten, konfligiert regelmäßig mit dem Interesse der anderen Bürger an der Aufrechterhaltung der Hoheit des Staates über dieses Gebiet. In einem Staat können die vielfältigsten Interessen mit einem bestimmten Gebiet verbunden sein, wie militär-strategische, ästhetische, historische, kulturelle, naturräumliche, ökonomische usw. Die Lösung territorialer Interessenkollisionen hängt davon ab, wie man die Gebietshoheit eines Staates bewertet: Ist sie eine Art staatliches Eigentümerrecht oder die Summe der dem Staat übertragenen Eigentümerrechte der Bürger?Da der Staat das Territorium als Repräsentant seiner Bürger verwaltet und verteidigt, ist die Annahme, die Gebietshoheit des Staates sei eine Art Eigentümerrecht, abzulehnen.<419> Umgekehrt können Bürger ebenso wenig einen Anspruch auf ein bestimmtes Territorium geltend machen, wenn sie lediglich Eigentümer der entsprechenden Ländereien sind.<420> Entscheidend ist vielmehr, ob die Separatisten ein Siedlungsrecht haben: Wird ein Territorium längere Zeit von ihnen besiedelt und in sonstiger Weise, z. B. ökonomisch oder kulturell genutzt, ist der Anspruch der Separatisten auf politische Herrschaft über das Gebiet gerechtfertigt.<421> Rein historische Ansprüche von Bürgern, die sich auf die Gebietshoheit ihrer Vorfahren berufen, das betreffende Territorium aber nicht mehr besiedeln, müssen dahinter zurückstehen.<422>
Erhebliche Probleme entstehen allerdings, wenn das von der Abspaltung betroffene Gebiet nicht nur von Sezessionisten, sondern auch von Sezessionsgegnern besiedelt wird (nachfolgend als gemischte Siedlungsstruktur bezeichnet). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung führt dieses praktische Problem zu einer Ablehnung des Sezessionsrechts.<423> Damit würde das
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Interesse der in dem Sezessionsgebiet lebenden Bürger, die eine Abspaltung ablehnen, grundsätzlich höher gewichtet als das Sezessionsinteresse der Separatisten. Eine Begründung, weshalb das eine Interesse per se schwerer wiegt als das andere, ist jedoch nicht ersichtlich.Deshalb ist von einer Gleichwertigkeit der Interessen auszugehen: Leben in dem betreffenden Territorium sowohl Bürger mit einem Interesse an der Durchsetzung einer Sezession als auch Bürger mit einem Interesse an der Verhinderung einer Sezession, kann eine gerechte Entscheidung nur mit Hilfe des Mehrheitsprinzips erfolgen.<424> Ein Sezessionsverbot ist gerechtfertigt, wenn mehr als die Hälfte der das von der Abspaltung betroffene Gebiet besiedelnden Bürger eine Sezession ablehnt. In diesem Fall überwiegt das kumulierte Interesse der Nichtsezessionisten das kumulierte Interesse der Sezessionisten. Umgekehrt ist eine Sezession - vorbehaltlich anderer Einschränkungen, die sich aus interner und/oder externer Perspektive ergeben können - gerechtfertigt, wenn die Mehrheit der Bürger, die in dem Sezessionsgebiet leben, die Abspaltung anstrebt.<425>
Der Nachteil der Mehrheitsentscheidung besteht darin, dass die in der Abstimmung unterliegenden Bürger in ihrer Autonomie eingeschränkt sind. Eine bessere Lösung dieses Minderheiten-Dilemmas ist jedoch nicht ersichtlich, so
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dass die Anwendung des Mehrheitsprinzips letztlich als geringstes Übel erscheint.<426>Darüber hinaus ist die Anwendung des Mehrheitsprinzips rekursiv mit der Folge, dass Nichtsezessionisten wiederum eine Sezession in dem von der Abspaltung betroffenen Gebiet anstreben können.<427> Voraussetzung ist, dass sie selbst die Mehrheit der eine erneute Sezession befürwortenden Siedler in dem Territorium darstellen, das sie abspalten wollen.<428> Auf diese Weise wird der individuellen Wahlfreiheit in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen.<429>
Praktisch ließe sich eine Sezession dadurch realisieren, dass Separatisten sukzessive ein bestimmtes Territorium besiedeln, bis sie die Mehrheit in dem Gebiet stellen und die Abspaltung durchsetzen können. Grundsätzlich ist die Besiedelung eines Gebietes aus rechtsethischer Perspektive auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie mit dem Ziel einer späteren Sezession erfolgt. Die Sezession ist kein per se zu missbilligendes Ziel, so dass die Besiedelung zu diesem Zweck ebenfalls nicht per se unzulässig ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur solche territorialen Interessen schutzwürdig sind, die aus dem tatsächlichen Verhältnis der Bürger zu dem von ihnen bewohnten Gebiet resultieren. Eine gezielte Fremdbesiedlung genügt diesen Anforderungen nicht ohne weiteres. Das Siedlungsrecht entsteht erst nach längerer Zeit durch tatsächliche Übung, das heißt ökonomische, kulturelle, politische und ähnliche Nutzung.<430> Die gezielte Fremdbesiedelung eines Gebietes, das sich ein Staat durch einen Unrechtstatbestand wie Annektion oder Kolonisation einverleibt hat, ist allerdings rechtsmissbräuchlich.<431> In diesem Fall nutzen die Bürger des neuen
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Mutterstaates ihr zu missbilligendes früheres Verhalten, nämlich die unrechtmäßige Eingliederung des Territoriums, aus.<432> Die Menschen in dem annektierten oder kolonisierten Gebiet haben keine Möglichkeit, sich vor der Fremdbesiedelung durch die Bürger des neuen Mutterstaates zu schützen, weil sie hiergegen keine Maßnahmen wie z. B. die Restriktion und Quotierung von Zuwanderung treffen können.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Schaubild:
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Einschränkungen des Sezessionsrechts:
Interne Perspektive/Sekundäre Interessen/
Territoriale Interessen
| Haben die Separatisten auf dem von der Abspaltung betroffenen Territorium ein Siedlungsrecht? |
(-) |
|
| |
||
| Besteht auf dem von der Sezession betroffenen Territorium eine gemischte Siedlungsstruktur? |
(-) |
|
| |
||
| Bilden die Sezessionisten die Mehrheit der Siedler? |
(+) |
|
| Sezessionsrecht (-) |
||
*vorbehaltlich weiterer Einschränkungen, die sich aus interner wie externer Perspektive ergeben können
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Die Interessen der Bürger anderer Staaten führen zu einer weniger starken Begrenzung der Sezessionsfreiheit als die Interessen der Bürger des von der Sezession betroffenen Staates. Zwischen den Menschen, die in verschiedenen Staaten leben, bestehen zunächst keine Interdependenzen wie zwischen den Bürgern innerhalb eines Staates, die gemeinsam die Gewährleistung von Schutz und Wohlfahrt erstreben, und infolgedessen auch keine vergleichbaren Interessen.
Ob die Bürger anderer Staaten dennoch berechtigte Interessen gegen eine Sezession geltend machen können, hängt davon ab, wie das Verhältnis zwischen den Menschen, die in verschiedenen Staaten leben, beurteilt wird. Nur wenn die Bürger einiger oder aller Staaten miteinander in einer Weise in Verbindung stehen, dass sie von einer Sezession individuell betroffen sind, können rechtsethisch berücksichtigungsfähige Interessen der Bürger anderer Staaten dem Sezessionsinteresse der Separatisten entgegenstehen. Sind die Bürger verschiedener Staaten hingegen voneinander völlig unabhängig, kommt eine Einschränkung der Sezessionsfreiheit aus externer Perspektive nicht in Betracht.
I. Kant beschrieb die Welt als Ansammlung separierter Staaten, zwischen denen ein Naturzustand herrsche.<433> Dieser internationale Naturzustand besitzt allerdings den Charakter eines Rechtsprovisoriums<434>: Es ist eine moralische Pflicht, den Zustand des Friedens anzustreben und damit den Naturzustand als Zustand des Krieges zu überwinden. I. Kants Vorschlag eines Föderalism freier Staaten<435> zur rechtlichen Überwindung des Naturzustands bleibt allerdings der vorherrschenden
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Doktrin der Staatensouveränität verhaftet, da andernfalls die Eigenständigkeit der bereits bestehenden Einzelstaaten bedroht wäre.<436>Aus der Doktrin der Staatensouveränität, die dem neuzeitlichen Staatensystem vom Westfälischen Frieden (1648) bis zum zweiten Weltkrieg zugrunde liegt,<437> resultieren die Verbote, sich in innere Angelegenheiten anderer Staaten einzumischen (innere Souveränität) und gewaltsam andere Staaten anzugreifen (äußere Souveränität).<438> Die Bürger eines Staates haben ein Interesse an der Beachtung des Souveränitätsprinzips durch die Bürger der anderen Staaten und auch durch sie selbst, da nur mit Hilfe dieses Reziprozitätsmechanismusses der Frieden gesichert werden kann.<439>
Darüber hinausgehende Interessen zwischen Bürgern verschiedener Staaten wären danach nicht berücksichtigungsfähig. Folglich dürften die Interessen der Bürger eines Staates, auf dessen Souveränität der Untergang oder die Neugründung anderer Staaten ohne Auswirkung bleibt, nicht zu einer Einschränkung der Sezessionsfreiheit führen.
Gegen diese Auffassung ist zweierlei einzuwenden: Zum einen ist die Vorstellung voneinander unabhängiger Staaten, deren Bürger sich autark mit ihren Ressourcen versorgen, ihr Schicksal weitgehend selbständig gestalten und in denen die politische Herrschaft über Bürger und Territorium sakrosankt ist, in der Gegenwart eine Fiktion. Faktisch bestehen zahlreiche ökonomische, ökologische und eine Vielzahl anderer Austausch- und Kooperationsbeziehungen zwischen Staaten. Zum anderen erscheint es ethisch fragwürdig, wenn die Menschen innerhalb eines Staatsgebiets tun und lassen können, was sie wollen. In letzter
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Konsequenz bedeutete dies, dass niemand mit Sanktionen zu rechnen hätte, wenn in einem Staat massiv die Menschenrechte der Bürger verletzt würden.Mit diesem Problem hat sich T. Pogge auseinandergesetzt und einen institutionellen Kosmopolitismus entwickelt, den er wie folgt beschreibt: [...] all human beings are now participants in a single, global institutional scheme - involving such institutions as the territorial state and a system of international law and diplomacy as well as a world market for capital, goods, and services - that all human rights violations have come to be, at least potential, everyone‘s concern.<440> Da die bestehende globale institutionelle Ordnung nicht notwendig, sondern von Menschen geschaffen ist, leitet Pogge hieraus die negative Pflicht ab, nicht in ungerechten Ordnungssystemen mitzuwirken.<441> Die Reichweite dieser Verpflichtung ist eindeutig international.<442>
Aus diesen Gründen ist es angemessener, die internationale Staatengemeinschaft als differenziertes Gefüge interdependenter Gesellschaften<443> darzustellen.<444> Im Rahmen der Globalisierung versuchen die Bürger einiger oder aller Staaten gemeinsam, bestimmte politische, wirtschaftliche oder soziale Ziele zu erreichen. Zu diesem Zweck entstehen Staatenbündnisse, werden völkerrechtliche Verträge geschlossen und andere internationale Vereinbarungen getroffen. Die Realisierung der auf diese Weise formulierten gemeinsamen Interessen der Bürger verschiedener Staaten kann durch eine Sezession beeinträchtigt werden, z. B. weil die Separatisten angekündigt haben, Handelsabkommen innerhalb eines Staatenbündnisses oder Vereinbarungen über Grenzverläufe mit einem Nachbarstaat nach der Abspaltung nicht länger einhalten zu wollen.
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Derartige partikulare Interessenkollisionen können durch Ausgleichszahlungen, Nutzungsrechte und andere völkerrechtliche Vereinbarungen aufgelöst werden. Sind die Separatisten nicht bereit oder in der Lage, den durch die Sezession entstehenden Nachteil der Sezessionsgegner zu kompensieren, ist das Sezessionsrecht nicht durchsetzbar.<445>Erheblich weitergehende Einschränkungen der Sezessionsfreiheit aus externer Perspektive können aus der Kollision des Sezessionsinteresses der Separatisten mit den Interessen der Friedenssicherung und des Schutzes elementarer Menschen- und Bürgerrechte resultieren. Wenn man diese Interessen nicht nur für relativ, sondern für universell begründbar hält oder zumindest als normativ vernünftig anerkennt,<446> ist eine Abwägung mit dem Interesse der Separatisten erforderlich, sofern durch die Sezession der Frieden oder elementare Menschen- und Bürgerrechte gefährdet würden. Wie die Kollision des Sezessionsinteresses mit den Interessen der Friedenssicherung und des Schutzes elementarer Menschen- und Bürgerrechte aufzulösen ist und welche Einschränkungen sich für die Sezessionsfreiheit ergeben können, ist nachfolgend zu untersuchen.
Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 gelten das Souveränitätsprinzip und insbesondere die territoriale Integrität von Staaten als Stabilitätsfaktor für den Frieden. Vor dem Hintergrund der Doktrin der Staatensouveränität würde jede Sezession die Stabilität des internationalen Staatensystems erschüttern und damit zugleich den Weltfrieden gefährden, da durch eine Sezession stets die territoriale Integrität eines Staates tangiert ist.
Aber selbst wenn man von einer gewissen Friedensfunktion des Souveränitätsprinzips ausgehen kann, ist die territoriale Integrität eines Staates kein Selbstzweck. Die Beeinträchtigung der territorialen Integrität eines Staates
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stellt nicht immer zugleich eine Bedrohung des Weltfriedens dar. Häufig entsteht eine Kriegsgefahr erst durch Aufrechterhaltung eines Staates, in dem Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppen zu Konflikten führen.<447> Staaten, deren territoriale Integrität nicht auf dem Willen der Bürger basiert, sind nur scheinbar stabil.<448> Erst wenn durch eine Sezession tatsächlich der Frieden gefährdet wird, ist eine Einschränkung der Sezessionsfreiheit rechtsethisch gerechtfertigt.Eine generelle Friedensgefährdung durch Sezessionen wird teilweise damit begründet, dass erfolgreiche Abspaltungen regelmäßig weitere Sezessionsbestrebungen provozierten. Gruppen in anderen Staaten würden ermutigt, ebenfalls eine Sezession durchzusetzen (sogenannte Domino Theory of Secession<449>). Dies führe zu gewaltsamen Konflikten, einer Zersplitterung der Staatenwelt und infolge dessen zu internationaler Anarchie.<450>
Gegen dieses empirisch-pragmatische Argument spricht, dass faktisch nicht jede Sezession in der Vergangenheit weitere Sezessionsbestrebungen ausgelöst hat. Als Beispiele können die Sezession Norwegens von Schweden im Jahre 1905, Islands von Dänemark (1944) und Singapurs von Malaysia (1965) angeführt werden.<451> Aber selbst wenn andere Separatistenbewegungen entstehen würden, müsste dies nicht zwingend zugleich zu Instabilität und Kriegsgefahr führen.
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Abgesehen von der Möglichkeit, dass Sezessionsbestrebungen friedlich verlaufen können, müsste erst gezeigt werden, dass der Weltfrieden durch die Entstehung vieler Kleinstaaten tatsächlich eher bedroht wäre als durch das gegenwärtige Staatensystem.<452> Nur dann wäre eine Einschränkung der Sezessionsfreiheit gerechtfertigt.Die Frage, ob durch Zersplitterung der Staatengemeinschaft der Weltfrieden gefährdet würde, kann hier nicht generell beantwortet werden. Eine detaillierte Untersuchung dieser Problematik müsste geographische, historische, kulturelle, ethnische, militärische usw. Aspekte verbinden. Sie würde ein eigenes Buch füllen und kann folglich hier nicht geleistet werden. Pragmatisch erscheint eine Differenzierung zwischen Klein- und Mikrostaaten, wobei letztere durch kommunale Strukturen gekennzeichnet sind. Damit könnten allerdings Stadtstaaten wie Andorra, Monaco oder Liechtenstein nicht entstehen, obwohl sie offensichtlich keine Gefahr für den Frieden darstellen. Man mag argumentieren, dass die friedliche Existenz dieser Stadtstaaten nur durch den Schutz größerer Nachbarstaaten möglich ist. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass in der gegenwärtigen Staatengemeinschaft auch zwischen großen Staaten Sicherheitsbündnisse, wie z. B. die Nato, bestehen, ohne die der Frieden möglicherweise nicht geschützt werden könnte. Außerdem könnte sich eine überwiegend aus Mikrostaaten bestehende Region in einer Weise organisieren, dass ihre Sicherheit durch Zusammenschluss mehrerer Mikrostaaten ebenso gut wie durch den Schutz eines großen Staates gewährleistet wäre.
Würde durch die Zersplitterung der Staatengemeinschaft der Weltfriede tatsächlich gefährdet, müsste man zur Vermeidung von Instabilität durch Sezessionen für die Bildung eines unabhängigen Staates eine gewisse Größe des Territoriums und der Zahl der Sezessionisten fordern.<453> Als Anhaltspunkt könnte
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etwa die Größe Luxemburgs dienen, das zwar ein kleiner Staat, nicht aber ein Mikrostaat ist.Dementsprechend wäre eine Sezession nicht gerechtfertigt, wenn der durch die Abspaltung entstehende Staat territorial oder personal zu klein würde, es sei denn, die Separatisten erstrebten die Verbindung mit einem anderen Staat.
Sofern der von dem Sezessionsbestreben betroffene Staat nach der Abspaltung zu klein würde, wäre das Sezessionsrecht solange nicht durchsetzbar, wie eine Verbindung des Reststaates mit einem anderen Staat unmöglich oder unzumutbar bliebe. Da die anderen Bürger im Staat die Pflicht haben, die Sezessionsfreiheit der Separatisten nicht zu behindern, müssen sie die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das in ihrer Sphäre befindliche Hindernis auszuräumen.<454> Andernfalls könnten sie die Autonomie der Sezessionisten übermäßig einschränken. Deshalb ist die Sezession gerechtfertigt, wenn die anderen Bürger schuldhaft die mögliche und zumutbare Verbindung mit einem anderen Staat verzögern oder unterlassen.
Eine Sezession kann zu einer Verletzung elementarer Menschen- und Bürgerrechte führen, wenn nach der Abspaltung ein nicht überlebensfähiger oder ein Unrechtsstaat entsteht.
Nicht überlebensfähiger Staat.<455> Eine Sezession ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach der Abspaltung sowohl der neu entstehende als auch der verbleibende Staat überlebensfähig sein werden. Würde durch eine Sezession ein Zustand herbeigeführt, in dem die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger in einem Staat nicht länger gewährleistet ist, ist die Abspaltung hingegen unzulässig.<456> Wäre allein der Reststaat nach einer Sezession nicht überlebensfähig, sind dessen Bürger allerdings gehalten, andere Wege zur Sicherung ihrer
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Grundbedürfnisse zu finden, sofern dies möglich und zumutbar ist. Ein praktisches Beispiel für diese Konstellation ist die erfolglose Sezessionsbestrebung Katangas von Kongo: Es gab Befürchtungen, dass die Ökonomie Kongos nach der Abspaltung des wohlhabenden Katangas zusammenbrechen würde.<457> Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bürger des Staates Kongo längerfristig ihre Grundbedürfnisse auch ohne Katanga hätten sichern können, war die Verhinderung der Sezession Katangas nicht gerechtfertigt.
Unrechtsstaat. Problematischer ist der Fall zu beurteilen, in dem die Sezessionisten die Gründung eines Unrechtsstaates anstreben. Ein Sezessionsverbot lässt sich nicht - jedenfalls nicht ohne den Vorwurf des Paternalismus - damit begründen, dass sich eine Mehrheit der Staaten zur Beachtung der Menschen- und Bürgerrechte bekannt hat. Hält man jedoch zumindest basale Menschen- und Bürgerrechte für universell und unverzichtbar, kommt ein Sezessionsrecht für eine Gruppe von Bürgern, die massive und evidente Verletzungen dieser Rechte planen und auch in der Lage sind, diese zu realisieren, nicht in Betracht. Selbst wenn die Sezessionisten die Überzeugung von der Notwendigkeit elementarer Gerechtigkeitsstandards nicht teilen, können sie sich im Rahmen der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten nicht auf die Sezessionsfreiheit berufen: Die Sezessionsfreiheit, die aus der Vorstellung des Menschen als autonomes Wesen hergeleitet wurde, darf nicht dazu führen, dass durch eine Sezession die Autonomie anderer Menschen verletzt wird.<458> Deshalb ist auch unerheblich, ob die Bürger des Unrechtsstaates ausreisen dürfen oder einen Verzicht auf den Schutz ihrer Menschen- und Bürgerrechte erklärt haben.<459> Wenngleich in beiden Fällen der Akt der Unterwerfung unter das Regime, das die Autonomie seiner Bürger missachtet, freiwillig und damit selbst Ausdruck individueller Selbstbestimmung wäre, kann eine Sezession unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt werden. Die normativ-individualistische Sezessionstheorie, die auf der Überzeugung des Menschen als autonomes Individuum basiert, würde ihr eigenes Fundament aushöhlen, wenn sie eine zu Verletzungen der Autonomie führende Sezession legitimierte. Pointiert
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formuliert, ist die Ausübung individueller Selbstbestimmung zur Untergrabung individueller Selbstbestimmung nicht gerechtfertigt. Möglicherweise könnte aus diesem Grund die Sezession Kaschmirs ungerechtfertigt sein. Ziel der Abspaltung Kaschmirs von Indien ist die Gründung eines muslimisch-fundamentalistischen Staates. Da in muslimisch-fundamentalistischen Staaten wie Afghanistan oder Sudan erhebliche Menschenrechtsverletzungen, z. B. Steinigungen oder Beschneidungen von Frauen, zu verzeichnen sind, würde sich Indien zu Recht der Sezession Kaschmirs widersetzen, wenn dort die Gründung eines vergleichbaren Unrechtsregimes zu erwarten wäre.Allerdings bereitet die Feststellung, wann ein Staat ein Unrechtsstaat ist, nicht unerhebliche Probleme. Die Rechtsstaatlichkeit einer politischen Gemeinschaft ist eine graduelle Angelegenheit.<460> Deshalb kann eine Sezession nur solange unzulässig sein, wie tatsächlich Verletzungen elementarer Menschen- und Bürgerrechte drohen. Sofern jedenfalls minimale Gerechtigkeitsstandards erfüllt werden, ist eine positive Rechtsentwicklung abzuwarten.<461> Bis zur Stabilisierung der Menschenrechtssituation in dem von der erstrebten Abspaltung betroffenen Gebiet ist das Sezessionsrecht nicht durchsetzbar.
Würde der Reststaat infolge einer Sezession ein Unrechtsstaat, wäre dies primär den Bürgern dieses Staates zuzurechnen.<462> Nur wenn die Lage der Instabilität unmittelbar durch die Abspaltung verursacht würde, ist das Sezessionsrecht gehemmt, bis der Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte gewährleistet ist. Verzögern oder verweigern die Bürger des Reststaates schuldhaft die Erfüllung minimaler Gerechtigkeitsstandards, kann dies nicht zu Lasten der Separatisten gehen. Das Sezessionsrecht ist dann durchsetzbar; für eintretende Menschen- und Bürgerrechtsverletzungen sind nicht die Sezessionisten, sondern die Bürger dieses Staates selbst verantwortlich.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ergeben sich folgende Beispiele ungerechtfertigter Sezessionen:
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Gefahr eines Eroberungskriegs. Erstreben die Separatisten die Sezession, um einen Eroberungskrieg gegen einen anderen Staat führen zu können, ist die Abspaltung unzulässig.<463> Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich eine Kriegsgefahr droht. Verfügen die Separatisten nicht über die militärischen Möglichkeiten, Krieg gegen einen anderen Staat zu führen, ist eine Verletzung von Menschen- und Bürgerrechten infolge der Sezession ausgeschlossen.Gefahr der Verletzung von Minderheitenrechten.<464> Eine Sezession ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie zu einer Unterdrückung von Minderheiten in dem neu entstehenden Staat führen würde.<465> Dies gilt bereits dann, wenn eine auf Tatsachen gegründete Prognose ergibt, dass die Sezessionisten nicht die Gewähr dafür bieten, die elementaren Menschen- und Bürgerrechte der Minderheiten zu schützen.<466>
Zusammenfassend ergeben sich folgende Schaubilder:
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Einschränkungen des Sezessionsrechts:
Externe Perspektive/Partikulare Interessen
- wie Interne Perspektive/Sekundäre Interessen/Ökonomische Interessen -
Einschränkungen des Sezessionsrechts:
Externe Perspektive/Universale Interessen/
Friedenssicherung und Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte
Entsteht durch die Sezession auf dem von der Abspaltung betroffenen Gebiet ein..
| .. Mikrostaat?** | (+) |
|
| |
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| .. nicht überlebensfähiger Staat? | (+) |
|
| |
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| .. Unrechtsstaat? | (+) |
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| Sezessionsrecht (+)* |
*vorbehaltlich weiterer Einschränkungen, die sich aus interner wie externer Perspektive ergeben können
**hierauf kommt es nur an, wenn man der Auffassung folgt, durch Entstehung vieler Mikrostaaten würde der Weltfriede gefährdet
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Entsteht durch die Sezession auf dem Gebiet des Reststaates ein..
| .. Mikrostaat, ohne dass eine Verbindung mit einem anderen Staat möglich und zumutbar ist?** |
(+) |
|
| |
||
| .. nicht überlebensfähiger Staat, ohne dass die Sicherung der Überlebensfähigkeit auf andere Weise als durch Fortbestand des bisherigen Staates möglich und zumutbar ist? |
(+) |
|
| |
||
| ... Unrechtsstaat? | (+) Aber: Durchsetzbarkeit? Grundsätzlich (-), wenn unmittelbare Verursachung durch die Abspaltung Ausnahme (+), wenn Bürger des Reststaates die Erfüllung minimaler Gerechtigkeitsstandards schuldhaft verzögern oder verweigern |
|
| Sezessionsrecht (+)* |
*vorbehaltlich weiterer Einschränkungen, die sich aus interner wie externer Perspektive ergeben können
**hierauf kommt es nur an, wenn man der Auffassung folgt, durch Entstehung vieler Mikrostaaten würde der Weltfriede gefährdet
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Wenngleich der Grundsatz der Sezessionsfreiheit normativ-individualistisch begründet wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sezessionsrecht um ein Gruppenrecht handelt, das nur kollektiv ausgeübt werden kann. Was Gruppenrechte auszeichnet (1), welche Gruppen Träger des Sezessionsrechts sind (2) und wer in welchem Verfahren über eine Sezession entscheiden darf (3), ist nachfolgend zu untersuchen.
Im Zusammenhang mit dem in den jeweiligen Art. 1 der beiden Menschenrechtspakte verankerten Selbstbestimmungsrecht der Völker, aus dem das Sezessionsrecht völkerrechtsdogmatisch hergeleitet wird, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Gruppenrecht und nicht um ein Individualrecht handele.<467> Was zeichnet Gruppenrechte aus und ermöglicht damit die Abgrenzung zu Individualrechten?
Zunächst sei daran erinnert, dass die Konstruktion genuin ethischer Gruppenrechte bereits an anderer Stelle abgelehnt wurde.<468> Im Rahmen einer normativ-individualistischen Theorie können Gruppen nicht Träger originärer, sondern lediglich von Individuen abgeleiteter Rechte sein. Dabei ist unerheblich, ob die Gruppenrechte unmittelbar oder mittelbar auf Individualinteressen zurückgeführt werden. In jedem Fall sind Kollektive kein Selbstzweck und ein Eigenwert von Gruppen ist ausgeschlossen.<469>
Im Gegensatz dazu ist die Differenzierung zwischen Individual- und Gruppenrechten aus positivrechtlicher Perspektive weitgehend unproblematisch. Juristische Personen des Privatrechts und teilweise auch des öffentlichen Rechts<470> können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit
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diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind, und auch das Zivilrecht hält eine Vielzahl von Bestimmungen bereit, nach denen juristischen Personen Rechtssubjektivität zukommt<471>. Neben Staaten sind unter bestimmten Voraussetzungen auch internationale Organisationen, wie z. B. die UNO, NATO oder OECD,<472> und andere Kollektive, wie z. B. der Heilige Stuhl oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz,<473> als Völkerrechtssubjekte anerkannt.<474>Juridische Rechte werden insbesondere dann Gruppen zugeschrieben, wenn sie Güter mit kollektivem Charakter wie den Frieden oder die Umwelt betreffen, deren Schutz allen oder jedenfalls den meisten Gruppenmitgliedern zugute kommt.<475> Diese Güter sind unteilbar, so dass die Ausübung der Gruppenrechte zwingend kollektiv erfolgt,<476> in der Regel im Wege politischer Repräsentation. Nur insofern sind Gruppenrechte nicht als bloße Kumulation der individuellen Rechte der Mitglieder zu verstehen.<477>
Das Sezessionsrecht ist ein Gruppenrecht, weil eine Sezession, mit der die Gründung eines unabhängigen Staates oder die Verbindung mit einem anderen Staat erstrebt wird, stets zu einer Veränderung politischer Gemeinschaften führt, die definitionsgemäß einen kollektiven Charakter haben: Die Funktionen einer politischen Gemeinschaft können nur durch Zusammenwirken mehrerer Menschen wahrgenommen werden.<478> Überdies betrifft eine Sezession einen Teil des staatlichen Territoriums und damit ein Gut, das als staatliches Territorium
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nicht individuell parzellierbar ist,<479> sondern allen der in dem Gebiet lebenden Menschen dient.
Träger des Sezessionsrechts als Gruppenrecht können nur Kollektive sein. Welche Gruppen sich auf das Sezessionsrecht berufen können, ist umstritten:
Nach Auffassung insbesondere der Vertreter kollektivistisch geprägter Sezessionstheorien,<480> die Gruppen als ethnisch, kulturell oder sozio-ökonomisch homogene Einheiten (ethnos)<481> darstellen und an die Mitgliedschaft hohe Anforderungen knüpfen, kommen nicht alle Kollektive als Träger des Sezessionsrechts in Betracht. Teilweise werden nur Nationen als Rechtsträger akzeptiert,<482> teilweise auch andere Kollektive wie ethnic communities<483> oder encompassing groups<484>.
Gegen den Begriff der Nation spricht, dass er als Erfindung der amerikanischen und französischen Revolution erst Ende des 18. Jahrhunderts und damit später entstanden ist als das Phänomen der Sezession selbst. Historisch hat sich der Nationenbegriff vom idealistischen zum romantisch überhöhten entwickelt. Während der frühe Nationalismus von den Ideen der Freiheit und Gleichheit beseelt war, ist der späte Nationalismus durch die Loyalität seiner Anhänger zu Blut, Sprache und Kultur gekennzeichnet.<485> Gegenwärtige Definitionsversuche des Begriffs Nation beinhalten weitere normative Begriffe wie Ethnizität, Rasse,
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Geschichte, Kultur, Sprache, Religion, Selbstidentifikation usw., deren Interpretation wiederum umstritten ist.<486> Letztlich wird man feststellen müssen, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt.<487> Damit soll nicht geleugnet werden, dass der Begriff der Nation in der Wirklichkeit eine erhebliche Bedeutung entfaltet hat.<488> Als entscheidendes Kriterium für die Rechtssubjektivität einer Gruppe ist er aber nicht zuletzt aufgrund seiner Unbestimmtheit abzulehnen.Das gleiche gilt für andere Kollektive. Eine distinkte Definition dieser Gruppen existiert nicht. Ihre Identifikation als Träger des Sezessionsrechts erfolgt mit Hilfe bestimmter objektiver und/oder subjektiver Kriterien.<489> Wenngleich sich die verschiedenen Definitionen ähneln, besteht die Gefahr, dass die konkrete Art und Weise, eine Gruppe zu definieren, präjudiziert, ob eine Sezession gerechtfertigt ist oder nicht.
Darüber hinaus bleibt unklar, welche Gruppen akzeptiert werden können. Möglicherweise verstoßen einige kollektive Werte und Praktiken bestimmter Gruppen gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen der übrigen Weltbevölkerung. Häufig wird die Betonung einer Gruppenidentität jedenfalls dazu führen, dass Andere, Fremde exkludiert werden.<490> Zudem wird übersehen, dass Gruppen regelmäßig nicht homogen sind.<491>
Entscheidend ist schließlich, dass die kollektivistische Einschränkung der Sezessionsfreiheit über den Rechtsträger mit einer normativ-individualistischen Theorie nicht vereinbar ist. Die Definition des Rechtsträgers als ethnos beruht
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auf der Annahme, dass die Zugehörigkeit zu in dieser restriktiven Weise ausgezeichneten Gruppen nicht der unmittelbaren Wahlfreiheit des Individuums unterliege. Entgegen dieser Auffassung kann der Mensch als vernunftbegabtes und selbstbestimmtes Individuum auch seine Gruppenzugehörigkeit frei wählen. Dabei wird nicht geleugnet, dass Kollektive eine bedeutende Rolle für die Identitätsbildung des Einzelnen spielen. Dennoch muss dem autonomen Individuum die Freiheit verbleiben, zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Entwicklung und Entfaltung von Identität auszuwählen und sich für die Mitgliedschaft in einer oder mehreren Gruppen zu entscheiden.<492>Besondere Anforderungen an den Träger des Sezessionsrechts ergeben sich allein aus den zuvor entwickelten Grenzen der Sezessionsfreiheit, andernfalls droht eine übermäßige Einschränkung des Sezessionsrechts und damit der individuellen Autonomie über das Rechtssubjekt. Gruppen können sich demnach auf ein Sezessionsrecht berufen, wenn sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
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Problematisch ist, dass der Ethnizität einer Gruppe im Rahmen der normativ-individualistischen Sezessionstheorie keine entscheidende Bedeutung zukommt, reale Sezessionsbestrebungen häufig aber ethnisch motiviert sind.<496> Da Ethnizität als legitimierende Grundlage für ein Sezessionsrecht abzulehnen ist,<497> erscheint die Möglichkeit der Rechtfertigung einer ethnisch motivierten Sezession zweifelhaft.Allerdings ist fraglich, ob die Motive, die dem Wunsch nach territorialer Abspaltung zugrundeliegen, für die Beurteilung der rechtsethischen Rechtfertigung einer Sezession überhaupt relevant sind. Diese Auffassung vertreten A. Margalit und J. Raz: Das Sezessionsrecht müsse aus den richtigen Gründen ausgeübt werden, um es gegen Missbrauch zu schützen.<498> Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Sezession trotz falscher Motive nach den zuvor entwickelten Maßstäben gerechtfertigt sein kann.<499> In diesem Fall sind die Gründe, aus denen die Separatisten eine Sezession anstreben, irrelevant.
Eine Konstellation dieser Art wäre eine konsensuale Sezession unter Einhaltung aller völkerrechtlicher Verpflichtungen, die von den Sezessionisten aus ökonomischen Gründen erstrebt wurde. Ein Beispiel für eine Sezessionsbestrebung aus ökonomischen Gründen ist die in Norditalien. Die Sezession Norditaliens zum Zwecke der Besitzstandswahrung wäre gerechtfertigt, wenn aus interner wie externer Perspektive keine Bedenken bestünden.
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Möglich ist auch, dass eine große Gruppe von Bürgern in einem Staat eine im Übrigen gerechtfertigte Sezession anstrebt, um dadurch eine kleinere Gruppe von Bürgern auszuschließen.<500> Wird das Sezessionsrecht hingegen missbraucht, um rechtsethisch nicht gerechtfertigte Ziele zu erreichen, ist es regelmäßig zugleich aus interner oder externer Perspektive eingeschränkt. Eine zusätzliche Bewertung der Motive, die zu der Sezessionsinitiative geführt haben, ist nicht erforderlich.<501> Ein Beispiel hierfür wäre die Sezession einer großen Mehrheit der Bürger, die den Ausschluss einer kleinen Gruppe bewirkt und mit dem Ziel angestrebt wurde, die Annektion des abgespaltenen Territoriums durch einen dritten Staat zu ermöglichen. Diese Sezession wäre sowohl aus interner als auch aus externer Perspektive unzulässig, da ansonsten die berechtigten Schutz- und Wohlfahrtsinteressen der Mitglieder der kleinen Gruppe sowie das Interesse anderer Menschen an der Sicherung des Weltfriedens und dem Schutz der Menschenrechte missachtet würden.
Die prozeduralen Fragen sind nicht lediglich pragmatischer Natur: Wenngleich die normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten primär eine materiale Form der rechtsethischen Rechtfertigung darstellt, ist eine strikte Trennung von prozeduralen Elementen nicht möglich.<502> Als materiale Rechtfertigungstheorie, die auf die Interessen der beteiligten Individuen rekurriert, impliziert sie das Erfordernis eines fairen Verfahrens, in concreto die freie und gleichberechtigte Teilnahme an der Diskussion sowie an der Abstimmung über die angestrebte Sezession. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Individuen ihre
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tatsächlichen Interessen realisieren und artikulieren können. Wie das Sezessionsverfahren auszugestalten ist und wer daran teilnehmen darf, wird nachfolgend skizziert.
Verfahren. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens, das zu einer gerechten Abstimmung über eine Sezession führt, können aus der Idee des idealen Diskurses im Sinne der Diskursethik<503> gewonnen werden. Zwar wird die Situation eines idealen Diskurses in praxi nicht zu erreichen sein. Dennoch ergeben sich sinnvolle Anhaltspunkte zur Ausgestaltung eines fairen Verfahrens. So muss einer gerechten Abstimmung über eine Sezession ein freier, gleichberechtigter und wahrhaftiger Diskurs vorausgehen. Nur dann ist eine informierte Abstimmung der Teilnehmer und damit eine Realisierung ihrer tatsächlichen Interessen möglich. Im Abstimmungsverfahren muss gewährleistet sein, dass die Teilnehmer gleichberechtigt und frei von äußeren Zwängen wählen können.
Teilnehmer. Abstimmungsberechtigt sind nicht alle Bürger des von der Sezession betroffenen Staates, sondern nur die Bürger, die in dem von der angestrebten Abspaltung betroffenen Gebiet seit längerer Zeit siedeln<504> und der Einsicht in politische Zusammenhänge fähig sind<505>.
Praktisch wird die Frage der Abstimmungsberechtigten im Rahmen der Unabhängigkeitsbestrebung West Saharas. Dort bereitet zum einen die Erfassung der Stimmen der Angehörigen von Nomadenstämmen Probleme und zum anderen
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die Abgrenzung der Siedler von Fremdsiedlern. Da bisher keine Lösung gefunden wurde, konnte das geplante Referendum noch nicht durchgeführt werden.<506>Will eine Gruppe ihr Sezessionsrecht ausüben, kommt es allein auf die Stimmen der Gruppenmitglieder an, die damit ihren Wunsch nach einer Sezession artikulieren. Mit der Abstimmung wird also lediglich festgestellt, ob die Mitglieder einer Gruppe mehrheitlich eine Sezession anstreben. Ein Plebiszit kann eine Sezession nicht alleine legitimieren, die Frage ihrer rechtsethischen Rechtfertigung muss vielmehr nach den oben entwickelten Grundsätzen der Abwägung aller Interessen der von der Sezession betroffenen Individuen beantwortet werden.
Das Plebiszit steht folglich am Beginn einer Sezession. Praktische Relevanz erhielt diese Auffassung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Kanadas Reference re Secession of Quebec: Wenn eine deutliche Mehrheit der Wähler in Quebec eine Sezession favorisierte, würde dies eine Verpflichtung der anderen Bürger im Staat Kanada begründen, über die Möglichkeiten einer Sezession zu verhandeln.<507>
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes Kanadas genügt im Rahmen der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten die absolute Mehrheit der das Territorium besiedelnden, wahlberechtigten Bürger.<508> Anderer Ansicht sind A. Margalit und J. Raz: Da die Gefahr bestehe, dass das Abstimmungsergebnis durch eine lediglich temporäre Popularität der Sezessionsbestrebung verfälscht sein könnte, sei eine überwältigende Stimmenmehrheit pro Sezession erforderlich.<509> Hierbei handelt es sich aber nicht primär um eine ethische, sondern um eine Frage der pragmatischen Umsetzung eines rechtsethisch gerechtfertigten Sezessionsrechts. Als solche findet sie erst in Teil F Berücksichtigung, wo es um Probleme der rechtsdogmatischen Adaption der normativ-individualistischen Theorie der Sezession von Staaten geht.<510>
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Die normativ-individualistische Theorie der Sezession von Staaten basiert auf dem Grundsatz der Sezessionsfreiheit, der aus der Autonomie der Menschen hergeleitet wird, und damit auf der Wahltheorie.<511> Die Sezessionsfreiheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern findet ihre Grenzen in den berechtigten Interessen der Sezessionsgegner in dem Sezessionsgebiet, den Bürgern des Reststaates (interne Perspektive) und der Weltgemeinschaft (externe Perspektive).
Aus interner Perspektive können dem Sezessionsinteresse der Separatisten insbesondere die primären Schutz- und Wohlfahrtsinteressen, aber auch die sekundären, aus dem praktischen Zusammenleben in einem Staat resultierenden Interessen der anderen Bürger entgegenstehen. Nach Abwägung des Sezessionsinteresses mit den partikularen Interessen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen und den universellen Interessen der Friedenssicherung und des Menschenrechtsschutzes aus externer Perspektive können sich weitere Einschränkungen der Sezessionsfreiheit ergeben.
Das Sezessionsrecht ist ein Gruppenrecht, das nur kollektiv ausgeübt werden kann. Als Träger des Sezessionsrechts kommen ausschließlich Kollektive in Betracht, die ein Siedlungsrecht haben. Hält man eine Friedensgefährdung durch die Entstehung vieler Mikrostaaten für wahrscheinlich, muss die Gruppe darüber hinaus durch eine hinreichend große Mitgliederzahl sowie territoriale Ausdehnung ausgezeichnet sein.
Zur Feststellung, ob die Mitglieder einer Gruppe mehrheitlich eine Sezession anstreben, bedarf es eines fairen Verfahrens. Einer informierten Abstimmung muss ein freier und gleichberechtigter Diskurs vorangehen. Abstimmungsberechtigt sind nur die Bürger, die in dem von der Abspaltung betroffenen Gebiet leben und ein Siedlungsrecht haben sowie der Einsicht in politische Zusammenhänge fähig sind. Das Abstimmungsverfahren muss den
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Anforderungen genügen, die an eine freie und gleichberechtigte Wahl zu stellen sind.
| Fußnoten: | |
|---|---|
| <355> |
Z. B. A. Buchanan, Secession, S. 6 f.; A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 440. J. Rawls unterscheidet in The Law of Peoples zwischen idealer (S. 11 ff.) und nicht-idealer (S. 89 ff.) Theorie, wobei er beide für seine Vorstellung internationaler Gerechtigkeit zu verbinden versucht. |
| <356> |
Vgl. zum normativen Individualismus D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 229 ff., 281 ff., 293 ff.; ders., Zeitschrift für philosophische Forschung 54 (2000), S. 491 ff.; ders., Rechtsethische Rechtfertigung - material oder prozedural?, in: L. Schulz (Hg.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, S. 18 ff. Zur Terminologie vgl. auch W. Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, S. 17. Allgemein zur Individualität V. Gerhardt, Selbstbestimmung. Das Prinzip der Individualität. |
| <357> |
T. Hobbes, Leviathan; I. Kant, Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre; J. Locke, Two Treatises of Government; J. S. Mill, On Liberty; J. Rawls, A Theory of Justice. Diese simplifizierende Aneinanderreihung ist nur insofern erlaubt, als der normative Individualismus das verbindende Element der komplexen Theorien darstellt. |
| <358> |
G. F. W. Hegel, Der geschichtliche Staat als Verkörperung der sittlichen Ordnung, S. 208 ff.: Wenn der Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechselt und seine Bestimmung in die Sicherheit und den Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit gesetzt wird, so ist das Interesse des Einzelnen als solcher der letzte Zweck, zu welchem sie vereinigt sind, und es folgt hieraus ebenso, dass es etwas Beliebiges ist, Mitglied des Staates zu sein. - Er hat aber ein ganz anderes Verhältnis zum Individuum; indem er objektiver Geist ist, so hat das Individuum selbst nur Objektivität, Wahrheit und Sittlichkeit, als es ein Glied desselben ist. Die Vereinigung als solche ist selbst der wahrhafte Inhalt und Zweck, und die Bestimmung der Individuen ist, ein allgemeines Leben zu führen; [...]. |
| <359> |
Einen Überblick über die im Einzelnen sehr divergenten Auffassungen innerhalb der kommunitaristischen Diskussion verschafft z. B. die Darstellung von A. Honneth (Hg.), Kommunitarismus. |
| <360> |
Vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 282 f. |
| <361> |
Zur Terminologie vgl. O. Höffe, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, S. 385. |
| <362> |
Siehe hierzu die Kritik an der kollektivistischen Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts, oben D. I. 1. |
| <363> |
Siehe hierzu die Kritik an den Argumenten der gemischt kollektivistisch-individualistischen Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts, oben D. I. 2. |
| <364> |
Ebenso F. R. Tesón, der sich generell gegen die Terminologie der Gruppenrechte wendet. In Wirklichkeit handele es sich hierbei um ein gesellschaftspolitisches Machtmittel zur Sicherung bedeutender kollektiver Ziele. Gruppenrechte hätten demzufolge lediglich die Funktion, Individualrechte, die mit diesen Zielen kollidieren, zu verdrängen. Sie seien deshalb nicht per se illegitim, nur sollten sie nicht als Rechte bezeichnet werden, deren ursprüngliche Bedeutung gerade in der Abwehr staatlicher Eingriffe in die individuelle Freiheit liege. Gleichzeitig räumt er allerdings ein, dass diese eher konzeptionelle Kritik für normative Fragen nichts austrage, A Philosophy of International Law, S. 130 ff. |
| <365> |
Wie bei libertären Theoretikern, vgl. z. B. D. Gauthier, Morals by Agreement; R. Nozick, Anarchy, State and Utopia. |
| <366> |
Wie bei einigen Kommunitaristen, vgl. z. B. A. MacIntyre, Whose Justice? Which Rationality?; M. Walzer, Spheres of Justice. |
| <367> |
Vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 237 f. |
| <368> |
Ähnlich definiert D. von der Pfordten die notwendige Realität politischer Herrschaft, Rechtsethik, S. 244. |
| <369> |
So Aristoteles, der den Menschen als |
| <370> |
Vgl. zur Terminologie der normativen Notwendigkeit politischer Herrschaft D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 245. |
| <371> |
I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, § 42, S. 124, Z. 27-31, S. 125, Z. 19-22; § 43, S. 126, Z. 2-25. |
| <372> |
I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, § 50, S. 135, Z. 6-12. |
| <373> |
Vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 249. |
| <374> |
O. Höffe, Vernunft und Recht, S. 41. |
| <375> |
A. Buchanan, Philosophy and Public Affairs 26 (1997), S. 46 ff. |
| <376> |
Siehe hierzu die Überlegungen unter E. I. 2. |
| <377> |
So auch G. Sprenger, der die Existenz eines Geselligkeitstriebs zu Recht ablehnt, Des Menschen Maß: der Andere, in: R. Gröschner/M. Morlok (Hg.), Recht und Humanismus, S. 35; ders., Die Bedeutung der Lehre von der Imbecillitas bei Samuel Pufendorf, in: V. Fiorillo (Hg.), Samuel Pufendorf. Filosofo del diritto e della politica, S. 257 f. |
| <378> |
Zu der menschlichen Schwachheit (imbecillitas) und der daraus folgenden Geselligkeit aus vernünftiger Einsicht siehe ausführlich G. Sprenger, Die Bedeutung der Lehre von der Imbecillitas bei Samuel Pufendorf, in: V. Fiorillo (Hg.), Samuel Pufendorf. Filosofo del diritto e della politica, S. 251 ff. |
| <379> |
Die Befriedigung der Schutz- und Wohlfahrtsinteressen erfordert bisweilen nicht nur das gemeinsame Tätigwerden mehrerer Menschen, sondern auch die Anwendung von Zwang. In der Einsicht, dass Zwang bisweilen nötig ist, um größere Einschränkungen der individuellen Freiheit vermeiden zu können, wird politischen Gemeinschaften die Autorität verliehen, staatliche Zwänge auszuüben. Da die Gefahr der übermäßigen Restriktion individueller Freiheit besteht, die vor dem Hintergrund einer normativ-individualistischen Theorie nicht gerechtfertigt ist, bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der Art und Ausmaß kollektiver Zwangsbefugnisse regelt. Für den Zweck dieser Untersuchung braucht hierauf aber nicht näher eingegangen zu werden. |
| <380> |
Ähnlich M. Walzer, The Rights of Political Communities, A Philosophy and Public Affairs Reader, S. 167 f. |
| <381> |
C. Konrath hat sich in einem bislang unveröffentlichten Manuskript für ein Referat auf der 9. Tagung des Jungen Forum Rechtsphilosophie vom 27.-29. April 2001 in Berlin mit dem Staat als Identitätsstifter eingehend befasst. Treffend skizziert er die Bedeutung der Gemeinschaft, der Kommunikation und Konfrontation mit dem Anderen für die Entwicklung und Enfaltung von Identität des Einzelnen z. B. wie folgt: Seine [des Menschen] Ausbildung, wie auch die Suche nach ’Identität‘, Kontinuität oder wie immer wir es jetzt auch benennen wollen, erfolgt aber zu einem wichtigen Teil in der Auseinandersetzung mit anderen und mit dem ’Anderen‘. Das individuelle Gedächtnis ist als solches eminent sozial, wie Sprache und Bewusstsein überhaupt. Für die Herausbildung meines ’Selbst‘ ist so der Kontakt mit anderen wichtig. Gefühle und Affekte, Liebe, Interesse und Anteilnahme, aber auch Ablehnung, Misstrauen, Feindschaft, Schmerz, Schuld und Hass spielen eine wichtige Rolle., S. 6. |
| <382> |
Vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 282. Vgl. hierzu auch die Überlegungen unter E. I. 2. |
| <383> |
Z. B. T. Hobbes, Leviathan, 17., 18. Kapitel; J. Locke, Two Treatises of Government, §§ 95 ff.; J.-J. Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, S. 17 ff. |
| <384> |
J. Rawls, A Theory of Justice, Kapitel 3. Eine Sezessionstheorie steht allerdings jenseits von Rawls‘ Gerechtigkeitstheorie. Das Urzustandsmodell ist so ausgestaltet, dass nur Gerechtigkeitsfragen innerhalb einer politischen Gemeinschaft beantwortet werden können. Eine politische Gemeinschaft wird insofern als geschlossen angesehen, als ein Ein- oder Austrittsrecht nur durch Geburt oder Tod denkbar ist. Vgl. hierzu J. Rawls‘ eigene Ausführungen in The Law of Peoples, S. 26, und A. Buchanans Überlegungen in Secession, S. 5. In The Law of Peoples dehnt Rawls das Urzustandsmodell auf das Verhältnis zwischen verschiedenen politischen Gemeinschaften aus. Da politische Gemeinschaften (peoples) als Entitäten im Urzustand vertreten sind, nicht aber deren Mitglieder, überträgt Rawls seine innerhalb einer politischen Gemeinschaft geltenden individualistischen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht unmittelbar auf das Verhältnis zwischen politischen Gemeinschaften, J. Rawls, The Law of Peoples, S. 32 ff. Mit dem hier vertretenen normativ individualistischen Ansatz ist dies unvereinbar. |
| <385> |
Eine ausführliche Kritik des Zustimmungsmodells findet sich z. B. bei D. Hume, Of the Original Contract, in: Ders., The Philosophical Works, Bd. 3, S. 443 ff. |
| <386> |
Die Unwiderruflichkeit einer einmal erteilten Zustimmung wurde von T. Hobbes oder J. Locke vertreten, T. Hobbes, Leviathan, 18. Kapitel, S. 136; 20. Kapitel, S. 155; J. Locke, Two Treatises of Government, Second Treatise, § 121. |
| <387> |
Zu den Einschränkungen der Sezessionsfreiheit siehe die nachfolgenden Überlegungen unter E. III. |
| <388> |
Theoretisch ist auch denkbar, dass ein Individuum außerhalb eines Staates leben will. Praktisch fällt das gesamte auf der Erde bewohnbare Territorium gegenwärtig in die Gebietshoheit unterschiedlicher Staaten, so dass nur eine Emigration von einem Staat in einen anderen in Betracht kommt. |
| <389> |
Z. B. L. Brilmayer, Yale Journal of International Law 16 (1991), S. 177 ff.; A. Buchanan, Secession, S. 72; M. Moore, The self-determination principle ant the ethics of secession, in: Dies. (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 5. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter D. II. 1. |
| <390> |
So auch I. S. Lustick, Queen‘s Quarterly 102 (1995), S. 59 f. |
| <391> |
D. Miller schildert die Entstehung symbolischer Bedeutung eines Territoriums für eine Gruppe von Menschen durch Gewohnheit und Übung, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 68; ders., In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 20. Siehe hierzu auch die Überlegungen zu der territorialen Frage unter D. I. 2. a) aa) und bb). |
| <392> |
H. Beran bezeichnet den Anspruch einer Gruppe auf ein bestimmtes Gebiet als right of habitation, definiert dies aber vorwiegend über den Rechtsträger, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 35. Vgl. hierzu die Ausführungen unter D. II. 2. a) aa) und die kritischen Anmerkungen unter D. II. 2. a) bb). |
| <393> |
Die Qualifizierung eines Anspruchs auf ein bestimmtes Gebiet als spezielles Eigentümerrecht wurde bereits an anderer Stelle verworfen, vgl. hierzu die Überlegungen unter D. I. 2. a) bb) und D. II. 1. a) bb). |
| <394> |
Die Vertreibung verschiedener Bevölkerungsgruppen des ehemaligen Jugoslawiens im Zuge der Balkankriege mag als Beispiel für noch nicht untergegangene Siedlungsrechte dienen. |
| <395> |
Das dürfte regelmäßig abzulehnen sein, wenn die Vertriebenen inzwischen ein neues Siedlungsrecht und damit einen Anspruch auf das nunmehr von ihnen besiedelte Gebiet erworben haben. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Vertriebenen in Flüchtlingscamps leben, selbst wenn diese auf eine gewisse Dauer angelegt sind. |
| <396> |
Die Feststellung, wann ein Siedlungsrecht erlischt, ist äußerst problematisch, da sie sich - sofern äußere Merkmale des Siedlungsrechts fehlen, was regelmäßig der Fall sein dürfte - auf ein inneres Merkmal, der lebendigen Erinnerung der Vertriebenen, gründet. Pragmatisch ist es, eine zeitliche Grenze zu ziehen, wenngleich diese letztlich willkürlich bleiben wird. Der Übergang von einem tatsächlichen zu einem bloß historischen Siedlungsrecht sollte jedenfalls bei Entstehung einer neuen Generation der Vertriebenen angenommen werden, so dass für das Erlöschen des Siedlungsrechts ein Zeitraum von zwanzig Jahren nach Vertreibung vorgeschlagen wird. Die neue Generation könnte das Siedlungsrecht lediglich auf die Erinnerung ihrer Eltern und Großeltern gründen, was nach der hier vertretenen Auffassung ausgeschlossen ist. Damit wären z. B. die Rückgabeforderungen der Vertriebenen aus den ehemaligen Ostgebieten Deutschlands nicht mehr gerechtfertigt. |
| <397> |
Insofern gilt das gleiche wie für das Austrittsrecht, siehe oben, E. I. 3. a): Die Frage der Einschränkungen eines Freiheitsrechts darf nicht mit seiner grundsätzlichen Anerkennung verwechselt werden. Zu den Einschränkungen der Sezessionsfreiheit in Hinblick auf die territoriale Frage siehe die nachfolgenden Überlegungen unter E. III. 1. b). |
| <398> |
So auch A. Buchanan, Secession, S. 92. |
| <399> |
Ähnlich C. Chwaszcza, die zwischen Binnen- und Außenperspektive differenziert, Sezession und Selbstbestimmung, in: P. Koller/K. Puhl (Hg.), Current Issues in Political Philosophy, S. 332 f.; dies., Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 468, und S. Caney, der das Sezessionsrecht durch internal constraint und external constraint begrenzt, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 370 f. Siehe zu letzterem auch die Ausführungen unter D. I. 1. b) aa). |
| <400> |
Vgl. hierzu die Überlegungen unter E. II. 1. c). |
| <401> |
Siehe hierzu das nachfolgende Beispiel eines Sezessionsrechts. |
| <402> |
Siehe hierzu das nachfolgende Beispiel eines Sezessionsverbots. |
| <403> |
Hier besteht ein Dilemma (nachfolgend als Minderheiten-Dilemma bezeichnet), weil nicht der Autonomie sowohl der Sezessionisten als auch der Sezessionsgegner in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann. Die pragmatische, wenn auch nicht vollends befriedigende Lösung des Minderheiten-Dilemmas besteht in der rekursiven Anwendung des Mehrheitsprinzips. Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen über den Ausgleich widerstreitender territorialer Interessen unter E. III. 2. b). |
| <404> |
Eine ähnliche Lösung des Minderheiten-Dilemmas findet sich bei D. Philpott, In Defense of Self-Determination, Ethics 105 (1995), S. 378 ff.; siehe hierzu die Ausführungen unter D. II. 2. c). Vgl. auch die Überlegungen zum Minderheitenschutz aus externer Perspektive unter E. III. 2. b). |
| <405> |
In praxi ist die Feststellung, wann die Neuorganisation einer politischen Gemeinschaft schuldhaft verzögert wird, problematisch. Praktikabel ist die Setzung einer Frist, die aber mehr oder weniger willkürlich bleibt. |
| <406> |
Ähnlich A. Margalit und J. Raz für das Selbstbestimmungsrecht der Völker, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 460 f. |
| <407> |
Die Problematik, dass Separatisten eine Sezession anstreben, in deren Folge ausschließlich ihr eigener Schutz und ihre eigene Wohlfahrt gefährdet sind, ist eine der externen Perspektive und wird als solche unter E. III. 2. behandelt. |
| <408> |
Beispiele erfolgreicher Sezessionen (1990/91) nach früheren Annektionen sind die Staaten Estland, Lettland und Litauen. |
| <409> |
Diese Fallgruppen rechtsethisch gerechtfertigter Sezessionen stellen zugleich Fallgruppen völkerrechtlich zulässiger Sezessionen dar, siehe oben, C. I. 4. |
| <410> |
Die genaue Bestimmung, wann eine Ablehnung endgültig aufgegeben ist, bereitet in praxi Probleme: Die Aufgabe der Ablehnung darf nicht nur vorübergehend sein, das heißt der Wunsch der betroffenen Bürger oder ihrer Nachkommen, die Annektion oder Kolonisation rückgängig zu machen, muss über einen gewissen Zeitraum gänzlich erloschen sein. Die Definition der Länge des Zeitraums wie auch die Feststellung, wann ein Wunsch mehrerer Bürger erlischt, bleibt mehr oder weniger pragmatisch. |
| <411> |
Ähnlich D. von der Pfordten (allerdings mit Bezug auf ein Auswanderungsrecht): Bei Nutzung der Vorteile einer politischen Gemeinschaft entstehe aus Fairnessgründen eine ethische Beitragspflicht, aber keine ethische Bleibepflicht, Rechtsethik, S. 251. |
| <412> |
Daraus folgt zum einen, dass die Sezession gerechtfertigt ist, wenn die Menschenrechtsverletzungen entweder andauern oder der begründete Verdacht besteht, dass sie sich in Zukunft wiederholen werden. Zum anderen wird man berücksichtigen müssen, dass das Vertrauen der betroffenen Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staat durch die erlittenen Menschenrechtsverletzungen derart erschüttert sein dürfte, dass die anderen Bürger nicht auf ein Festhalten ihrer Mitbürger an der politischen Gemeinschaft hoffen können, selbst wenn die Verletzungshandlungen abgeschlossen sind. Voraussetzung ist dann aber, dass sich die Opfer der Menschenrechtsverletzungen so bald wie möglich von dem Staat abspalten. Andernfalls setzen sie wiederum einen Vertrauenstatbestand, so dass die anderen Bürger von der Aufrechterhaltung des Staates ausgehen dürfen. |
| <413> |
Da die militärische Intervention im Kosovo mit dem Schutz der Kosovo-Albaner vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen gerechtfertigt wurde, wäre nach der hier vertretenen Auffassung auch die Durchsetzung einer Sezession gerechtfertigt gewesen. |
| <414> |
So auch D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 68 f. |
| <415> |
So auch C. Wellmann, der darauf hinweist, dass die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichs für durch Sezessionen entstehende ökonomische Nachteile mit Unterhaltspflichten nach einer Scheidung vergleichbar seien; ebensowenig wie die Gefahr, dass ein geschiedener Partner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen könnte, eine Scheidung verhindere, rechtfertige die Gefahr, dass der abgespaltene Staat seine Ausgleichszahlungen nicht leisten könnte, ein Sezessionsverbot, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 146. Anders H. Beran, der ein Sezessionsverbot für möglich hält, wenn das von der Sezession betroffene Territorium von kulturell, ökonomisch oder militärisch herausgehobener Bedeutung für den Staat ist, Political Studies 32 (1984), S. 30 f. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht allenfalls die Möglichkeit, dass das Sezessionsrecht dauerhaft nicht durchsetzbar ist, nämlich dann, wenn die Separatisten die Kompensation der durch die Sezession entstehenden ökonomischen Nachteile ihrer Mitbürger endgültig verweigern. Zu beachten ist allerdings, dass die Durchsetzung entsprechender vertraglicher Ansprüche sehr problematisch ist. Wenn die Sezession erst einmal von der Staatengemeinschaft annerkannt ist, handelt es sich hierbei um Ansprüche zwischen Staaten aus bilateralen Verträgen, für deren Durchsetzung lediglich die schwachen völkerrechtlichen Mechanismen zur Verfügung stehen. Deshalb sollte die Anerkennung der Sezession erst nach tatsächlicher Kompensation erfolgen. Siehe hierzu die Überlegungen unter F. III. |
| <416> |
Die Existenz von Bodenschätzen, insbesondere Kupfererz und Gold, war einer der Gründe, weshalb die Sezession Katangas von dem wirtschaftlich labilen Staat Kongo verhindert wurde. Vgl. hierzu die Überlegungen unter B. II. |
| <417> |
Vgl. auch A. Buchanans anschauliches Beispiel einer hole-of-the-donut Sezession, Secession, S. 14. |
| <418> |
So auch S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 174. |
| <419> |
Vgl. hierzu die Kritik an der territorialen Version der Unrechtstheorie, oben D. II. 1. a) bb). |
| <420> |
Ebd. |
| <421> |
Ähnlich M. Walzer, The Rights of Political Communities, S. 169. |
| <422> |
Vgl. zum Siedlungsrecht die Überlegungen unter E. II. 2. b). Die Position, dass historische territoriale Ansprüche hinter dem Selbstbestimmungsrecht des auf dem betreffenden Gebiet siedelnden Volkes zurückstehen, findet sich auch im West Sahara-Gutachten des IGH, ICJ Reports 1975, 68, para 162. Zum West Sahara-Fall vgl. auch die Ausführungen unter B. III. |
| <423> |
M. Moore, The self-determination principle and the ethics of secession, in: Dies. (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 152 ff. |
| <424> |
A. A. K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 74 ff.: Die Anwendung des Mehrheitsprinzips führe nicht ohne weiteres zu gerechten Ergebnissen. Dowding erläutert dies anhand eines Beispiels, in dem drei Regionen eines Staates A, B und C unterschiedliche Präferenzen hinsichtlich der Sezession oder Föderation mit den jeweils anderen Regionen haben. Unter der Prämisse, dass die Entscheidung einer Region über Sezession oder Föderation auf ein einfaches Ja oder Nein reduziert werden könne und ein Vetorecht gegen ungewollte Föderationen bestehe, könnten zwei Regionen föderieren, selbst wenn dies gegenüber der dritten aus historischen oder anderen Gründen ungerecht sei. Auf die Schlüssigkeit dieses Arguments braucht nicht näher eingegangen zu werden, da hier nicht die Auffassung vertreten wird, eine Sezession sei schon dann gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Mehrheit der Bevölkerung diese wünsche. Das Mehrheitsprinzip kommt ausschließlich für die Lösung territorialer Interessenkollisionen zur Anwendung. Für die Frage, ob eine Sezession aus anderen, nichtterritorialen Gründen ungerechtfertigt sein könnte, ist hiermit nichts gewonnen. |
| <425> |
Praktische Anwendung findet dieses Prinzip in den Sezessionsbestrebungen der Quebecer, die bereits zweimal in Referenden knapp unterlagen. Allerdings hat der Supreme Court Kanadas in seiner Entscheidung Reference re Secession of Quebec eine klare Mehrheit der Bevölkerung Quebecs pro Sezession gefordert, um eine Verpflichtung der Bundesregierung und der übrigen Provinzen Kanadas zu Unabhängigkeitsverhandlungen begründen zu können. Vgl. zu den Sezessionsbestrebungen in Quebec die Ausführungen unter B. III. |
| <426> |
Das Minderheiten-Dilemma wird durch den Minderheitenschutz abgemildert. Siehe hierzu auch die Überlegungen zum Minderheiten-Dilemma unter E. III. 1. a) sowie zum Schutz von Minderheitenrechten unter E. III. 2. b). |
| <427> |
Äußerst problematisch ist daher die Haltung einiger Sezessionisten in Quebec, die ein Sezessionsrecht innerhalb Quebecs ablehnen. |
| <428> |
So auch H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 29. |
| <429> |
Ähnlich D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 380 (self-determination within self-determination). Siehe hierzu auch die Ausführungen unter D. II. 2. c). |
| <430> |
Vgl. hierzu die Überlegungen unter E. II. 2. b). |
| <431> |
Demnach ist die Fremdbesiedelung der von Israel seit dem Sechs-Tage-Krieg im Jahre 1967 besetzten Gebiete als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich in der Resolution 242 (1967) mit der Besetzung der Gebiete durch Israel befasst und die Wahrung der territorialen Integrität der betroffenen Länder angemahnt. |
| <432> |
Zum Tatbestand des Rechtsmissbrauchs durch Ausnutzen eines zu missbilligenden früheren Verhaltens aus rechtsdogmatischer Perspektive vgl. G. H. Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, § 242, Rn. 386 ff. |
| <433> |
Staaten seien (wie gesetzlose Wilde) von Natur in einem nicht-rechtlichen Zustande, I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, § 54, S. 165, Z. 5 f.; ders., Zum ewigen Frieden, Zweiter Abschnitt, Zweiter Definitivartikel. V. Gerhardt hält dies für eine Beschreibung der Realität seiner Epoche, Immanuel Kants Entwurf Zum ewigen Frieden, S. 93, O. Asbach hingegen für eine juristische Fiktion, Internationaler Naturzustand und Ewiger Friede, in: D. Hüning/B. Tuschling (Hg.), Recht, Staat und Völkerrecht bei Immanuel Kant, S. 228. |
| <434> |
W. Kersting, Weltfriedensordnung und globale Verteilungsgerechtigkeit, in: R. Merkel/R. Wittmann (Hg.), Zum ewigen Frieden, S. 178. |
| <435> |
I. Kant, Zum ewigen Frieden, Zweiter Abschnitt, Zweiter Definitivartikel. |
| <436> |
O. Asbach, Internationaler Naturzustand und Ewiger Friede, in: D. Hünig/B. Tuschling (Hg.), Recht, Staat und Völkerrecht bei Immanuel Kant, S. 228; V. Gerhardt, Immanuel Kants Entwurf Zum ewigen Frieden, S. 91 ff.; W. Kersting, Weltfriedensordnung und globale Verteilungsgerechtigkeit, in: R. Merkel/R. Wittmann (Hg.), Zum ewigen Frieden, S. 184 f. O. Höffe bezeichnet Kants Vorstellung eines Völkerbundes deshalb als die eines Ultraminimalstaats, Völkerbund oder Weltrepublik?, in: Ders. (Hg.), Zum ewigen Frieden, S. 119; ders. , Eine Weltrepublik als Minimalstaat, in: R. Merkel/R. Wittmann (Hg.), Zum ewigen Frieden, S. 163. |
| <437> |
O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 70 ff. |
| <438> |
P. Koller, Einwanderung und Mitgliedschaft in politikphilosophischer Perspektive, S. 3 f. |
| <439> |
Zur Reziprozität im Völkerrecht ausführlich A. L. Paulus, Reziprozität im Völkerrecht, in: R. Jakob/W. Fikentscher (Hg.), Korruption, Reziprozität und Recht, S. 213 ff. Allgemein zur Reziprozität als Idee des Rechts H. Schelsky, Systemfunktionaler, anthropologischer und personfunktionaler Ansatz der Rechtssoziologie, in: Ders., Die Soziologen und das Recht, S. 127 ff. |
| <440> |
T. Pogge, Cosmopolitanism and Sovereignty, Ethics 103 (1992/93), S. 51. |
| <441> |
T. Pogge, Cosmopolitanism and Sovereignty, Ethics 103 (1992/93), S. 51 ff. Die Interpretation eines Begriffs in einem negativen und positivem Sinn stammt ursprünglich von Isaiah Berlin, der in seinem Aufsatz Two concepts of liberty zwischen positiver und negativer Freiheit differenziert, in: Ders., Four Essays on Liberty, S. 121 ff. |
| <442> |
R. Kreide, Soziale Menschenrechte und Verpflichtungen, in: M. Anderheiden/S. Huster/S. Kirste (Hg.), Globalisierung als Problem von Gerechtigkeit und Steuerungsfähigkeit des Rechts, S. 126. |
| <443> |
P. Koller, Einwanderung und Mitgliedschaft in politikphilosophischer Perspektive, S. 16. |
| <444> |
So auch W. Kersting, Philosophische Friedenstheorie und internationale Friedensordnung, in: Ders./C. Chwaszcza (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 523 ff.; P. Koller, Frieden und Gerechtigkeit in einer geteilten Welt, in: R. Merkel/R. Wittmann (Hg.), Zum ewigen Frieden, S. 213 ff.; T. Pogge, Cosmopolitanism and Sovereignty, Ethics 103 (1992), S. 48 ff. |
| <445> |
Insofern sei auf die obigen Überlegungen zum Ausgleich ökonomischer Interessen der Sezessionsgegner aus interner Perspktive verwiesen, E. III. 1. b). |
| <446> |
Da universale Thesen äußerst problematisch zu begründen sind, werden hier nur sehr grundlegende menschliche Interessen als normativ vernünftig anerkannt. Exemplarisch hierfür sind die Sicherung des Friedens und der Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte. Zum Diskussionsstand über die philosophische Begründung von Menschenrechten als universalen Normen vgl. J. F. Hinkmann, Ethik der Menschenrechte. |
| <447> |
Beispiele hierfür sind der Krieg im ehemaligen Jugoslawien, der aus Sezessionsbestrebungen entstanden ist, oder die terroristischen Aktivitäten im Baskenland, Nordirland sowie auf Korsika. U. Schneckener weist überdies darauf hin, dass es völlig ahistorisch sei, Abspaltungen bzw. Staatsgründungen vermeiden zu wollen, Das Recht auf Selbstbestimmung, S. 124. |
| <448> |
So auch S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 172 f.; H.-J. Heintze, Vorwort, in: Ders. (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 7. |
| <449> |
Zur Terminologie vgl. H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 27. Die Befürchtung, eine erfolgreiche Sezession könnte einen Präzedenzfall schaffen, führte insbesondere in Katanga und Biafra dazu, dass die Vereinten Nationen eine ablehnende Haltung gegenüber den möglichen Staatenabspaltungen einnahmen. Vgl. zu den erfolglosen Sezessionsbestrebungen in Katanga und Biafra die Ausführungen unter B. II. |
| <450> |
Vgl. hierzu A. Buchanan, Secession, S. 102 (Threat of Anarchy); L. C. Buchheit, Secession, S. 28 (The Fear of Balkanization); T. M. Franck, The Empowered Self, S. 21 ff.; M. Freeman, The priority of funcition over structure - A new approach to secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 17; K. S. Shehadi, Ethnic Self-Determination and the Break-up of States, S. 49 ff. |
| <451> |
Siehe S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 172. Skeptisch auch M. Freeman, der die fears of ’Balkanisation‘ für übertrieben hält, The priority of function over structure - A new approach to secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 25. |
| <452> |
Vgl. hierzu die differenzierten Ausführungen von E. W. Bornträger, Borders, ethnicity and national self-determination, S. 76 ff.: Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Staaten hänge nicht von ihrer Größe ab. In Europa hätten die kleinsten Staaten, wie Island, Luxemburg, die Schweiz und Liechtenstein, das höchste Pro-Kopf-Einkommen, und außerhalb Europas z. B. die Scheichtümer Singapur und Brunei. Außerdem schreite die Internationalisierung der Ökonomie voran. Schließlich würden kleine Staaten heutzutage ein deutlich geringers Risiko als in früheren Zeiten tragen, annektiert oder in sonstiger Weise angegriffen zu werden. |
| <453> |
B. Schoch bezeichnet diese Anforderung als Schwellenprinzip, Blätter für deutsche und internationale Politik, 39 (1994), S. 1362. |
| <454> |
Vgl. hierzu auch die Überlegungen aus interner Perspektive unter E. III. 1. a). |
| <455> |
Eine Sezession ist auch aus interner Perspektive nicht gerechtfertigt, wenn Schutz und Wohlfahrt der anderen Bürger im Staat nicht gewährleistet sind, vgl. hierzu die Überlegungen unter E. III. 1. a). |
| <456> |
Ähnlich H. Beran, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 36 f. |
| <457> |
Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B. II. |
| <458> |
Ähnlich D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 372, Fn. 38, und S. 375, Fn. 45. |
| <459> |
Hinsichtlich des Ausreiserechtes anders A. Buchanan, Secession, S. 60. |
| <460> |
Ähnlich W. Kymlicka zur Frage der Liberalität einer Kultur, States, Nations and Cultures, S. 43. |
| <461> |
So auch D. Philpott, der allerdings als weitere Einschränkung fordert, dass der durch die Sezession entstehende Staat nicht weniger liberal sein dürfe als der bisherige Gesamtstaat, von dem er abgespalten wurde, Ethics 105 (1995), S. 371 ff.; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter D. II. 2. c). Mit einem moderaten Universalismus ist diese weitergehende Einschränkung unvereinbar, weil paternalistisch. |
| <462> |
Anders D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27. |
| <463> |
Handelt es sich bei dem bedrohten Staat um den nach der Abspaltung verbleibenden Teil des ursprünglich gemeinsamen Staates, ist die Sezession auch aus interner Perspektive nicht gerechtfertigt. Vgl. hierzu die Überlegungen unter E. III. 1. a). |
| <464> |
Bei Verletzung von Minderheitenrechten ist die Sezession auch aus interner Perspektive nicht gerechtfertigt. Vgl. hierzu die Überlegungen unter E. III. 1. a). |
| <465> |
Ähnlich H. Beran, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 54; A. Heraclides, Security Dialogue 25 (1994), S. 288 f.; J. Mayall, Political Studies 47 (1999), S. 486. Ausführlich zu drohenden Verletzungen der Minderheitenrechte infolge von Sezessionen J. McGarry, Orphans of Secession: National Pluralism in Secessionist Regions and Post-Secession States, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 215 ff. |
| <466> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 69 ff.; ders., In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P.Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter D. I. 2. a). |
| <467> |
BT-Drucks. 11/7961, 3. |
| <468> |
Vgl. hierzu die Überlegungen unter E. I. 2. |
| <469> |
Ähnlich O. Höffe, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, S. 386. |
| <470> |
Grundsätzlich können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Grundrechte berufen, BVerfGE 21, S. 362, 369 ff.; 68, S. 193, S. 205 ff. Nur wenn sich die Grundrechtsberechtigung ausnahmsweise auf den zugewiesenen Funktions- und Aufgabenbereich beziehen kann, steht der Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts entgegen, B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte, Rn. 154 ff. Dies gilt für Universitäten bzgl. Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfGE 15, S. 256, S. 262), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfGE 59, S. 231, S. 255; 78, S. 101, S. 102 f.) sowie Religionsgemeinschaften bzgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (BVerfGE 19, S. 1, S. 5). |
| <471> |
Z. B. §§ 21 ff. BGB (eingetragener Verein); §§ 80 ff. BGB (Stiftung); § 89 BGB (juristische Person des öffentlichen Rechts); § 1 AktG (Aktiengemeinschaft); § 13 GmbHG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). |
| <472> |
K. Ipsen, Völkerrecht, §§ 6, 27 ff. |
| <473> |
K. Ipsen, Völkerrecht, § 1, Rn. 13. |
| <474> |
K. Ipsen, Völkerrecht, 2. Kapitel, S. 51 ff., mit weiteren Nachweisen. |
| <475> |
Ähnlich, aber mit Bezug auf den ökonomisch geprägten Begriff der öffentlichen Güter J. Hinkmann, Menschenrechte, S. 18 und O. Höffe, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, S. 386. |
| <476> |
Ebd. |
| <477> |
A. Buchanan, Secession, S. 76 f. |
| <478> |
E. Klein formuliert für das Selbstbestimmungsrecht der Völker, dass es seinem Tatbestand nach die Existenz einer bestimmten homogenen Gruppe voraussetzt und deshalb ein Kollektivrecht sei, Politische Studien 34 (1983), S. 638. Im Ergebnis auch K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundsatz des Völkerrechts, S. 25 und 38. |
| <479> |
Vgl. hierzu auch die Überlegungen unter E. III. 1. b). |
| <480> |
Siehe oben, D. I. |
| <481> |
Zur Terminologie vgl. P. B. Lehning, Theories of Secession: an introduction, in: Ders. (Hg.), Theories of Secession, S. 9; U. Schneckener, Das Recht auf Selbstbestimmung, S. 36 ff. |
| <482> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 69; S. Caney, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 352. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Miller und Caney den Begriff Nation unterschiedlich definieren, siehe hierzu auch die Ausführungen unter D. I. 2. a) aa) und b) aa). Für eine Begrenzung der Rechtssubjektivität auf Nationen auch K. Nielsen, University of Toronto Law Journal 48 (1998), S. 253 ff.; ders., Dalhousie Review 76 (1996), S. 217 ff. |
| <483> |
V. van Dyke, World Politics 29 (1976/77), S. 344. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter D. I. 1. |
| <484> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 447 f. Siehe auch die Ausführungen unter D. I. 2. b). |
| <485> |
Siehe T. M. Franck, The Empowered Self, S. 20, 54, der zu dem Schluss kommt, dass es weder eine wirkliche Nation noch eine wirkliche Unabhängigkeit gibt. |
| <486> |
Ähnlich F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 135 f.; I. S. Lustick, Queen‘s Quarterly 102 (1995), S. 60. |
| <487> |
Allgemein zur Konstruktion sozialer Wirklichkeit J. Searle, The Construction of Social Reality. |
| <488> |
Ähnlich C. Konrath, der den Staat (bzw. eine Nation) als etwas Konstruiertes, als eine Erfindung, eine IMAGI-NATION entlarvt, ohne aber seine Wirkkraft zu leugnen, Der Staat als Identitätsstifter?, S. 13. A. A. P. Gilbert, der zwischen bloß vorgestellten und wirklichen Nationen differenziert, indem er zusätzliche Faktoren, wie z. B. das Führen eines gemeinsamen Lebens mit gemeinsamen Zielen, definiert, anhand derer er wirkliche Nationen identifizieren will, Communities real and imagined: good and bad cases for national secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 208 ff. |
| <489> |
Vgl. hierzu die Ausführungen zu den kollektivistischen Sezessionstheorien, D. I. |
| <490> |
E. Gellner formuliert diese Gefahr drastisch in Nations and Nationalism, S. 2: It follows that a territorial political unit can only become ethnically homogeneous, in such cases, if it either kills, or expels, or assimilates all non-nationals. |
| <491> |
Darauf weist auch M. Freeman hin, The priority of function over structure - A new approach to secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 19. |
| <492> |
Ähnlich T. M. Franck, The Empowered Self, z. B. S. 101, 278. |
| <493> |
Siehe E. II. 2. b). |
| <494> |
Ein geographischer Libertarismus ist ausgeschlossen. Vereinzelte Individuen können nicht ein beliebiges Territorium, das sie selbst nicht besiedeln, von einem Staat abspalten. Zur Terminologie (geographical libertarianism) vgl. D. Philpott, der den geographischen Libertarismus mit der zutreffenden Begründung zurückweist, dass Bürger aus praktischen Gründen zusammenleben müssten, weil nur durch ihr Zusammenwirken Staaten funktionieren könnten, Ethics 105 (1994/95), S. 368 f. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter D. II. 2. c). |
| <495> |
Siehe E. III. 2. a). |
| <496> |
Zur Inkompatibilität ethnisch motivierter Sezessionen mit liberal-demokratischen Sezessionstheorien siehe auch M. Freeman, The priority of function over structure - A new approach to secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 18. |
| <497> |
T. W. Pogge beschäftigt sich in: W. Kymlicka/I. Shapiro (Hg.), Ethnicity and Group Rights, S. 187 ff., ausführlich mit der Frage, ob ethnische Gruppen vor anderen einen ethisch begründeten Anspruch auf Gruppenrechte geltend machen können. Er lehnt dies mit der Begründung ab, dass die Unterscheidung ethnischer von anderen Gruppen in vielerlei Hinsicht vage sei und die Privilegierung bestimmter Gruppen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. A. A. S. J. Anaya, a. a. O., S. 222 ff., der die besondere Bedeutung bestimmter Gruppen mit dem Argument des Kulturerhalts sowie dem Schutz vor Unrecht legitimieren will. |
| <498> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 459. |
| <499> |
Aus rechtsdogmatischer Perspektive ist ein subjektives Element nicht unbedingt erforderlich, um einen Rechtsmissbrauch bejahen zu können, H. Heinrichs, in: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, § 242, Rn. 43; P. Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, S. 107; M. Vollkommer, in: O. Jauernig (Hg.), Bürgerliches Gesetzbuch, § 242, Rn. 35. Umgekehrt kann ein subjektives Element in Gestalt eines dolus malus vorliegen, ohne dass der objektive Tatbestand eines Rechtsmissbrauchs erfüllt ist, z. B. weil durch die Handlung der einen Partei die andere Partei keinen Nachteil erleidet. |
| <500> |
A. A. D. Philpott, der in diesem unlösbaren Fall der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eine Sezession für rechtsethisch nicht gerechtfertigt hält, Ethics 105 (1994/95), S. 380 f., Fn. 55. |
| <501> |
Die Ablehnung eines Sezessionsrechts wegen Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich als letztes Korrektiv des Sezessionsrechts denkbar. Da aber bereits die durch Sezessionen entstandenen Nachteile für andere Bürger aus interner und externer Perspektive entfaltet wurden, ist ein darüber hinausgehendes Ungleichgewicht, das ein Unbilligkeitsempfinden hervorrufen und einen Rechtsmissbrauch begründen könnte, an dieser Stelle nicht ersichtlich. Zur Notwendigkeit eines Korrektivs subjektiver Rechte in Gestalt von Regeln über den Rechtsmissbrauch vgl. P. Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, § 5, S. 71 ff. |
| <502> |
Zum Verhältnis von materialer und prozeduraler Rechtfertigung im Rahmen des normativen Individualismus vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethische Rechtfertigung - material oder prozedural?, in: L. Schulz (Hg.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, S. 17 ff., und den kritischen Kommentar von Rainer Forst im selben Band, S. 45 ff. |
| <503> |
Zur Idee des idealen Diskurses siehe vor allem die Literatur der Begründer der Diskursethik K.-O. Apel, Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft und die Grundlagen der Ethik, in: Ders., Transformation der Philosophie, S. 358 ff.; ders., Diskursethik vor der Problematik von Recht und Politik, in: Ders./M. Kettner (Hg.), Zur Anwendung der Diskursethik in Politik, Recht und Wissenschaft, S. 29 ff., und J. Habermas, Diskursethik - Notizen zu einem Begründungsprogramm, in: Ders., Moralbewusstsein und kommunikatives Handeln, S. 53 ff.; ders., Die Einbeziehung des Anderen, S. 11 ff. |
| <504> |
Die Bestimmung der erforderlichen Dauer der Besiedelung ist problematisch. Praktikabel ist die Setzung einer Mindestdauer, die mehr oder weniger willkürlich bleibt, aber für den Ausgang des Referendums entscheidend sein kann! So auch H. Beran, Who should be entitled to vote in self-determination referenda?, in E. Elgar (Hg.), Terrorism, protest, and power, S. 157. |
| <505> |
Pragmatisch wäre das Erfordernis eines bestimmten Wahlalters, das dem Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung in dem betreffenden Staat entsprechen sollte. |
| <506> |
Vgl. hierzu die Ausführungen unter B. III. |
| <507> |
Reference re Secession of Quebec, 411 [para 54], 420, 425 ff. [paras 69, 76, 88 ff.]. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B. III. |
| <508> |
Vgl. hierzu die ausführlichen Überlegungen unter E. III. 1. b). |
| <509> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 458 |
| <510> |
Zu diesem und anderen Problemen der pragmatischen Umsetzung eines rechtsethisch gerechtfertigten Sezessionsrechts siehe unten, Teil F. III. |
| <511> |
Vgl. zu der Herleitung der Sezessionsfreiheit aus der Autonomie der Menschen insbesondere die liberal-demokratische und die kantianische Version der Wahltheorie, D. II. 2. a) und c). |
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HTML - Version erstellt am: Mon Mar 17 17:03:05 2003 |