| Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten |
Aufgabe der politischen Philosophie ist herauszuarbeiten, unter welchen Voraussetzungen die Sezession von Staaten rechtsethisch gerechtfertigt ist. Die Rechtsethik<153> befasst sich - anders als die Rechtsdogmatik - nicht mit der Interpretation positiven Rechts, sondern mit dessen normativer Rechtfertigung. Das Recht wird aus einer externen Perspektive, nicht aus der Anwenderperspektive betrachtet und bewertet. Ziel der rechtsethischen Untersuchung ist die Beurteilung bestehenden Rechts als gerecht oder ungerecht.
Vereinzelt wird in der völkerrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, eine ethische Bewertung von Staatsgrenzen sei grundsätzlich ausgeschlossen, so dass es auch keinen Gerechtigkeitsmaßstab für die Sezession von Staaten gebe.<154> Die Beurteilung bestehender Grenzen als gerecht oder ungerecht setzt - sofern sie überhaupt für möglich gehalten wird - eine Aufarbeitung der Genese konkreter
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Staatsgrenzen voraus.<155> Die historische Betrachtung einzelner Sezessionsfälle ist jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit. In diesem Abschnitt werden vielmehr allgemeine, das heißt vom Einzelfall abstrahierte Auffassungen über die rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten vorgestellt. Da Sezessionen mit dem Untergang (und gegebenenfalls auch der Neubegründung) von Herrschaftsansprüchen des Staates über seine Bürger und sein Territorium verbunden sind, befasst sich deren rechtsethische Untersuchung insbesondere mit den normativen Grundlagen legitimer Herrschaft. Im Folgenden geht es also um die abstrakte Beurteilung der Herrschaftsansprüche einer politischen Gemeinschaft als gerecht oder ungerecht, nicht um die Legitimität konkreter Staatsgrenzen.<156>Vorwiegend angloamerikanische Vertreter der politischen Philosophie haben sich mit der Sezessionsproblematik aus rechtsethischer Perspektive befasst und eine Vielzahl von Sezessionstheorien formuliert, die mehr oder weniger stark divergieren: Teilweise wird die Sezession von Staaten als Ausnahmetatbestand behandelt, teilweise - unter gewissen Einschränkungen - für grundsätzlich zulässig erachtet. Im Vordergrund der rechtsethischen Auseinandersetzung mit der Sezessionsproblematik stehen folgende Grundfragen:
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Ziel dieses Abschnitts ist eine systematische Darstellung des gegenwärtigen Diskussionsstandes.<157> Zu diesem Zweck erfolgt eine Erfassung der wichtigsten Sezessionstheorien bei gleichzeitiger Einordnung in das Theorienspektrum zwischen den Polen normativer Kollektivismus und normativer Individualismus.<158> Für das Gegensatzpaar normativer Kollektivismus versus normativer Individualismus werden folgende Definitionen eingeführt:
Normativer Kollektivismus:
Alle politischen Entscheidungen finden ihre letzte Rechtfertigung in der Zustimmung, den manifesten Interessen oder Belangen eines politischen oder zumindest politische Legitimität verleihenden Kollektivs, d.h. des Staats, der Nation, des Volks, der Gesellschaft, der Gemeinde, der Ethnie, der Sprach- und/oder Kulturgemeinschaft etc.<159>
Normativer Individualismus:
Alle politischen Entscheidungen finden ihre letzte Rechtfertigung in der Zustimmung, den manifesten Interessen oder den Belangen der von der jeweiligen Entscheidung betroffenen Individuen, d.h. [...] der betroffenen Menschen.<160>
Die Termini normativer Kollektivismus und normativer Individualismus markieren keine exklusiven Kategorien. Zwischen den Extrempositionen eines ausschließlich individualistischen oder kollektivistischen Rechtfertigungsprogramms findet sich ein breites Theorienspektrum, das mehr oder weniger kollektivistisch bzw. individualistisch geprägt ist. Die nachfolgende Systematisierung der
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Sezessionstheorien als kollektivistisch oder individualistisch ist deshalb nicht als trennscharfe Unterscheidung zwischen den Theoriealternativen zu verstehen. Im ersten Teil (I.) wird vielmehr eine Sezessionstheorie vorgestellt, die zumindest gemischt kollektivistisch-individualistisch begründet ist, während der zweite Teil (II.) primär individualistisch geprägte Sezessionstheorien beinhaltet.
Eine kollektivistische Sezessionstheorie ist dadurch gekennzeichnet, dass die letzte Rechtfertigung der Sezession von Staaten in der Zustimmung, den manifesten Interessen oder den Belangen eines politischen oder zumindest politische Legitimität verleihenden Kollektivs gesehen wird. Hierunter fällt eine Theorie, deren Rechtfertigungsprogramm auf das nationale Selbstbestimmungsrecht<161> gegründet ist. Ausgangspunkt dieser Theorie ist die Überlegung, dass das aus dem kollektiven Selbstbestimmungsrecht hergeleitete Sezessionsrecht ein Gruppenrecht darstellt und als solches mit Bezug auf ein Kollektiv zu legitimieren ist. Vertreter einer kollektivistischen Sezessionstheorie beschäftigen sich folglich primär mit den Fragenkreisen:
Aus ihren teilweise divergierenden Antworten leiten die Vertreter der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts unterschiedliche Voraussetzungen für die rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten ab.
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Wenngleich die Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts auf Kollektive rekurriert, bedeutet dies nicht, dass sie ausschließlich kollektivistisch geprägt ist. In der politischen Philosophie der Gegenwart gibt es nur wenige Vertreter der kollektivistischen Auffassung, dass bestimmte Gruppen einen intrinsischen ethischen Wert hätten, also Träger originärer und nicht nur von den Individuen abgeleiteter ethischer Rechte seien (1.). Überwiegend wird die Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts gemischt kollektivistisch-individualistisch begründet und folglich auch auf Individualinteressen zurückgeführt: Die Zugehörigkeit zu einer näher definierten Gruppe, zum Beispiel einem Volk oder einer Nation, vermittele dem Individuum Sinn und sei für die Eigeninterpretation und das Selbstverständnis des Einzelnen konstitutiv. Diese Auffassung markiert den Übergang von einer normativ-kollektivistischen zu einer normativ-individualistischen Theorie und könnte deshalb auch im Rahmen der individualistischen Sezessionstheorien vorgestellt werden. Aus Gründen der einheitlichen Darstellung der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts wird sie nachfolgend als kollektivistische Sezessionstheorie behandelt (2.).
Ein Vertreter der im Folgenden als kommunitäres Argument<162> bezeichneten Auffassung ist Vernon van Dyke.<163> Aus seinen Überlegungen zu der ethischen Fundierung von Gruppenrechten leitet er unter anderem die Möglichkeit eines
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Sezessionsrechts ab.<164> V. van Dyke entwickelt dieses Argument aus seiner Kritik an liberalen Theorien im Allgemeinen<165> und J. Rawls‘ Theory of Justice<166> im besonderen<167>. Eine Gerechtigkeitstheorie dürfe nicht nur Individuen in den Blick nehmen, sondern müsse auch Gruppen als kollektive Entitäten berücksichtigen: Sie sollten in der original position repräsentiert sein.<168>Gruppen im Sinne des kommunitären Arguments sind souveräne Staaten, Nationen, Völker sowie ethnische Gemeinschaften und als solche abzugrenzen von bloßen Interessengruppen.<169> Ethnische Gemeinschaften (ethnic communities) werden primär subjektiv definiert als eine Mehrzahl von Personen, die sich selbst als eine distinkte Gruppe wahrnehmen. Die Selbstidentifikation basiere auf bestimmten Gemeinsamkeiten wie Rasse, Tradition, Kultur, Sprache oder Religion. Nicht zwingend sei, dass sich die Gruppe für eine Nation mit dem Ziel politischer Autonomie oder Unabhängigkeit hält.<170> Die Zuweisung von Rechten an Gruppen setze nicht voraus, dass diese staatlich verfasst sind. Die Dichotomie Individualrechte - Rechte des Staates würde der Realität nicht gerecht, so dass eine Gerechtigkeitstheorie Zwischenformen in Gestalt von Gruppenrechten anerkennen müsse.<171> Diese Gruppenrechte seien nicht nur juridische, sondern originäre ethische und damit keine von Individuen abgeleitete.<172> Die Zuordnung eines Rechts - entweder zu Individuen oder zu einer Gruppe - sei eine Frage der Praktikabilität.<173>
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V. van Dyke formuliert drei spezielle Gerechtigkeitsprinzipien für Gruppen, woraus unter anderem das äußere Selbstbestimmungsrecht resultiert: Not only is the right of internal self-determination conceded, as Rawls says, but so is the right of ,peoples‘ to external self-determination and thus to independence.<174>Er schränkt das Recht auf Unabhängigkeit allerdings stark ein: Das äußere Selbstbestimmungsrecht sei potentiell explosiv und könne die politische Landkarte weltweit verändern. Politische Instabilität und die Entstehung von Bürgerkriegen wären die zu befürchtenden Folgen eines zu extensiven Selbstbestimmungsrechts.<175> Darüber hinaus könnten Gruppenrechte mit Individualrechten konfligieren. Keinesfalls dürften Gruppen die individuellen Menschenrechte verletzen. Das Recht auf individuelle Gleichbehandlung solle nicht ignoriert, sondern im Hinblick auf die Rechte ethnischer Gemeinschaften, Staaten, Nationen und Völker interpretiert werden.<176>
Der kollektivistischen Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts ist insoweit zuzustimmen, als eine politische Theorie die soziale Natur der Individuen, die sich zu einer politischen Gemeinschaft konstituiert haben, berücksichtigen muss. Das bedeutet aber nicht, dass Gruppen einen von den Individuen unabhängigen ethischen Eigenwert haben. Dieser Schluss verbietet sich, weil ein Kollektiv aus einer Vielzahl von Individuen mit ganz unterschiedlichen Identitäten besteht und insofern nicht mit einem Individuum vergleichbar ist. Menschen werden nicht alle in derselben Weise durch die Gruppe geprägt und haben verschiedene Einstellungen, Vorlieben und Abneigungen. Wenn V. van Dyke aus Praktikabilitätsgründen die Zuordnung von ethischen Rechten zu Gruppen vorschlägt, liegt die Annahme eines naturalistischen Fehlschlusses nahe: Warum sollte aus der bloßen Existenz von Kollektiven die Notwendigkeit folgen, sie als Träger ethischer Rechte anzuerkennen? Aus diesen
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Gründen ist die Existenz eines intrinsischen ethischen Rechts für Kollektive und damit die zentrale Aussage des kommunitären Arguments abzulehnen.<177>Die Vernachlässigung der Tatsache, dass Kollektive heterogen sind, birgt außerdem die Gefahr der übermäßigen Einschränkung von Individualrechten in sich. V. van Dyke hat zwar eine Verletzung individueller Menschenrechte zugunsten von Gruppenrechten explizit ausgeschlossen.<178> Offen bleibt allerdings die Frage, wie in allen anderen Fällen der Kollision von Individual- und Gruppenrechten zu entscheiden ist.
Ein weiteres Problem der kollektivistischen Auffassung besteht darin, dass eine distinkte Definition der Kollektive, die Träger originärer ethischer Rechte sein können, nicht existiert. Es gibt weder die Idee einer Kooperation noch eine Gruppenperson mit menschlichen Qualitäten wie Bewusstsein oder Vernunft, die als Bezugspunkt ethischer Rechte in Betracht kommt. Die Gruppe bleibt eine fiktive Entität.
Entsprechend lehnt auch A. Buchanan ein aus dem nationalen Selbstbestimmungsrecht abgeleitetes Recht auf Unabhängigkeit für alle Völker aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs Volk und den daraus resultierenden Gefahren ab: Definiere man Volk auf der Grundlage von gemeinsamer Sprache, Tradition und Kultur, stelle sich die Frage, wie diese Kriterien zu verstehen seien. Gehe man zudem davon aus, dass die Anzahl ethnischer oder kultureller Gruppen beziehungsweise Völker nicht feststehend, sondern ansteigend sei, führe dies unweigerlich zu einer endlosen politischen Fragmentierung. Dadurch entstünden, abgesehen von Instabilität und ökonomischen Kosten, vor allem ethisch unerwünschte Folgen wie Vertreibung und Genozid, die die Implementierung der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts verbieten würden.<179> V. van Dyke hat dieses Problem erkannt und ist deshalb für eine gewisse Restriktion des nationalen Selbstbestimmungsrechts eingetreten, merkte aber zugleich an, dass die Aufrechterhaltung der Einheit und der innere Frieden jedes existierenden Staates keine absoluten Werte seien.<180> Explizit nennt er zwei Fälle eines rechtsethisch gerechtfertigten Sezessionsrechts: Eine Gruppe dürfe sezedieren,
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wenn ihre Überlebensfähigkeit gefährdet sei<181> und ihre Rechte als Minorität verletzt würden<182>. Dennoch bleibt letztlich unklar, wo die Grenze zwischen einem angemessenen und einem exzessiven nationalen Selbstbestimmungsrecht verläuft.
Nach David Miller hat eine Gruppe ein prima facie Recht auf Sezession, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt: The first is that the group should form a nation with an identity that is clearly separate from that of the larger nation from which they wish to disengage. The second is that the group should be able to validate its claim to exercise authority over the territory it wishes to occupy.<183> D. Miller gründet seine Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts auf ein Argument distributiver Gerechtigkeit.<184> Vor dem Hintergrund einer partikularistischen Interpretation seien nationale Grenzen ethisch bedeutsam, da Nationen die Verteilungsgerechtigkeit beförderten: Die Pflichten, die wir unseren Landsleuten schulden, seien größer als diejenigen, die wir Fremden schulden.<185> Nationalität sei de facto die Hauptquelle der Solidarität innerhalb großer, anonymer Staaten. In marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaften gebe es die Tendenz zur Atomisierung, jeder strebe nur nach der Befriedigung eigener Interessen mit der Folge, dass die Bürger nur noch schwer zur Umverteilung mobilisiert werden
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könnten. Diese Probleme würden vermieden, wenn eine Solidarität bestehe, die in dem Zugehörigkeitsgefühl zu einer überwölbenden Gemeinschaft - der Nation - gründet.<186>D. Miller definiert Nation wie folgt: [...] a group of people who recognize one another as belonging to the same community, who acknowledge special obligations to one another, and who aspire to political autonomy - this by virtue of characteristics that they believe they share, typically a common history, attachment to a geographical place, and a public culture that differentiates them from their neighbours.<187> Die Definition von Nationen anhand objektiver Kriterien wie Sprache, Rasse oder Religion hält er für inadäquat. Nationalität sei ein subjektives Phänomen, das sich auf gemeinsame historische und fortdauernde Vorstellungen gründet. Diese Vorstellungen müssten weder notwendig der Wahrheit entsprechen<188> noch auf Unabhängigkeit in einem eigenen Staat gerichtet sein, was den klassischen Nationalismus auszeichne; es genüge der Wunsch nach politischer Autonomie<189>.
Wenn eine Nation ein Sezessionsrecht geltend machen wolle, müsse sie einen Anspruch auf das von der Abtrennung betroffene Territorium haben, da Staaten per definitionem Hoheit über ein bestimmtes Gebiet ausüben. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus der Aggregation von Eigentümerrechten. Durch Gewohnheit und Übung sowie explizite politische Entscheidungen forme ein Volk unter anderem die physikalische Erscheinung des Territoriums. Es beerdige seine Toten an bestimmten Orten, errichte Denkmäler etc. mit der Folge, dass im Laufe der Zeit eine symbolische Bedeutung des Territoriums entstehe, die die fortdauernde Ausübung politischer Herrschaft über das Gebiet rechtfertige und rein historische Ansprüche rivalisierender Gruppen, die sich auf die Gebietshoheit
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ihrer Vorfahren berufen, überwiege.<190> Doch wann könne der bestehende Staat die Aufrechterhaltung seiner Herrschaft über das von der Sezession betroffene Territorium beanspruchen? Die Antwort auf diese Frage hänge von der historischen Entwicklung der Beziehung zwischen den beiden Gruppen ab. Wenn es nie eine wirkliche politische Gemeinschaft gegeben hätte, weil beispielsweise die eine Gruppe das Territorium der anderen gewaltsam okkupierte, dürfte die Herrschaft des Staates über das betreffende Gebiet nicht legitim sein. Sofern die eine Gruppe Investitionen in dem von der anderen Gruppe besiedelten Gebiet getätigt hat, wären allerdings Kompensationszahlungen zu leisten. Für den Fall, dass beide Gruppen als freie und gleichberechtigte Partner die politische Gemeinschaft bildeten, müssten die legitimen Forderungen der Gruppen abgewogen werden. Sollte eine Kompromisslösung nicht möglich sein, gebe es gute Gründe, eine Lösung zu finden, die der sezessionswilligen Gruppe eine Form von Autonomie kurz vor der Unabhängigkeit gewährt.<191>
Einschränkungen des Sezessionsrechts ergeben sich nach D. Millers Auffassung aus den Anforderungen des Minderheitenschutzes (1) und der Verteilungsgerechtigkeit (2).
(1) Minderheitenschutz. Häufig führe eine Sezession zu einer Verschärfung von Minderheitenkonflikten. Die Vorstellung, eine national homogene Gruppe spalte sich von einer heterogenen Gemeinschaft ab, sei unrealistisch. Jede Gruppe beinhalte Minderheiten, und eine Sezession bedeute, eine heterogene Gemeinschaft durch zwei in gewisser Weise ebenfalls heterogene Gemeinschaften zu ersetzen.
Dieses Problem ließe sich nicht dadurch lösen, dass jede Sezession schon dann erlaubt sei, wenn eine Mehrheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes die Abspaltung anstrebt. Stattdessen müsse eine Sezession unter Berücksichtigung des Nationalitätsprinzips qualitativ bewertet werden, was keinesfalls die Bildung absolut homogener Staaten impliziere. Vielmehr sei zu prüfen, ob die
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sezedierende Gruppe die Gewähr dafür bietet, die Rechte von Minderheiten zu schützen. Eine diesbezüglich positive Prognose bestehe, wenn die nationale Identität der Sezessionisten Raum für kulturelle Differenzen ließe. Ein bloßes Bekenntnis zur Beachtung von Minderheitenrechten sei hingegen unzureichend.<192>Auch die Rechte der Minderheiten des Reststaates müssten gewahrt bleiben. Eine Sezession dürfe nicht zu einer Zerstörung der politischen Balance führen und auf diese Weise Minderheiten in eine sehr schwache Position bringen.<193>
Ausnahmsweise müsse die Schaffung national homogener Gruppen in Betracht gezogen werden: Wenn zwei Nationen nicht friedlich miteinander auf einem gemeinsamen Territorium leben könnten und ihre Kulturen radikal inkompatibel seien, dürfte die Umsiedlung und Bildung zweier mehr oder weniger national homogener Staaten notwendig sein.<194>
(2) Distributive Gerechtigkeit. Im Falle einer Sezession seien Probleme ökonomischer Verteilungsgerechtigkeit zu lösen. Ein Staat dürfe durch eine Sezession nicht in einen Zustand versetzt werden, in dem die Befriedigung der Grundbedürfnisse seiner Bürger unmöglich ist. Sowohl der Reststaat als auch der durch die Sezession neu entstehende Staat müssten als politische Gemeinschaften überlebensfähig sein.<195>
Wenngleich D. Miller nationale Selbstbestimmung grundsätzlich positiv bewertet, wendet er sich wegen der damit verbundenen Gefahren explizit gegen ein unbegrenztes Sezessionsrecht.<196>
Das Argument distributiver Gerechtigkeit leidet ebenso wie das kommunitäre Argument an dem ungeklärten Verhältnis zwischen dem Recht auf nationale
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Selbstbestimmung als Gruppenrecht und den Individualrechten der Gruppenmitglieder. Es besteht der Verdacht, dass in Kollisionsfällen durch die Betonung der ethischen Bedeutung von Nationalität der Vorrang des nationalen Selbstbestimmungsrechts vor Individualrechten präjudiziert sein könnte. Dabei sind gegen die These, nationale Selbstbestimmung fördere die distributive Gerechtigkeit und sei deshalb ethisch bedeutsam, durchgreifende Bedenken anzumelden:Wenn Nationen ethisch bedeutsam wären und besondere Pflichten zwischen Landsleuten existierten, gleichzeitig aber nicht konkrete Praktiken, sondern sentimentale Bande und historisches Verständnis die Basis der nationalen Identität darstellten, würde Gerechtigkeit zu einer bloß subjektiven Idee.<197>
Gegen diesen Einwand argumentiert D. Miller, dass die Verpflichtungen nicht von den Gefühlen zwischen den Landsleuten als Personen abhingen. Entscheidend sei vielmehr die Rolle der politischen Kultur innerhalb nationaler Identität. Man empfinde Gruppenzugehörigkeit durch eine bestimmte Art zu Leben, die durch öffentliche Kultur zum Ausdruck komme. Der Inhalt der Verpflichtungen rühre unmittelbar aus dieser Kultur. So würde ein Schwede extensivere Pflichten anerkennen als ein Nordamerikaner, weil die schwedische Kultur solidarisch sei, die nordamerikanische hingegen individualistisch.<198>
Fraglich bleibt allerdings, wie der Gehalt einer Kultur festgestellt werden kann. Da der Begriff der Kultur sehr unbestimmt ist, erscheint die unmittelbare Herleitung spezieller Pflichten aus einer öffentlichen Kultur problematisch. Im Übrigen vernachlässigt D. Miller mit seiner Argumentation, dass Menschen innerhalb eines kulturellen Kontextes ganz unterschiedliche Interessen haben können, die sich in der politischen Kultur möglicherweise nicht widerspiegeln. Es dürfte Schweden geben, die nur geringe Pflichten gegenüber ihren Landsleuten anerkennen, ebenso wie es Nordamerikaner gibt, die sich eine solidarischere politische Gemeinschaft wünschen. Warum diese Interessen geringeres Gewicht haben sollen als die der anderen Bürger, wird nicht begründet.
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D. Miller ist insoweit beizupflichten, als nicht die Aggregation von Eigentümerrechten, sondern eine tatsächliche Beziehung zu dem betreffenden Territorium über die Legitimität von Gebietshoheit entscheidet. Eine darüber hinausgehende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates, seine Gebietshoheit aufrechtzuerhalten, und dem Interesse der Sezessionisten an der Neubegründung politischer Herrschaft über das Territorium, ist entgegen D. Millers Auffassung aber nicht mit Blick auf die historische Entwicklung der Beziehung zwischen den beiden Gruppen vorzunehmen, sondern allein mit Bezug auf die gegenwärtigen Besonderheiten des Territoriums, z. B. die Existenz von Kollektivgütern und Bodenschätzen, die geographische Lage oder die naturräumlichen Grundlagen wie Klima, Geologie, Böden usw. Das Verhältnis einer Gruppe zu einem bestimmten Gebiet kann nur rein tatsächlicher Art sein, entweder dadurch, dass sie es seit längerer Zeit besiedelt, oder durch sonstige, z. B. strategische, landwirtschaftliche oder industrielle Nutzung. Historisch begründete Verhältnisse zu einem bestimmten Territorium suggerieren hingegen die Existenz eigentumsähnlicher Ansprüche, die aufgrund der Begrenztheit des bewohnbaren Territoriums auf der Erde und der Zufälligkeit des Lebensraums abzulehnen sind (und die auch D. Miller zutreffend abgelehnt hat): Bewohnbares Land ist eine Grundbedingung menschlichen Lebens. Da das bewohnbare Territorium ein knappes Gut ist und es für Menschen - zumindest derzeit noch - keine anderen Lebensräume gibt, muss sich die Weltbevölkerung das zur Verfügung stehende Land teilen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem eine ungleiche Verteilung des bewohnbaren Territoriums gerechtfertigt wäre, so dass alle Menschen ein gleiches Anrecht auf das bewohnbare Land haben. Folglich kann ein Eigentumsrecht lediglich an bestimmten Grundstücken bestehen, nicht aber an Territorien als Orte des menschlichen (Zusammen-)Lebens.
Die Einschränkung des Sezessionsrechts aus Gründen des Minderheitenschutzes vermag den Einwand, der bereits gegen die kollektivistische Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts geltend gemacht wurde, nicht zu entkräften: Die Betonung nationaler Identität wirkt exkludierend und birgt die
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Gefahr der Diskriminierung Fremder in sich.<199> Die Integration anderer Gruppen in eine politische Gemeinschaft, die sich auf ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl gründet, wird unabhängig von der nach D. Millers Auffassung erforderlichen Prognoseentscheidung, ob die Sezessionisten die Gewähr dafür bieten, in Zukunft die Minderheitenrechte zu schützen, problematisch bleiben.Die weitere Einschränkung, dass die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger sowohl des Reststaates als auch des neu entstehenden Staates durch die Sezession nicht gefährdet sein dürfe, erscheint plausibel. Allerdings macht D. Miller nicht deutlich, warum die Sezessionisten auf die ökonomische Situation der Bürger des Reststaates Rücksicht nehmen müssen und warum das Sezessionsrecht nur dann abzulehnen ist, wenn die Grundbedürfnisse der Bürger nicht mehr gesichert sind, und nicht schon dann, wenn aus der Sezession erhebliche ökonomische Nachteile resultieren.
Als Argument vom Wohlergehen des Volkes wird die Auffassung von Simon Caney vorgestellt.<200> Nationale Selbstbestimmung fördere das Wohlergehen des Volkes mit der Folge, dass - unter Beachtung interner und externer Bedingungen - auch ein nationales Sezessionsrecht zu rechtfertigen sei.<201> S. Caney entwickelt sein Argument, nationale Selbstbestimmung sei ceteris paribus wertvoll, in drei Schritten: (1) Politische Institutionen, die das Wohlergehen des Volkes fördern, seien alles in allem wertvoll. (2) Die Mitgliedschaft in einer Nation fördere das
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Wohlbefinden eines Individuums. (3) Ein Nationalstaat könne am besten die Kultur einer Nation fördern.<202>(1) Die erste Annahme sei ohne weiteres plausibel, da Menschen sich generell um ihr Wohlergehen und ihre Lebensqualität sorgten und dies in einem politischen System vernünftigerweise berücksichtigt werden sollte.<203>
(2) Zur Verteidigung der zweiten Annahme führt S. Caney zwei Argumente an: Zum einen setze individuelle Freiheit voraus, dass Individuen die Wahl zwischen unterschiedlichen Konzeptionen des Guten hätten. Eine nationale Kultur sei reich und vielfältig und insofern eine wichtige Quelle derartiger Konzeptionen.<204> Zum anderen sei die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft Bestandteil eines erfüllten Lebens. Teil einer Gemeinschaft zu sein, empfänden alle als wertvoll, und für viele sei die Mitgliedschaft in einer Nation eine wichtige Quelle des Wohlbefindens.<205>
(3) Die dritte Annahme würde ebenfalls durch zwei Überlegungen gestützt: Einerseits sei die nationale Selbstregierung der institutionelle Rahmen, in dem die Interessen der Menschen an ihrer nationalen Kultur am besten vertreten würden und politische Maßnahmen zum Schutz dieser Kultur ergriffen werden könnten. Andererseits sei ein Nationalstaat von symbolischer Bedeutung für eine nationale Kultur, die ein multinationaler Staat nicht gewährleisten könne.<206> Die Dichotomie dieses Arguments beruht auf der von A. Margalit und J. Raz eingeführten Unterscheidung zwischen einem instrumental argument und einem argument for the intrinsic value of self-government: Mit Hilfe des instrumentellen Arguments wird begründet, dass die Mitglieder einer Gruppe die Möglichkeit zu politischer Partizipation haben müssen. Hält man Selbstbestimmung darüber hinaus für
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intrinsisch wertvoll, ist sogar die Übereinstimmung politischer Grenzen mit denen der Gruppe erforderlich.<207>
Ähnlich begründen Avishai Margalit und Joseph Raz die rechtsethische Rechtfertigung des nationalen Selbstbestimmungsrechts mit dem Wohlergehen der Mitglieder des Volkes.<208> Im Gegensatz zu S. Caney, der sein Argument ausschließlich auf Nationen bezieht,<209> dehnen A. Margalit und J. Raz ihre Auffassung auch auf andere Gruppen aus. Die Kombination mehrerer Charakteristika mache aus bestimmten Gruppen (encompassing groups)<210> geeignete Kandidaten für die Selbstregierung. Entscheidende Kriterien seien eine gemeinsame Kultur, die viele wichtige Aspekte des Lebens berührt und die in der Gruppe Aufwachsenden prägt, und ein hoher sozialer Stellenwert der Mitgliedschaft für das individuelle Selbstverständnis.<211> Der ethische Wert der Selbstbestimmung erkläre sich aus der Bedeutung der Gruppe für das individuelle Wohlergehen. Daraus folge allerdings nicht, dass Gruppeninteressen unmittelbar auf Individualinteressen reduzierbar seien. So könne die Gruppe prosperieren, ohne dass sich die Situation des Einzelnen hierdurch zwingend verbessere.<212> Das Interesse der Mitglieder an der Prosperität der Gruppe begründe auch nicht ohne weiteres ein Recht auf Selbstbestimmung. Es bedürfe vielmehr einer instrumentellen Verbindung zwischen beiden in dem Sinne, dass politische Unabhängigkeit zur Förderung der eigenen Angelegenheiten nützlich und bisweilen notwendig sei. Ein darüber hinausgehendes intrinsisches Argument, für das die öffentliche Manifestation der Mitgliedschaft essentiell ist und damit letztlich zugleich die politische Dimension der Gruppe, lehnen A. Margalit und J. Raz im
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Gegensatz zu S. Caney ab. Ausreichend sei die Möglichkeit zur politischen Partizipation, die auch multinationale Staaten gewährleisten könnten. Die Übereinstimmung der politischen Grenzen mit denen der Gruppe sei daher nicht erforderlich.<213>Wenngleich A. Margalit und J. Raz hedonistisch-utilitaristisch argumentieren, indem sie auf das Wohlbefinden der Gruppenmitglieder rekurrieren, und damit das Selbstbestimmungsrecht jedenfalls mittelbar auf Individualinteressen zurückführen, handelt es sich bei dem von ihnen postulierten Selbstbestimmungsrecht um ein gemischt kollektivistisch-individualistisch begründetes Gruppenrecht: Gruppen werden vorwiegend nichtvoluntaristisch definiert und die nationale Selbstbestimmung als ein Gruppenrecht vorgestellt, über das nicht individuelle Meinungen, sondern der kollektive Wille der Gruppe entscheidet.<214> Eine kontraktualistisch-individualistische Theorie lehnen A. Margalit und J. Raz explizit ab: The right to self-determination derives from the value of membership in encompassing groups. It is a group right, deriving from the value of a collective good, and as such opposed in spirit to contractarian-individualistic approaches to politics or to individual well-being. It rests on an appreciation of the great importance that membership in and identification with encompassing groups has in the life of individuals, and the importance of the prosperity and self-respect of such groups to the well-being of their members.<215>
Weder S. Caney noch A. Margalit und J. Raz treten für ein unbegrenztes nationales Selbstbestimmungsrecht ein,<216> sie lehnen insbesondere ein uneingeschränktes Sezessionsrecht ab:
Nach S. Caneys Auffassung rechtfertigt die nationale Selbstbestimmung die Sezession einer Nation von einem multinationalen Staat nur unter Berücksichtigung anderer Werte und Völker. Eine Sezession könne demnach nur dann legitim sein, wenn die sich abspaltende Nation weitere Kriterien erfülle. S. Caney bezeichnet diese zusätzlichen Bedingungen als internal contraint und
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external constraint: Während erstere die gerechte Behandlung der Bürger durch den neuen Staat einfordert, verlangt letztere die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und die gerechte Behandlung von Nicht-Bürgern. Ausreichend sei allerdings, dass sich die Situation der Bürger und Nicht-Bürger im Vergleich zu der in dem bisher bestehenden multinationalen Staat nicht verschlechtere.<217> Darüber hinaus müsse der durch die Sezession entstehende Staat überlebensfähig sein. Andernfalls sei er nicht dazu in der Lage, das Wohlergehen des Volkes zu fördern.<218>Ebenso lehnen A. Margalit und J. Raz Sezessionen ab, die zu Rechtsverletzungen der Bürger und der Bewohner anderer Länder führen.<219> Voraussetzung einer gerechtfertigten Sezession sei im Übrigen, dass die sezedierende Gruppe die substantielle Mehrheit in dem von der Abspaltung betroffenen Gebiet bildet. Die Anwendung des einfachen Mehrheitsprinzips reflektiere eine kontraktualistische Position, dem die Konzeption der nationalen Selbstbestimmung als Gruppenrecht zuwiderlaufe.<220>
Wie gegen die vorgenannten Argumente wird auch gegen das Argument vom Wohlergehen (der Mitglieder) des Volkes eingewandt, dass nationale Selbstbestimmung zu Rechtsmissbrauch gegenüber der eigenen Bevölkerung führen und außerdem die internationale Ordnung und Stabilität gefährden kann.
Hinsichtlich des ersten Einwands konzediert S. Caney, dass einige nationale Regierungen ihre Völker zwar schlecht behandelten, dieser Umstand aber keineswegs zur völligen Ablehnung der nationalen Selbstbestimmung führen sollte. Wenn man nationale Selbstbestimmung nur in den Fällen verteidige, in denen die fragliche Nation Individualrechte respektiert, wäre dennoch eine Vielzahl von Unabhängigkeitsbestrebungen gerechtfertigt.<221>
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Die Befürchtung, die Stabilität der internationalen Ordnung würde durch nationale Sezessionen gefährdet, hält S. Caney für unbegründet. Sezessionen hätten in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass neue Unabhängigkeitsbestrebungen entstanden wären. Selbst wenn andere Nationen durch eine Sezession zu entsprechenden Unabhängigkeitsbewegungen inspiriert würden, sei die Instabilität der internationalen Ordnung keine zwingende Folge. Im Übrigen solle man die bestehende internationale Ordnung nicht überbewerten. Die Stabilität dieser Ordnung sei nur dann erhaltenswert, wenn andernfalls faire und gerechte Staaten gefährdet wären. Schließlich führe häufig erst die Aufrechterhaltung eines multinationalen Staates, in dem eine Nation dominiere, zu Unruhen der Minderheitennationen.<222>S. Caneys Replik verdient Zustimmung. Nicht die Anerkennung einer gerechtfertigten Sezession, sondern deren ungerechtfertigte Ablehnung bedroht den inneren Frieden eines Staates und zugleich die Stabilität der internationalen Ordnung. Im Übrigen stellt die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat für viele Gruppen bereits aus praktischen Gründen kein erstrebenswertes Ziel dar, z. B. weil keine handlungsfähige Regierung etabliert ist oder die wirtschaftliche Lage eine Staatsgründung nicht erlaubt.
Die von A. Margalit und J. Raz vorgeschlagene Definition der Träger des Rechts auf Selbstbestimmung (encompassing groups) ist insofern problematisch, als Gruppen weder territorial noch personal ohne weiteres abgrenzbar sind. Gruppen sind nicht homogen, sondern beinhalten andere Gruppen, so dass Minderheitenkonflikte entstehen könnten.<223> Im Übrigen gibt es keinen Grund, ausschließlich kulturelle Gruppen als Nationen anzuerkennen. Zählte man ethnische und solidarische Gruppen dazu, wären konfligierende Kriterien nicht zu vermeiden mit der Folge, dass eine Gruppe Teil mehrerer Nationen sein könnte.<224>
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Schließlich ist die kommunitäre These von der kulturellen Determiniertheit individueller Ziele und Beziehungen abzulehnen. Die Zugehörigkeit zu einer Kultur mag eine große Bedeutung für den einen oder anderen haben, ist dem einzelnen aber nicht von vornherein unwiderruflich auferlegt. Sie kann vielmehr aufgekündigt werden, selbst wenn dies mit Unannehmlichkeiten verbunden sein sollte, und ist insofern frei wählbar. Für F. R. Tesón zeigt sich an diesem Punkt die fundamentale Meinungsverschiedenheit zwischen Liberalen und Kommunitaristen: Die Möglichkeit des Individuums, jede kulturelle Praxis zu hinterfragen, sie gegebenenfalls zu verwerfen und sich von ihr loszusagen, sei eine der wichtigen Grundannahmen des Liberalismus. Insofern müsse eine liberal-demokratische Gemeinschaft auf irgendeiner Form von Zustimmung beruhen. Eine nichtvoluntaristische Fundierung von Gruppenzugehörigkeit sei hiermit unvereinbar.<225>
Im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Varianten wird durch das Argument des Kulturerhalts<226> ein erheblich schwächeres Sezessionsrecht begründet. Nach Auffassung von Allan Buchanan ist eine Sezession zum Zwecke des Erhalts einer Kultur unter folgenden restriktiven Voraussetzungen gerechtfertigt: (1) The culture in question must in fact be imperiled. (2) Less disruptive ways of preserving the culture (e. g., special minority group rights within the existing state) must be unavailable or inadequate. (3) The culture in question must meet minimal standards of justice (unlike Nazi culture or the culture of the Khmer Rouge). (4) The seceding cultural group must not be seeking independence in order to establish an illiberal state, that is, one which fails to uphold basic individual civil and political rights, and from which free exit is denied. (5) Neither the state nor any third party can have a valid claim to the seceding territory.<227>
Das Argument des Kulturerhalts basiert - ebenso wie das Argument vom Wohlergehen der Mitglieder des Volkes - auf der Annahme, dass eine Kultur für
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das Leben der ihr angehörenden Individuen wertvoll und deshalb schützenswert ist. Die Kulturgemeinschaft bilde einen wertvollen Kontext für die Wahlfreiheit des einzelnen.<228> Auf diese Weise schaffe Kultur eine angemessene Struktur für individuelles Streben nach einem guten Leben. Die Partizipation an einer Gemeinschaft sei aber nicht nur eine strukturelle Bedingung für das erfolgreiche Streben nach anderen Gütern, sondern bereits an sich wichtiger Bestandteil im Verständnis der meisten Individuen von einem guten Leben und insofern ein fundamentales intrinsisches Gut.<229> Fraglich sei allerdings, ob aus diesen Überlegungen ohne weiteres ein Recht auf Kulturerhalt resultiere, das Sezessionen rechtfertige. Selbst wenn dieses Recht existieren würde, könne es jedenfalls keinen Anspruch auf fortdauernde Existenz einer speziellen Kultur generieren. Ein Individuum müsse lediglich die Möglichkeit haben, irgendeiner Kultur anzugehören. Problematisch sei, dass Individuen häufig an ihrer untergehenden Kultur festhalten wollten, selbst wenn ihnen dies schade. Daraus ergebe sich ein Dilemma: Sollte man die Wünsche der Mitglieder auf Erhalt ihrer Kultur respektieren und ihnen Hilfe anbieten, die den Individuen letztlich abträglich ist, oder sollte man ihr Wohlergehen steigern, selbst wenn dies bedeute, ihre Wahl zurückzuweisen?<230> Im Übrigen müsse das Argument des Kulturerhalts ein solches Gewicht haben, dass es einen Anspruch auf Territorium generiert. Das sei nur dann der Fall, wenn autonome Kontrolle über das Territorium praktisch notwendig sei, das heißt der einzige effektive Weg, die Kultur zu erhalten. Folglich stelle sich die Frage, ob eine Gruppe andere Formen der Kontrolle über das Territorium als volle Souveränität erlangen könnte und ob diese Alternative ausreichen würde, die gefährdete Kultur zu schützen. In Betracht kämen vertraglich zugesicherte beziehungsweise die Erfindung neuer kollektiver Eigentümerrechte, Sprachenrechte oder verfassungsrechtliche Vetorechte für die Gruppe. Eine andere Möglichkeit wäre die Bevollmächtigung der Gruppe, Hindernisse für das Betreten ihres Territoriums durch Nichtmitglieder zu schaffen sowie Mitgliedern, die das Gebiet verlassen wollen, Kosten aufzuerlegen. Unter der Voraussetzung, dass diese speziellen Gruppenrechte unter Beachtung des Mehrheitsprinzips80
implementiert würden, könnten sie als Beispiel für die Selbstbindung der Gruppe - das heißt die Einschränkung der Freiheit der Mitglieder zugunsten des kollektiven Gutes des Kulturerhalts - gesehen werden. Es gebe also eine Vielzahl milderer Mittel als die Sezession, um gefährdete Kulturen zu schützen. Aus diesem Grund sei das Argument des Kulturerhalts von begrenzter Aussagekraft.<231> Schließlich sei eine Sezession ausgeschlossen, wenn der Staat oder ein Dritter einen Anspruch auf das von der erstrebten Abspaltung betroffene Territorium hat.<232>
Das Sezessionsrecht, das mit dem Argument des Kulturerhalts gerechtfertigt wird, unterliegt starken Einschränkungen:
Weil der Wert kultureller Mitgliedschaft nicht auf die Mitgliedschaft in einer bestimmten Kultur beschränkt sei und Individuen, deren Kultur beschädigt ist, erfolgreich eine andere Kultur annehmen könnten, sei eine Bestandsgarantie für jede einzelne Kultur abzulehnen. Für die Notwendigkeit einer Begrenzung des Rechts auf Kulturerhalt führt A. Buchanan zwei weitere Gründe an: Zum einen gebe es nicht genügend Raum und andere Ressourcen, um die Autonomie aller Kulturen gewährleisten zu können. Zum anderen verdienten unmoralische wie beispielsweise nazistische Kulturen keinen Schutz.<233>
Darüber hinaus könne eine ansonsten gerechtfertigte Sezession unzulässig sein, wenn mit ihr das Ziel verfolgt werde, einen illiberalen Staat zu gründen. Die Separatisten wollten zwar freiwillig in einer derartigen politischen Gemeinschaft leben und auf ihre liberalen Rechte jedenfalls teilweise verzichten, gleichzeitig aber auch für spätere Generationen oder Mitglieder, die nicht wählen dürften, mitentscheiden. Das gelte allerdings nur dann, wenn das Verlassen des illiberalen Staates verboten sei, nicht aber, wenn jeder Bürger über seinen Verbleib in dieser politischen Gemeinschaft frei entscheiden könne. Daraus resultiere ein liberales Paradox: Im ersteren Fall sei die Sezession - notfalls mit illiberalen Mitteln wie Gewalt - zu verhindern, im letzteren Fall die Gründung des illiberalen Staates zu akzeptieren. Im Rahmen einer liberalen politischen Theorie müsse folglich entweder die Anwendung illiberaler Mittel oder die Verfolgung eines illiberalen
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Zwecks gerechtfertigt werden. Eine andere Entscheidung würde den Rahmen einer liberalen Theorie sprengen oder wäre streng paternalistisch.<234>
Die Bedingungen, die nach A. Buchanans Argument des Kulturerhalts für eine rechtsethisch gerechtfertigte Sezession notwendig erfüllt sein müssen, sind problematisch:
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung stellt sich die Frage, warum für die Anerkennung eines Sezessionsrechts die Ausrottung der Kultur drohen muss. Wenn eine Kultur für das Leben der Individuen wertvoll ist, gilt dies ebenso für eine politische Gemeinschaft, die diese Kultur in einem größeren Umfang als eine andere politische Gemeinschaft fördert. Folglich müsste als Voraussetzung eines gerechtfertigten Sezessionsrechts genügen, dass mit der Abspaltung die Gründung eines Staates, der die Kultur stärker unterstützt als der bisher bestehende multikulturelle Staat, bezweckt wird.<235>
Fraglich ist auch, weshalb eine Sezession nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das ebenso den Erhalt der Kultur gewährleisten würde. Warum soll eine Sezession ausgeschlossen sein, wenn die Kultur auf diese Weise am einfachsten und sichersten bewahrt werden könnte oder deren Mitglieder diesen Weg statt anderer politischer Mechanismen bevorzugen?
Darüber hinaus ist nicht klar, warum eine Sezession unzulässig sein soll, wenn der Staat oder eine dritte Partei einen Anspruch auf das von der Abspaltung betroffene Territorium hat. Diese Bedingung impliziert, dass die etablierte Herrschaft über ein Territorium grundsätzlich sakrosankt ist. Mit Hilfe des Arguments des Kulturerhalts soll aber gerade herausgefunden werden, ob nicht ausnahmsweise ein Aufbrechen der territorialen Souveränität gerechtfertigt ist, weil die unabhängige Herrschaft über das Gebiet die einzige Möglichkeit darstellt, eine Kultur zu erhalten. Die Frage nach dem Anspruch auf das von der Sezession betroffene Territorium ist demzufolge an dieser Stelle unzulässig.<236>
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Abgesehen davon ist ohnehin zweifelhaft, ob eine Sezession ein geeignetes Mittel für den Erhalt einer Kultur darstellt. So ist Keith Dowding der Ansicht, dass der Erhalt einer Kultur nicht lediglich politische Separation, sondern sogar Isolation erfordere.<237> Wo auch immer Kulturen in unmittelbarer Konkurrenz stünden, würde die Minderheitenkultur im umfassenderen kulturellen Kontext verschwinden. Nur eine territorial distinkte Gemeinschaft mit relativ undurchlässigen Grenzen könne die Erosion kultureller Identität verhindern. Mit Hilfe eines auf das Kulturgut Sprache angewandten Modells werde dies anschaulich. Danach würde sich die Sprache der Mehrheit aufgrund ihrer Nützlichkeit - das ist die Fähigkeit, mit einer größeren Gruppe zu kommunizieren - gegenüber der Sprache einer Minderheit durchsetzen. Dieses Ergebnis sei paradigmatisch für andere Aspekte der Kultur. Die Bedeutung des Modells liege in der Erkenntnis, dass eine Minderheitenkultur ihre Identität durch die individuelle Wahl ihrer Mitglieder verlieren könne, selbst wenn diese über den kulturellen Verlust bekümmert seien. Daraus erhelle sich auch das Erfordernis eines distinkten Territoriums. Die Nützlichkeit, eine fremde Sprache zu lernen, hänge vom Grad der Interaktion mit den Fremdsprachen-Sprechenden ab. Dies werde wiederum nicht nur davon beeinflusst, wie viele Fremdsprachen-Sprechende es gebe, sondern auch von der Wahrscheinlichkeit, diese zu treffen. In einem gemischt-sprachlichen Territorium mit offenen Grenzen sei die Wahrscheinlichkeit erheblich höher als in homogenen Territorien mit relativ undurchlässigen Grenzen. Das Modell demonstriere folglich, dass Sezession nicht ausreiche, um eine Kultur zu erhalten: Isolation sei hierfür erforderlich.<238>
Da die Isolation einer Kultur in einer Welt, die durch zunehmende Globalisierung gekennzeichnet ist, wenig realistisch sein dürfte, bleiben Zweifel, ob der Erhalt einer untergehenden Kultur überhaupt möglich ist. Regelmäßig werden Individuen gute Gründe dafür haben, sich von einer bestimmten Kultur abzuwenden. Selbst wenn der Verlust der Kultur letztlich gegen ihre eigenen Interessen verstieße, beruht dies auf der freien Wahl der Individuen. Der Erhalt der unerwünschten
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Kultur wäre in einer solchen Situation nur durch Anwendung erheblichen politischen Zwangs denkbar.<239>Die Gefahr, dass Selbstbestimmung und spezielle Gruppenrechte, die dem Erhalt einer Kultur dienen, zu übermäßig repressiver Politik führen, besteht auch nach Einschätzung von Fernando R. Tesón. Der Untergang einer Kultur beruhe darauf, dass deren Mitglieder eine andere Kultur präferierten. Wenn die Menschen ihre Wahl gegen die originäre Kultur treffen würden, sei diese auch durch das Recht auf Selbstbestimmung nicht zu schützen. Gegen den Willen der Bürger könnte eine neue souveräne Regierung die gefährdete Kultur nur durch Einsatz staatlicher Gewalt erhalten. Selbstbestimmung und spezielle Gruppenrechte als Lösung gegen den Untergang einer Kultur würden deshalb häufig die Anwendung von Gesetzesrecht rechtfertigen, das die frei Wahl der Gruppenmitglieder in einer Art einschränke, die mit der Autonomie der Person nicht vereinbar sei.<240> Das Argument des Kulturerhalts ließe sich auch nicht als Lösung des Dilemmas öffentlicher Güter rechtfertigen. Die politische Ökonomie versteht unter öffentlichen Gütern solche, die nicht individuell parzelliert werden und vom Subjekt her gesehen niemanden ausschließen.<241> Das Dilemma entstehe, wenn Menschen durch eine bestimmte individuelle Wahl, die andere in ähnlicher Weise treffen, bisweilen unbewusst ein unerwünschtes kollektives Ergebnis erzielen.<242> In der Literatur über öffentliche Güter werde die Auffassung vertreten, in Fällen derartigen Marktversagens sei staatliche Intervention erforderlich, um Menschen dabei zu helfen, das zu tun, was sie eigentlich tun wollten. Danach wäre eine Sezession zur Bildung einer Regierung nötig, die ein Marktversagen korrigieren und der Präferenz der Mitglieder für das öffentliche Gut (Erhalt der Kultur) Gesetzeskraft verleihen könnte. Diese Auffassung beruhe auf der Prämisse, dass alle Gruppenmitglieder das fragliche öffentliche Gut wollten, entweder mit oder
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ohne ihren Beitrag. Die Annahme sei jedoch falsch, da es Menschen gebe, die weder an der Produktion noch an dem Konsum des Gutes interessiert seien. Im Übrigen genüge für die Rechtfertigung staatlicher Zwangsmaßnahmen zur Unterstützung eines öffentlichen Gutes nicht die Feststellung, dass das Gut öffentlich ist. Wenn man einige Menschen zwingen wolle, das Projekt anderer Menschen mitzutragen, müsse man darüber hinaus zeigen, dass es sich hierbei auch tatsächlich um ein Gut handelt.<243>
Das Argument des Kulturerhalts ist demnach mit zahlreichen Unklarheiten behaftet: Wie stark werden Individuen durch eine bestimmte Kultur geprägt? Was bedeutet Kultur? Welche kulturellen Werte und Praktiken können akzeptiert werden? Schließlich bleibt zweifelhaft, ob die Aufrechterhaltung einer speziellen Kultur für das Wohlergehen von Individuen möglich und erforderlich ist. Nicht zuletzt deshalb ist ein auf das Argument des Kulturerhalts gegründetes Sezessionsrecht abzulehnen.
Wenngleich die Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts im Einzelnen sehr unterschiedlich begründet wird, weisen die genannten Argumente einige Gemeinsamkeiten bzw. Ähnlichkeiten auf:
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dass durch Förderung der distributiven Gerechtigkeit gleichermaßen das Wohlergehen der Gruppenmitglieder gesteigert wird, stellt letzteres das umfassendere Interesse dar. Pointiert - und zugleich simplifiziert - lässt sich die gemischt kollektivistisch-individualistische Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts dahingehend zusammenfassen, dass ein prima facie Recht auf Sezession besteht, wenn es dem Wohlergehen (der Mitglieder) der sezedierenden Gruppe dient.
Das Rechtfertigungsprogramm individualistischer Sezessionstheorien rekurriert auf die Zustimmung, manifesten Interessen oder Belange der von der Sezession betroffenen Menschen. Vertreter individualistisch geprägter Theorien nähern sich der Sezessionsproblematik aus verschiedenen Richtungen:
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In einem Teil der Literatur liegt der Schwerpunkt der Diskussion auf der ethischen Bewertung der für ein Sezessionsrecht denkbaren Gründe. Die Gründe, die zur Rechtfertigung von Sezessionsbestrebungen angeführt werden, sind ganz unterschiedlicher Natur. A. Buchanan diskutiert beispielsweise praktische Gründe für ein Sezessionsrecht, wie Erleichterung des Eintritts in eine politische Union oder Effizienzsteigerung.<245> Im Rahmen einer rechtsethischen Untersuchung sind praktische gegenüber ethischen Gründen allerdings von untergeordneter Bedeutung. Der erste Teil dieses Abschnitts (1) ist deshalb auf die Darstellung der Unrechtstheorie, die ethische Gründe für ein Sezessionsrecht zum Inhalt hat, beschränkt.Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung sind die für ein Sezessionsrecht vorgebrachten Gründe irrelevant. Entscheidend für die rechtsethische Rechtfertigung sei in erster Linie, dass sich eine Gruppe für die Sezession ausgesprochen hat. Da ein ausuferndes Sezessionsrecht nicht gerechtfertigt erscheint, werden diverse Einschränkungen definiert. Diese als Wahltheorie bezeichnete Auffassung wird im zweiten Teil (2) vorgestellt.
Eine Sezession ist nach der Unrechtstheorie dann rechtsethisch gerechtfertigt, wenn die Mitglieder der sezedierenden Gruppe Unrecht entweder gegenwärtig erleiden oder in der Vergangenheit erlitten haben. Es gibt zwei Versionen dieser Theorie, die sich in der Art des Unrechts unterscheiden: Nach der territorialen Version muss es sich um ein historisches Unrecht handeln, das in allen Fällen illegitimer Herrschaft über das von der sezedierenden Gruppe rechtmäßig beanspruchte Territorium durch den von der Sezession betroffenen Staat vorliegt (a). Die personale Version setzt hingegen voraus, dass die Gruppenmitglieder als solche Opfer einer fortwirkenden ungerechten Behandlung sind (b). Demnach wird das Sezessionsrecht in der ersten Version primär mit dem Verlust legitimer Herrschaft eines Staates über sein Territorium begründet, während die zweite Version das Sezessionsrecht auf den Verlust legitimer Herrschaft eines Staates über seine Bürger stützt.
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Hauptvertreterin der territorialen Version der Unrechtstheorie ist L. Brilmayer.<246> Ausgangspunkt ihrer Argumentation ist die Überlegung, dass Sezessionsforderungen immer mit Ansprüchen auf bestimmte Territorien verbunden sind, die grundsätzlich mit dem Prinzip der territorialen Integrität der betroffenen Staaten konfligieren. Nur ausnahmsweise seien Sezessionen mit diesem Prinzip kompatibel: Ein Staat könne sich dann nicht auf seine territoriale Integrität berufen, wenn die sezedierende Gruppe einen Anspruch auf das von ihr besiedelte Territorium hat. Ein derartiger Anspruch bestehe, wenn die Gruppe Opfer eines historischen Unrechts ist. Als historisches Unrecht gelten Annektion, Kolonisation oder die unfreiwillige Verbindung der Territorien zweier Staaten durch einen dritten.
L. Brilmayer wendet sich mit ihrer Theorie gegen die rechtsdogmatische Konzeption des Selbstbestimmungsrechts der Völker, aus dem das Sezessionsrecht hergeleitet wird. Die völkerrechtliche Diskussion der Sezessionsproblematik leide unter einer Überbetonung der ethnischen Frage. Dadurch gerate das Sezessionsrecht in ein unauflösbares Spannungsverhältnis zum Prinzip der territorialen Integrität. Schließlich könne die ethnische Unterscheidbarkeit einer Gruppe von der übrigen Bevölkerung des Staates allein keinen Anspruch auf ein bestimmtes Territorium generieren. Die Sezession als Rechtsmittel, das auf Abtrennung eines bestimmten Territoriums gerichtet ist, müsse durch einen Anspruch auf das betreffende Territorium gerechtfertigt werden. Deshalb stehe statt der ethnischen die territoriale Frage im Vordergrund. Die Kontroverse um den Volksbegriff sei für die Feststellung eines Anspruchs auf ein bestimmtes Territorium allerdings keineswegs irrelevant. Vielmehr bestehe der Anspruch nur dann, wenn das historische Unrecht, das diesen begründet, fortwirkt. Das setze eine weitgehende ethnische Identität der das Territorium gegenwärtig besiedelnden Gruppe mit derjenigen, die das historische Unrecht erlitten hat, voraus. Nur unter diesen Umständen kann eine Gruppe glaubhaft machen, von vergangenen Ereignissen bis in die Gegenwart betroffen zu sein.
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L. Brilmayer schränkt das Sezessionsrecht ein, weil sie erkennt, dass die territoriale Version der Unrechtstheorie in praxi auf Probleme stoßen kann: Historisches Unrecht und damit der Anspruch auf das betreffende Territorium könnte in einigen Fällen schwer nachzuweisen sein. Selbst wenn der Nachweis gelänge, wären möglicherweise entgegenstehende Interessen schützenswert und deshalb zu berücksichtigen, so dass der Anspruch nicht durchsetzbar sein dürfe.<247> Aus diesen Gründen schlägt sie einige Kriterien vor, die bei widerstreitenden Interessen die Bewertung einer Sezessionsforderung als rechtsethisch gerechtfertigt erlauben sollen.<248> Das Sezessionsrecht sei umso stärker,
L. Brilmayer gibt allerdings zu bedenken, dass die Gefahr der Manipulation durch den Staat bestehe und die letzten beiden Kriterien insofern von geringerer Aussagekraft seien: Zum einen könne die Rüge des historischen Unrechts durch Androhung staatlicher Sanktionen unterdrückt werden, zum anderen sei eine gezielte Fremdbesiedelung des Territoriums möglich.
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Der Grundgedanke der territorialen Version der Unrechtstheorie verdient Zustimmung.<250> Kolonisation, Annektion bzw. die unfreiwillige Verbindung zweier Territorien durch einen dritten sind Unrechtstatbestände, so dass die Retribution grundsätzlich ethisch gerechtfertigt ist:<251> The right to secede, under these circumstances, is just the right to reclaim what is one‘s own.<252>
Die ausschließlich territoriale Lösung der Sezessionsproblematik ist allerdings aus verschiedenen Gründen abzulehnen: Voraussetzung dieser Theorie ist, dass bestimmte Staatsgrenzen mit Blick auf historische Ereignisse als gerecht oder ungerecht bewertet werden. Nur auf diese Weise kann die Existenz eines unzweifelhaften Titels auf das von der sezedierenden Gruppe beanspruchte Territorium nachgewiesen werden. Die Theorie beruht folglich auf der Vorstellung, es gebe einen gerechten Status quo ante, eine historische Zeit vor dem Sündenfall.<253> Hiergegen wendet C. Chwaszcza zu Recht ein, dass dies eine Illusion sei, die unweigerlich in die Aporie (führe), weil sich kein legitimer Anfang finden lässt.<254> L. Brilmayers Vorschlag, die zeitliche Rückerstreckung des Sezessionsrechts zu begrenzen,<255> ist lediglich pragmatischer Natur und vermag den theoretischen Einwand nicht zu entkräften.
Außerdem basiert die Theorie auf der fehlerhaften Annahme, die Herrschaft über ein bestimmtes Territorium sei eine Art Eigentümerrecht.<256> Wie auch immer man
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die Gebietshoheit eines Staates oder den territorialen Anspruch einer Gruppe qualifiziert: eine eigentumsähnliche Qualität ist aus einer normativ-individualistischen Perspektive jedenfalls abzulehnen, da der Staat oder die Gruppe das Gebiet für die Bürger verwaltet und verteidigt. Die territoriale Souveränität ist daher eine Art juristische Macht, nicht aber ein spezielles Eigentümerrecht.<257> F. R. Tesón weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem territorialen Anspruch einer Gruppe ebenso wenig um die Summe privater Eigentümerrechte handelt. Andernfalls könnte eine Gruppe bereits dann den Anspruch auf ein bestimmtes Territorium geltend machen, wenn deren Mitglieder Eigentümer der entsprechenden Ländereien sind. Dies sei jedoch eine Fehlkonstruktion des Begriffs Territorium, das schließlich der Ort zur Ausübung von Hoheitsrechten sei, die durch den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Regierung übertragen wurden.<258>Darüber hinaus ist der Anspruch auf ein bestimmtes Territorium weder eine hinreichende noch eine notwendige Bedingung für ein rechtsethisch gerechtfertigtes Sezessionsrecht.<259> Eine Sezession berührt nicht nur die Frage der legitimen Herrschaft eines Staates über sein Territorium, sondern auch die der legitimen Herrschaft über seine Bürger. Mit ihrer Theorie wendet sich L. Brilmayer zugleich gegen die Vernachlässigung der ersteren und die Überbetonung der letzteren. Indem sie ausschließlich territoriale Gründe für ein Sezessionsrecht zulässt, begeht sie in umgekehrter Weise denselben Fehler. Von einem ethischen Standpunkt aus ist es beispielsweise äußerst bedenklich, einer Gruppe, deren Mitglieder erheblichen Rechtsverletzungen durch den Staat ausgesetzt sind, ein Sezessionsrecht nur deshalb zu verwehren, weil sie keinen Anspruch auf das Territorium im zuvor beschriebenen Sinne hat.<260> Ebenso ist es fragwürdig, eine Sezession, die zum Zwecke der Rechtsverletzung erstrebt wird, wegen eines bestehenden Anspruchs auf das Territorium für rechtsethisch gerechtfertigt zu
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erklären. Zutreffend formuliert F. R. Tesón: Territories are not mere objects of titely; they are loci for rights.<261>
Im Schrifttum wird überwiegend die personale Version der Unrechtstheorie vertreten.<262> Danach ist das Sezessionsrecht wie eine Art Notstandsrecht ausgestaltet:<263> Sezessionen seien nur dann ethisch gerechtfertigt, wenn die Mitglieder der sezedierenden Gruppe Opfer einer massiven Ungerechtigkeit sind und kein anderer Ausweg ersichtlich ist, dem Unrecht zu entgehen. Die Vertreter dieser Theorie diskutieren vorwiegend zwei Varianten der ungerechten Behandlung: die ungerechtfertigte Inkorporation einer Region in eine größere Union sowie die evidente und eklatante Verletzung von Menschenrechten der Gruppenmitglieder.
Die Sezession als Rechtsmittel gegen die ungerechtfertigte Inkorporation einer Region in eine größere Union wurde bereits im Rahmen der territorialen Version dargestellt.<264> Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass Vertreter der personalen Version der Unrechtstheorie die ausschließlich territoriale Interpretation der Sezessionsproblematik ablehnen, da der Anspruch einer Gruppe auf ein
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bestimmtes Territorium nach ihrer Auffassung weder eine hinreichende noch eine notwendige Bedingung für ein Sezessionsrecht ist.<265>Fallgruppen der zweiten Variante sind Verletzungen der physischen oder psychischen Integrität, Missachtung grundlegender Bürgerrechte oder Verhinderung der politischen Partizipation sowie ökonomische Diskriminierung.<266> Die ungerechte Behandlung müsse allerdings massiv sein und systematisch erfolgen.<267> Nicht ausreichend seien beispielsweise Menschenrechtsverletzungen, die in der Vergangenheit begangen wurden und keine Auswirkungen auf die Gegenwart haben, oder eine bloß politische bzw. ökonomische Schlechterstellung der Gruppe. Unerheblich sei, ob der Staat selbst die Rechtsverletzungen aktiv herbeiführt oder wegen Vernachlässigung seiner Schutzpflicht für die Rechtsverletzung durch andere Gruppen oder Staaten verantwortlich ist. Des Weiteren dürfe es kein milderes Mittel als die Sezession geben, das ebenso wirksam die massive Ungerechtigkeit beenden könnte. Die Abspaltung des Territoriums müsse die Ultima ratio sein, denn nur in diesem Fall überwiege das Sezessionsrecht das Recht des Staates auf territoriale Integrität.<268>
Zur Begründung der personalen Version der Unrechtstheorie werden unterschiedliche Argumente angeführt:
Nach Allan Buchanan verletzt ein Staat, der sich der diskriminierenden Umverteilung<269> zum Nachteil einer bestimmten Gruppe schuldig macht, den
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Gesellschaftsvertrag. Dieser werde zum gegenseitigen Vorteil geschlossen, so dass die Ausbeutung einer Gruppe zugunsten einer anderen unzulässig sei. Folglich verliere der Staat die Legitimation, politische Herrschaft über die Mitglieder einer Gruppe auszuüben, die er systematisch und massiv diskriminiert. Wenn es keinen anderen Ausweg gibt, dieser fundamentalen Ungerechtigkeit zu entkommen, erwachse der betroffenen Gruppe ein Anspruch auf das Territorium, das sie besiedelt.<270>Anthony H. Birch, einer der Hauptvertreter der personalen Version der Unrechtstheorie, begründet seine Position damit, dass in liberalen Demokratien ein Sezessionsrecht nicht erforderlich sei, da faire Verfahren den Einfluss aller Gruppen auf politische Entscheidungen sicherten. Sowohl die Freiheit der Meinungsäußerung als auch die Versammlungsfreiheit eröffneten Minderheiten die Möglichkeit, in Zukunft mehr Einfluss zu gewinnen und bei Wahlen gegebenenfalls die Stimmenmehrheit zu erlangen. Wenn sich Gruppen ohne Furcht vor Repressalien auf diese Rechte berufen könnten, gebe es keinen Grund, ihnen darüber hinaus Sezessionsfreiheit zuzubilligen. Im Gegenteil: Ein Sezessionsrecht würde zur Destabilisierung eines ausbalancierten und toleranten Systems führen. Gruppen könnten Sezessionsdrohungen strategisch gegen Entscheidungen der Mehrheit, die sie ablehnen, einsetzen und auf diese Weise das Mehrheitsprinzip aushöhlen. Außerdem wären Minderheiten benachteiligt, die sich wegen fehlender territorialer Konzentration nicht auf ein Sezessionsrecht berufen könnten.<271>
Ähnlich argumentiert Wayne Norman: Neben der Gefahr, dass Separatisten mit Hilfe von Sezessionsdrohungen die demokratische Kultur korrumpieren könnten, drohe die Unterdrückung von Minderheiten in dem von der Sezession betroffenen
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Gebiet. Darüber hinaus seien Sezessionsbestrebungen regelmäßig mit blutigen Auseinandersetzungen verbunden. Aufgrund dieser hohen Kosten seien Sezessionen nur ausnahmsweise gerechtfertigt, und zwar in den Fällen, in denen die Kosten in gewisser Weise durch Gerechtigkeitserwägungen ausgeglichen würden. Wenn ein Staat nur solange legitime Herrschaft über sein Territorium ausübe, wie er die Bürger innerhalb dieses Gebietes gerecht behandelt, sei dies außerdem ein Anreiz für souveräne Staaten, den Minderheitenschutz zu respektieren.<272>
Allerdings sei - selbst wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind - eine Sezession im Einzelfall ethisch dann nicht gerechtfertigt, wenn die von der Rechtsverletzung betroffene Gruppe die ungerechte Behandlung schuldhaft provoziert hat.<273> Außerdem müsse sich die sezedierende Gruppe zu den Menschenrechten bekennen. Werde die Abspaltung des Territoriums erstrebt, um einen Unrechtsstaat zu gründen, bestehe grundsätzlich kein Sezessionsrecht.<274>
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Nur in dem wenig realen Fall, dass der Aufenthalt in dem illiberalen Staat, der die Ausreisefreiheit garantiert, von den Bürgern freiwillig gewählt wurde, sei eine Sezession gerechtfertigt.<275>
Zur Durchsetzung eines Sezessionsverbots hält A. Buchanan unter sehr restriktiven Voraussetzungen Gewalt für ein gerechtfertigtes Mittel.<276> Die gewaltsame Verhinderung einer Sezession bejaht auch F. R Tesón für bestimmte Ausnahmefälle, die er jedoch nicht konkretisiert.<277>
Gegen die Prämisse der personalen Version der Unrechtstheorie ist ein fundamentaler Einwand zu erheben: Die grundsätzliche Beschränkung von Sezessionen ist mit einer Theorie, die Freiheit als ultimativen Wert postuliert, nicht zu vereinbaren. Deshalb kommt es für die Anerkennung eines Sezessionsrechts nicht darauf an, ob andere Freiheitsrechte zur Verfügung stehen, die weniger intensiv in die politische Gemeinschaft eingreifen. Vielmehr müssen nicht nur die Rechte innerhalb eines bestehenden Staates, sondern auch die Einheit des Staates als solche freiwillig akzeptiert werden. Selbst wenn eine Gruppe ihren Beitritt zu einem Staat in einem demokratischen Referendum gewählt hat, ist es deshalb abzulehnen, die konsensuale Inkorporation als unwiderruflichen
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Vertragsschluss anzusehen, zumal auch künftige Generationen hiervon betroffen wären.<278>
L. Brilmayer, Vertreterin der territorialen Version der Unrechtstheorie, wendet gegen die personale Version außerdem ein, dass eine ungerechte Behandlung nicht ein Sezessionsrecht, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassen der ungerechten Behandlung begründen könne. Schließlich sei das Rechtsmittel Sezession mit einem territorialen Anspruch verbunden und könne deshalb auch nur durch territoriale Argumente gerechtfertigt werden.<279>
Gegen diesen Einwand spricht, dass ein Sezessionsrecht von einem ethischen Standpunkt aus jedenfalls dann bestehen sollte, wenn keine bessere Behandlung zu erreichen ist. In diesem Fall muss das Recht des Staates auf territoriale Integrität zurückstehen.<280> Insoweit verdient die personale Version der Unrechtstheorie Zustimmung.
Die Wahltheorie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen gerechtfertigter Sezessionen auf der Basis der Sezessionsfreiheit definiert werden. Die Überzeugung, dass jede liberale politische Theorie in der Freiheit der Individuen wurzeln muss, bildet die gemeinsame Grundlage der im Einzelnen mehr oder weniger stark divergierenden Ansätze. In Abgrenzung zur Unrechtstheorie befassen sich die Vertreter der Wahltheorie primär mit Sezessionen in liberalen Staaten und - wenn überhaupt - nur sekundär mit Sezessionen als Folge illiberaler Behandlung der Mitglieder bestimmter Gruppen. Sie wollen zeigen, dass die generelle Beschränkung gerechtfertigter Sezessionen auf die Fälle, in denen die Sezessionisten Unrecht erlitten haben, mit einer liberalen politischen Theorie nicht vereinbar ist. Damit bringen sie keineswegs zum Ausdruck, dass sie die Fallgruppen der nach der Unrechtstheorie gerechtfertigten
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Sezessionen ablehnen. Vielmehr intendieren sie die Erweiterung der Unrechtstheorie um Fälle gerechtfertigter Sezessionen in liberalen Staaten.In praxi setzt die Wahltheorie grundsätzlich voraus, dass eine Sezession von einer Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe angestrebt wird: Die Individuen machen von ihrer Freiheit Gebrauch, indem sie die Sezession per Referendum wählen. Da jedoch kein Vertreter der Wahltheorie eine unbegrenzte Sezessionsfreiheit für gerechtfertigt hält, ist die Wahl einer Sezession lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung ihrer rechtsethischen Rechtfertigung. Welche weiteren Bedingungen hinzutreten müssen, hängt davon ab, wie die Grenzen der Sezessionsfreiheit definiert werden. Es werden unterschiedlich starke Restriktionen eingeführt, was wiederum darauf zurückzuführen ist, dass die Legitimationsgrundlage für die Einschränkung der Sezessionsfreiheit kontrovers diskutiert wird.
Die liberal-demokratische Version der Wahltheorie wird von Harry Beran vertreten.<281> Nach dessen Auffassung ist eine Sezession gerechtfertigt, wenn sie von einer territorial konzentrierten Gruppe innerhalb eines Staates tatsächlich erwünscht sowie ethisch und praktisch möglich ist.<282> H. Beran stützt seine Argumentation auf (1) Freiheit, (2) Souveränität und (3) das Mehrheitsprinzip.
(1) Freiheit. Der Liberalismus sei durch die Anerkennung von Freiheit als ultimativem Wert gekennzeichnet. Halte man Individuen für vernunftbegabt und selbstbestimmt, sei Freiheit erforderlich, um deren Entscheidungen über ihre Ziele und Überzeugungen nicht zu restringieren. Anders als Anarchisten akzeptierten Liberale allerdings staatliche Zwänge insoweit, als diese notwendig seien, um größere Einschränkungen, zum Beispiel durch die Natur oder soziale Konflikte, zu
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vermeiden. Die ideale Gesellschaft sei jedoch so freiheitlich wie möglich strukturiert. Auch die Einheit des Staates selbst beruhe auf einer freiwilligen Entscheidung der Individuen, so dass Sezessionen, wenn möglich, erlaubt sein sollten. Die Grundlage der staatlichen Einheit sei folglich Zustimmung. Maßgebend sei jedoch nicht die Zustimmung der Gründungsväter, da diese in einem liberalen Kontext der vorgenannten Art für die nachfolgenden Generationen keine Bindungswirkung entfalten könne. Entgegen der Auffassung John Lockes sollte die freiwillige Entscheidung zur Mitgliedschaft in einem Staat auch nicht unwiderruflich sein. Es habe sich gezeigt, dass Individuen nicht wüssten, was ihre langfristigen Interessen seien. Ebenso wenig sei die verfassungsrechtliche Unauflösbarkeit eines liberalen Staates erstrebenswert, da diese Art der Freiheitsausübung jede spätere Freiheitsausübung derselben Art unterdrücke.<283>(2) Souveränität. Gehe man mit dem gegenwärtigen Liberalismus davon aus, dass das Volk die Souveränität habe, müsse politische Herrschaft von der freiwilligen Akzeptanz bestimmter Regeln abgeleitet werden. Autoritäre Beziehungen zwischen vernunftbegabten und selbstbestimmten Individuen seien durch diese selbst geschaffen und keine naturgegebenen Phänomene. Politische Herrschaft hänge demzufolge von der Zustimmung der Regierten ab. Souveränität sei kein kollektives Gut, das nur durch alle Bürger des Staates innerhalb ewig unveränderlicher Grenzen gemeinsam ausgeübt werden könne. Der Liberalismus sei vielmehr eine individualistische Philosophie, so dass die Souveränität auf das ethische Recht der Individuen, ihre politischen Beziehungen selbst zu bestimmen, zurückführbar sein müsse. Deshalb sei einer territorial konzentrierten Gruppe gestattet, ihre Souveränität in Gestalt der Sezession auszuüben.<284>
(3) Mehrheitsprinzip. H. Beran weist zunächst darauf hin, dass die Anwendung des Mehrheitsprinzips nicht immer legitim sei: So bestehe die Gefahr der Tyrannei der Mehrheit<285>, wenn es wegen unüberwindlicher Unterschiede für die Minderheit nicht die Aussicht gebe, zur Mehrheit zu werden. Eine mögliche Reaktion auf die Tyrannei der Mehrheit der Bevölkerung des Gesamtstaates sei die Sezession, sofern die Minderheit über ein geeignetes Territorium verfüge. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Legitimität der Anwendung des
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Mehrheitsprinzips zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Entscheidungen zu differenzieren: Entscheidungen über die Frage, ob sich mehrere Individuen als Gruppe konstituieren wollten, könnten nicht in derselben Weise vom Mehrheitsprinzip abhängig gemacht werden wie Entscheidungen über die Frage, welche Regelungen eine bereits konstituierte Gruppe haben sollte. Aus den Argumenten der Freiheit und Souveränität folge, dass Separatisten innerhalb des von der angestrebten Sezession betroffenen Territoriums ein regional begrenztes Referendum abhalten dürften. Denn wenn alle Bürger eines Staates an der Wahl teilnehmen könnten, würden die Separatisten regelmäßig überstimmt mit der Konsequenz, dass die Einheit des Staates nicht mehr auf deren freiwilliger Entscheidung basieren würde und die Separatisten nicht länger ihre Souveränität, das heißt das ethische Recht auf Bestimmung ihrer politischen Beziehungen, ausüben könnten. Ein weiteres Argument für ein regional begrenztes Referendum ergebe sich - unabhängig von den Prinzipien Freiheit und Souveränität - aus folgender Überlegung: Nur unter bestimmten Voraussetzungen könnten alle Bürger in einem Staat, auch diejenigen, die nicht mit der Art und Weise der Durchführung der Wahl einverstanden waren, verpflichtet werden, das Ergebnis der Abstimmung zu akzeptieren. Die Voraussetzungen seien, (a) dass es sich um eine Gruppe handele, die keiner verlassen könne, (b) dass es sich um eine Entscheidung handele, die zwingend alle Mitglieder der Gruppe binde, und (c) dass das Mehrheitsprinzip das faire Verfahren für die Entscheidungsfindung darstelle. Zur Veranschaulichung skizziert H. Beran folgende Situation: Angenommen, auf einer Insel verbreite sich eine gefährliche, aber heilbare Infektionskrankheit. Das Verfahren, mit der Krankheit umzugehen, sei von der Inselbevölkerung mehrheitlich beschlossen worden. Selbst wenn eine Minderheit anderer Auffassung sei und die Abstimmung boykottiere, sei sie in diesem Fall aus ethischen Gründen an die Mehrheitsentscheidung gebunden. Abschließend stellt H. Beran fest, dass diese Situation in Sezessionsfällen schon wegen Nichterfüllung der ersten Voraussetzung (a) selten gegeben sein dürfte.<286>
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H. Beran schränkt die Sezessionsfreiheit allerdings in dreifacher Hinsicht ein: Die Sezession müsse (1) von einer territorial konzentrierten Gruppe angestrebt werden und (2) ethisch sowie (3) praktisch möglich sein.(1) Territorial konzentrierte Gruppe. Zur Begründung der territorialen Einschränkung der Sezessionsfreiheit weist H. Beran zunächst auf die territoriale Komponente der Sezession hin, die er mit dem Tatbestand der Emigration vergleicht: Letztere betrifft das Recht, den Staat zu verlassen, erstere hingegen das Recht, den Staat einschließlich eines Territoriums zu verlassen. Aus diesem Grund setze eine gerechtfertigte Sezession ein Siedlungsrecht (right of habitation) voraus. Träger dieses Siedlungsrechts könnten neben Staaten und Nationen auch territorial konzentrierte Gemeinschaften (territorial communities) sein. Da in einer liberalen Theorie alle Rechte des Staates von Bürgern abgeleitete seien, gelte dies auch für die territoriale Integrität. Gründe, die Ausübung territorialer Rechte ausschließlich und unwiderruflich dem Staatsvolk als Ganzes anzuvertrauen, seien nicht ersichtlich. Territorial konzentrierte Gemeinschaften hätten als kleinste Gruppen ein Siedlungsrecht, da sie für ihr Recht, sich selbst zu behaupten, ihr - rechtmäßig erworbenes - Territorium benötigten. Sie sind wie folgt definiert: [...] a social group that has a common habitat, consists of numerous families (i.e., is larger and more complex than a family), and is capable of self-perpetuation through time as a distinct entity. Its members have direct and many-sided relations to each other, have some common interests, have a sense of belonging to the group (which can coexist with a sense of belonging to other groups as well), and are conscious of themselves as a distinct group.<287> Gruppen müssten nicht alle Kriterien erfüllen, um als territorial konzentrierte Gemeinschaft anerkannt zu werden, insofern handele sich weniger um eine distinkte Definition, als vielmehr um ein abgestuftes Konzept. Darüber hinaus sei allerdings erforderlich, dass die territorial konzentrierte Gemeinschaft als eine unabhängige politische Einheit überlebensfähig sei. Neben der grundsätzlichen Fähigkeit, sich selbst zu regieren, gehöre hierzu wohl auch eine gewisse ökonomische Überlebensfähigkeit - was sich auf die Befriedigung der
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Grundbedürfnisse der Mitglieder beziehe und eine lebenslängliche Abhängigkeit von der Unterstützung anderer Gemeinschaften ausschließe.<288>(2) Ethische Möglichkeit. H. Beran führt beispielhaft zwei Fälle an, in denen Sezessionen aus ethischen Gründen nicht erlaubt seien: Eine Sezession sei nicht gerechtfertigt, wenn die Sezessionisten einer Untergruppe die Sezession verbietet, obwohl sie ethisch und praktisch möglich ist, oder wenn die Sezessionisten die Mitglieder einer Untergruppe, die nicht sezedieren kann, ausbeuten oder unterdrücken wollen.<289>
(3) Praktische Möglichkeit. Exemplarisch für die Einschränkung der Sezessionsfreiheit aus praktischen Gründen nennt H. Beran mit territorialen Problemen verbundene Sezessionen: Entweder läge das von der Sezession betroffene Territorium nicht an der Grenze des Staates, oder es sei über einen besonders hohen Anteil an Ressourcen ausgezeichnet oder kulturell, ökonomisch beziehungsweise militärisch von herausgehobener Bedeutung für den Staat. Er weist allerdings darauf hin, dass diese Probleme durch Umsiedlung, bilaterale Verträge, Ausgleichszahlungen und dergleichen mehr gelöst werden könnten und insofern keine unüberwindlichen Hürden für Sezessionen darstellten.<290>
Schließlich muss die Sezession mit adäquaten politischen Mitteln erstrebt werden.<291> Das ist der Fall, wenn die Wahl der Sezession durch ein demokratischen Grundsätzen genügendes Referendum erfolgt.
Während Staaten nach der Völkerrechtsdogmatik sowohl interne als auch externe Angriffe auf ihre territoriale Integrität mit Gewalt beantworten dürfen, ist die staatsinterne Gewaltanwendung zur Verhinderung der Sezession im Rahmen der liberal-demokratischen Version der Wahltheorie unzulässig.<292>
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A. H. Birch kritisiert H. Berans Auffassung aus der Perspektive der Unrechtstheorie: Solange Gruppen in liberalen Demokratien im Wege der Meinungs- und Versammlungsfreiheit die Möglichkeit hätten, die Politik zu beeinflussen, benötigten sie kein Sezessionsrecht. Aufgrund der nachteiligen Folgen sei es außerdem unvernünftig, Gruppen, die einmal einem bestimmten System zugestimmt hätten, ein Sezessionsrecht zuzubilligen. Nachteilige Folgen seien mangelnde Toleranz und Stabilität des Systems wegen der Gefahr, dass Gruppen gegen unliebsame Mehrheitsentscheidungen mit Sezessionen drohen würden, sowie die Unterdrückung solcher Gruppen, die nicht territorial konzentriert seien und deshalb ihren politischen Forderungen nicht in derselben Weise Nachdruck verleihen könnten.<293>
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Recht auf Sezession in einer Gesellschaft, die Freiheit als fundamentalen Wert anerkennt, auch dann nicht redundant ist, wenn bereits das Recht auf politische Partizipation existiert. Schließlich würde man auch nicht behaupten, dass das Individualrecht auf Emigration nicht notwendig sei, da es bereits das auf Partizipation gebe. Die Tatsache, dass eine Gruppe einem bestimmten System zugestimmt hat, kann nicht zu einer lebenslangen Bindung führen. Da tatsächliche und persönliche Veränderungen in der Zukunft nicht vorhersehbar sind, ist die Unwiderruflichkeit von Willensäußerungen abzulehnen.<294>
Zu Recht entgegnet H. Beran außerdem, dass A. H. Birch hinsichtlich der zu befürchtenden Sezessionsdrohungen übertreibe:<295> Eine Gruppe, die jedes Mal, wenn sie eine Wahl verliert, mit Sezession droht, macht sich selbst unglaubwürdig. Positiv gewendet, ist die Sezessionsdrohung ein probates Mittel, sich gegen die Tyrannei der Mehrheit zu wehren.
Die unterschiedliche Behandlung von territorial konzentrierten und anderen Gruppen ist sachgerecht, da eine Sezession definitionsgemäß mit der Änderung
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politischer Herrschaft über ein bestimmtes Territorium verbunden ist und deshalb für ein Sezessionsrecht an diese Tatsache weitere Anforderungen geknüpft sein können.<296> Unklar bleibt allerdings, weshalb die territoriale Einschränkung der Sezessionsfreiheit in erster Linie durch die Definition der Rechtsträger erfolgt. Warum sollen nur in besonderer Weise ausgezeichnete Gruppen ein Siedlungsrecht haben und damit zugleich Träger der Sezessionsfreiheit sein? Es besteht der Verdacht, dass H. Beran mit seiner Definition von territorial konzentrierten Gruppen durch die Hintertür eine ethnische und kulturelle Voraussetzung in die Wahltheorie implementiert, um das Sezessionsrecht zu begrenzen. Die Berücksichtigung ethnischer und kultureller Kriterien birgt die Gefahr der Manipulation in sich, die in geringerem Maße besteht, wenn die Sezessionsberechtigten nach ausschließlich territorialen Gesichtspunkten definiert werden. Deshalb kann S. Caney zu Recht bemängeln, dass das Souveränitätsargument, wonach politische Herrschaft von der Zustimmung der Regierten abhängig ist, an der Konturlosigkeit des Volksbegriffs leidet: Die Art und Weise, in der das Volk definiert werde, präjudiziere, ob eine Sezession gerechtfertigt sei oder nicht.<297>Hinsichtlich des Siedlungsrechts ist außerdem fraglich, warum es den rechtmäßigen Erwerb des Territoriums voraussetzt und wann dieser überhaupt vorliegt. Entscheidendes Kriterium für ein Siedlungsrecht kann allein die tatsächliche Beziehung einer Gruppe zu einem bestimmten Gebiet sein.<298>
Darüber hinaus wird bezweifelt, dass die Zustimmung der Bürger für die legitime Herrschaft eines Staates erforderlich ist:
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Nach S. Caney impliziere die Verpflichtung zur Freiheit nicht, dass eine Regierung zwingend auf Zustimmung beruhen müsse. Ein Staat, dem die Individuen nicht zugestimmt hätten, könnte ebenso legitim sein, sofern er die Freiheit der Bürger schütze. Aus dem Wert der Freiheit folge also lediglich die Verpflichtung des Staates, die Freiheit der Bürger zu achten.Mit dieser Argumentation vermag S. Caney allerdings nicht zu begründen, weshalb individuelle Freiheit nur innerhalb eines Staates gelten soll und nicht auch die freie Entscheidung über den Bestand des Staates als solchen einschließt.
L. Brilmayer ist der Auffassung, dass aktuelle Zustimmung in Wirklichkeit selten existiere und deshalb regelmäßig als stillschweigende Zustimmung konstruiert werde.<299> Außerdem müsse eine Regierung, die durch die Zustimmung der Regierten legitimiert sei, nicht notwendig ein Sezessionsrecht zulassen. Ausreichend sei vielmehr ein Recht auf Partizipation durch Wahlen.<300>
Wenn die Einheit des Staates auf der freiwilligen Entscheidung der Individuen beruht, kann die Frage, ob die stillschweigende Zustimmung der Bürger zu einer politischen Gemeinschaft nur eine Fiktion ist, dahinstehen. Für den Legitimitätsverlust einer Regierung genügt dann, dass ein Teil der Bürger zum Ausdruck bringt, die politische Herrschaft nicht länger anzuerkennen. Eine Begrenzung der Freiheit auf den staatsinternen Raum ist vor dem Hintergrund einer Theorie, die Freiheit als ultimativen Wert akzeptiert, jedenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Insofern ist L. Brilmayers ebenso wie S. Caneys Kritik zurückzuweisen.
Auch für A. Buchanan ist Zustimmung keine notwendige Bedingung politischer Verpflichtung. Wenn jeder Bürger zu jeder einzelnen politischen Entscheidung befragt werden und zustimmen müsste, bedeutete dies de facto die Ablehnung der Existenz politischer Herrschaft. Wenn Zustimmung als stillschweigende angenommen würde, solange die Bürger die vom Staat gewährten Vorteile wie persönliche Sicherheit und Freiheit nicht zurückwiesen, bedeutete dies die Ersetzung von Zustimmung durch bloßes Unterlassen, auf Vorteile zu verzichten.
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Wäre diese Auffassung korrekt, könnte jeder, der anderen Vorteile gewähre, diese zugleich verpflichten, sofern sie die Vorteile nicht ablehnten.<301>Selbst wenn Zustimmung eine notwendige Bedingung politischer Verpflichtung wäre, folge allein daraus nicht die Anerkennung des Sezessionsrechts. Zwar könne der Verlust der Personalhoheit durch fehlende Zustimmung begründet werden, nicht aber der Verlust der Gebietshoheit: Man stelle sich eine Gruppe X vor, die illegal und ungerechtfertigt das Territorium einer anderen Gruppe Y besetzt. Die Mitglieder der Gruppe Y stimmten der Regierung der durch den von der Gruppe X etablierten politischen Apparat stillschweigend zu oder wiesen die ihnen durch jene gewährten Vorteile nicht zurück. Welche Verpflichtungen den Mitgliedern der Gruppe Y auch immer entstehen mögen, die Frage, welche der beiden Gruppen einen legitimen Anspruch auf das Territorium habe, bleibe unbeantwortet.<302>
Zustimmung als Bedingung politischer Verpflichtung kann in der Tat nicht bedeuten, dass jeder Bürger zu jeder Einzelentscheidung befragt wird. Hält man die Zustimmung der Bürger für erforderlich, muss sich diese auf das politische Gesamtsystem beziehen. Für die Konstruktion von stillschweigender Zustimmung kann entgegen A. Buchanans Auffassung genügen, dass sie jedenfalls nicht explizit widerrufen ist: Eine konkrete oder sogar fiktive Zustimmung besteht nachweislich nicht mehr, wenn sich eine Gruppe für eine Sezession ausspricht.
Im Übrigen ist zweifelhaft, ob für eine Sezession neben dem Verlust der Personalhoheit zusätzlich der Verlust der Gebietshoheit erforderlich ist. Wenn ein Staat die legitime Herrschaft über einen Teil seiner auf einem bestimmten Territorium lebenden Bürger verloren hat, können sich hinsichtlich dieses Gebiets allenfalls praktische Grenzziehungs- oder Kompensationsfragen stellen, z. B. bei besonderer geographischer oder naturräumlicher Beschaffenheit oder bei der Existenz von Kollektivgütern oder Bodenschätzen, nicht aber die Frage nach einem besonderen Anspruch auf das Territorium. Unter der Voraussetzung, dass die Bürger das Territorium bereits seit einer gewissen Zeit besiedeln und in dem Gebiet so verwurzelt sind, dass eine tatsächliche Beziehung der Menschen zu
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dem Territorium in dem von D. Miller beschriebenen Sinne entstanden ist, müssen andere territoriale Ansprüche zurückstehen.<303>Nach Keith Dowdings Auffassung gibt es per se keine liberale Sezessionstheorie, da der Liberalismus keine Theorie des Staates oder jedenfalls des optimalen Staates (der richtigen Größe) kenne.<304> Die Zustimmungstheorien bildeten nur scheinbar eine geeignete Methode für eine normative Sezessionstheorie. Zustimmung als Grundlage für die Rechtfertigung politischer Herrschaft impliziere die individuelle Freiheit, Staaten durch Vertragsschluss beizutreten. Dies sei empirisch offensichtlich falsch und auch als Fiktion problematisch. Pflichten gegenüber dem Staat entstünden durch Geburt und Leben innerhalb dieses Staates, da man von Geburt an von dessen Existenz profitiere. Der Grad der Verpflichtung richte sich nach den erbrachten Leistungen des Staates. Was dieser leisten sollte, hänge von einer Gerechtigkeitstheorie ab. Selbst wenn man nicht gefragt worden sei, ob man geboren werden wollte, entbinde dies nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Eltern, solange sie einen anständig großzögen. Das Fehlen von Zustimmung zu der Erzeugung schmälere nicht die moralischen Pflichten denen gegenüber, die einen erzeugt und einem geholfen haben. Vor diesem Hintergrund sei fragwürdig, ob die Selbstregierung in irgendeinem Gebiet überhaupt zu rechtfertigen sei. Selbstverständlich solle nicht geleugnet werden, dass sich einige Regionen besser als andere für die Selbstregierung eigneten. Dies hänge allerdings von der Effizienz bestimmter nationaler oder kultureller Gebiete ab.<305>
Zutreffend ist, dass Zustimmung als Grundlage staatlicher Legitimation empirisch nicht nachweisbar ist und sich das Zugehörigkeitsgefühl der Bürger stattdessen regelmäßig auf die Geburt und den dauerhaften Aufenthalt in einem Staat gründen dürfte. Dennoch verdienen die Zustimmungstheorien - jedenfalls in Gestalt der Auffassung, dass die Zustimmung schon dann anzunehmen ist, wenn sie nicht explizit widerrufen ist - Anerkennung. Eine Theorie, die von der Freiheit der Individuen ausgeht, muss den Bürgern grundsätzlich ermöglichen, sich gegen den Staat zu entscheiden, in dem sie leben. Andernfalls wäre beispielsweise auch die Emigration nicht zu rechtfertigen. Durch eine Sezession sind die Belange des
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Staates allerdings erheblich intensiver betroffen als durch eine Emigration. Auf diese Belange muss die Gruppe, die sich zu einer Sezession entscheidet, bisher aber von der Existenz des Gesamtstaates profitiert hat, Rücksicht nehmen. Die Frage, welche Pflichten aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen entstanden sind, ist aber eine andere als die, ob eine Pflicht zum Verbleib in dem Gesamtstaat besteht, es sei denn, die vom Staat gewährten Leistungen wären nicht kompensationsfähig. Das hat K. Dowding jedoch nicht bewiesen und wird überdies bestritten.Die Zustimmung der Bürger zu einem Staat erscheint entgegen der vielfältigen Kritik eine geeignete Konstruktion zur Begründung der Legitimation der politischen Herrschaft.<306>
Christoph Wellmann skizziert seine Auffassung, die hier als teleologisch-restringierte Version der Wahltheorie bezeichnet wird, wie folgt: ...(1) any group able and willing to perform the functions required of a liberal political state has a claim to the territory it occupies and (2) this claim is valid as long as the exercise of the group‘s right to self-determination will not leave the remainder state in a condition that it has a right not to experience.<307> Er grenzt die teleologisch-restringierte Version einerseits von der liberal-demokratischen Version der Wahltheorie und andererseits von der Unrechtstheorie ab.<308> Die liberal-demokratische Version der Wahltheorie sei zu weitgehend. Aus der uneingeschränkten Anwendung des Zustimmungsmodells folge ein extensives Sezessionsrecht, was auch H. Beran erkannt habe. Aus diesem Grund hätte er
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diverse Restriktionen formuliert, die aber nicht mehr auf der Basis eines reinen Zustimmungsmodells begründbar seien. Vielmehr würde es an dieser Stelle teleologisch ergänzt.<309> Die Unrechtstheorie sei hingegen zu restriktiv. Sie beschränke die Sezessionsfreiheit wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Fälle, in denen die Bürger ungerecht behandelt werden.<310>
Nicht die Ablehnung von Zustimmung als Grundlage politischer Gemeinschaft führe zu einer Begrenzung der politischen Freiheit, sondern die nachteiligen Konsequenzen ihrer Ausübung.<311> Eine Sezession sei nicht per se schädlich, sondern nur dann, wenn sie die Existenz kleinster politischer Einheiten befördere. Das führe zu unsicheren Grenzen und erhöhter Kriminalität durch Fremde. Sofern eine Sezession diese negativen Auswirkungen habe, sei sie unzulässig. Das sei der Fall, wenn entweder der abgespaltene Teil des Staates oder der verbleibende Staat seine politischen Funktionen nicht wahrnehmen könnte. Daraus folge zum einen, dass eine Gruppe sezedieren dürfe, solange sowohl sie als auch der Reststaat hinreichend groß, wohlhabend und (geographisch) zusammenhängend seien, um eine stabile, Sicherheit und Frieden gewährleistende Regierung zu bilden. Zum anderen habe ein Staat, der nicht in der Lage oder nicht willens ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, gegenüber einem anderen Staat, der diese Voraussetzungen erfüllt, keinen gültigen Anspruch auf territoriale Integrität.<312>
Die Anwendung von Gewalt zur Verhinderung von Sezessionen, die negative Konsequenzen hätten, ist nach dieser Auffassung erlaubt.<313>
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Die teleologisch-restringierte Version der Wahltheorie verdient insofern Zustimmung, als die Sezessionsfreiheit nicht per se für schädlich gehalten wird, sondern nur dann, wenn die nachteiligen Folgen ihrer Ausübung überwiegen. Fraglich ist allerdings, ob die von C. Wellmann skizzierten Konsequenzen, nämlich Unsicherheit und Friedensgefährdung durch die Entstehung kleinster politischer Einheiten, empirisch zutreffen. Selbst wenn das grundsätzlich der Fall wäre, könnten sich die infolge von Sezessionen konstituierenden Kleinstaaten zu Staatengemeinschaften zusammenfinden und bi- oder multilaterale Verträge abschließen, durch die ihre Sicherheit, z. B. im Wege grenzüberschreitender Kriminalitätsbekämpfung, und ökonomische Prosperität gewährleistet würden. Eine Abwägung der Sezessionsfreiheit mit ihren möglicherweise nachteiligen Konsequenzen müsste unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände erfolgen, damit die Freiheitsausübung nicht übermäßig eingeschränkt wird.
Im Übrigen ist nicht ohne weiteres plausibel, weshalb eine Sezession unzulässig sein soll, wenn die neu zu gründende politische Gemeinschaft die Funktionen eines liberalen Staates nicht wahrnehmen kann. Solange sich die Sezessionisten freiwillig entscheiden, auf diese Weise leben zu wollen, und keine Auswirkungen auf Dritte zu befürchten sind, muss ihnen das - jedenfalls im Rahmen einer universalistischen Sezessionstheorie - möglich sein, will man sich nicht dem Vorwurf des Paternalismus aussetzen.
Darüber hinaus wird nicht hinreichend begründet, warum und inwieweit die Sezessionisten auf die Bürger des Reststaates Rücksicht nehmen müssen. Ob ein Sezessionsverbot zwingend anzunehmen ist, wenn der Reststaat nicht in der Lage wäre, die Funktionen eines liberalen Staates zu übernehmen, erscheint jedenfalls fragwürdig. Möglicherweise könnte sich der Reststaat mit einem dritten Staat verbinden oder durch bi- oder multilaterale Verträge seine Existenz sichern. Vielleicht haben die Bürger des Reststaates die Sezessionisten auch ungerecht behandelt. Warum sollte die sezedierende Gruppe unter diesen Umständen Rücksicht auf die Bürger des Reststaates nehmen?
Höchst problematisch ist schließlich, dass im Rahmen der teleologisch-restringierten Version der Wahltheorie eine gewaltsame Annektion gerechtfertigt ist, sofern ein Staat seine Funktionen, nämlich die Bildung einer Frieden und Sicherheit gewährleistenden Regierung, nicht mehr wahrnehmen kann oder will.
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Bei einer Annektion bleiben die Interessen der Bürger des betroffenen Staates völlig unberücksichtigt. Das ist im Rahmen einer individualistischen Theorie nur dann zu rechtfertigen, wenn gewichtige Gründe bestehen, die das Interesse aller Bürger am Fortbestand des Staates überwiegen. Keinesfalls genügt die bloße Tatsache, dass der Staat nicht willens oder in der Lage ist, die Funktionen eines liberalen Staates zu übernehmen.
Als kantianische Version der Wahltheorie wird die Auffassung von Daniel Philpott vorgestellt:<314> (A) candidate group is granted a general right to self-determination within a candidate territory when the group‘s likely potential for justice - that is, its degree of liberalism, majoritarianism, and treatment of minorities - is at least as high as the state from which it is gaining self-determination; its claim is enhanced, and more justifiably takes the form of secession, when it suffers threats and grievances; but if its seperation limits the autonomy of the larger state‘s members, then it must be limited or modified to minimize or compensate for this harm; and, finally, the prospects for war and chaos must be weighted proportionately against the justice of self-determination and any injustice that the group has suffered. Secession, by this formula, truly becomes a last resort; it should be endorsed only when a people would remain exposed to great cruelty if left with a weaker form of self-determination.<315> Die kantianische Version der Wahltheorie basiert auf einem universellen Autonomiebegriff: Selbstbestimmung gelte traditionell als liberal-demokratisches Recht. Die gemeinsame Quelle des Liberalismus und der Demokratie sei die Autonomie. D. Philpott rekurriert auf Immanuel Kants Interpretation des Autonomiebegriffs, der Individuen als frei und vernunftbegabt vorstellt. Autonomie sei nicht nur durch die Freiheit, unabhängig von äußeren Zwängen agieren zu können, sondern auch durch vernünftiges und verantwortliches Handeln gekennzeichnet. Für politische Institutionen impliziere Autonomie dreierlei: (1) Das Recht sollte die Freiheit schützen - neben der
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negativen auch die positive Freiheit im demokratischen Sinne, die die beiden Elemente Partizipation und Repräsentation verbinde; (2) Institutionen und Gesetze sollten ermöglichen, dass Bürger partizipieren können sowie repräsentiert werden; (3) die politische Gemeinschaft sollte sich durch verteilende Gerechtigkeit auszeichnen.<316>Für einen angemessenen Ausgleich widerstreitender Autonomieansprüche in Selbstbestimmungsfällen seien folgende Richtlinien zu beachten: (1) Grundsätzlich könne den Separatisten das Recht, sich selbst zu regieren, nicht von den übrigen Bürgern des Staates abgesprochen werden. Die einen hätten nicht die Autonomie, die Autonomie der anderen zu restringieren, nur weil sie jene regieren wollten. (2) Allerdings habe dieses Recht Grenzen. Die Separatisten müssten die Autonomie der übrigen Bürger des Staates respektieren. Deshalb sei die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts unzulässig, wenn die anderen Bürger hierdurch ungerecht behandelt würden. Eine Sezession als stärkster und folgenreichster Ausdruck der Selbstbestimmung dürfte in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt sein, da mit der Abspaltung regelmäßig Unrecht einhergehe.<317>
Fraglich sei, ob die Separatisten über die Beachtung der Autonomie anderer Bürger hinausgehende Verpflichtungen haben. Bringe die Mitgliedschaft in einem Staat selbst nicht bestimmte Verpflichtungen mit sich? Dies führe zu einer Diskussion über die Quelle politischer Verpflichtung. Sei es Zustimmung oder etwas anderes? Könne diese Verpflichtung das Recht auf Selbstbestimmung begrenzen? D. Philpott ist der Ansicht, dass das Selbstbestimmungsrecht von der Entscheidung über die Ursache politischer Verpflichtung unberührt bleibt. Damit stelle er nicht in Abrede, dass Bürger gegenüber ihren Mitbürgern verpflichtet seien. Liberal-demokratische Theorien könnten aber nicht erklären, warum diese Verpflichtungen gegenüber einem bestimmten Staat, innerhalb eines bestimmten Staatsvolkes bestünden.<318> Das Recht der Individuen, den eigenen Staat zu wählen, impliziere allerdings keinen geographischen Libertarismus.<319> Staaten
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funktionierten nur durch Kooperation, die notwendig zwischen zusammen lebenden Menschen bestehen müsse. Obwohl das Selbstbestimmungsrecht ein Individualrecht sei, könne es nur kollektiv ausgeübt werden.<320>Neben diesen Überlegungen sind die über Gruppen und territoriale Ansprüche von untergeordneter Bedeutung:
Die Träger des Selbstbestimmungsrechts seien weder durch Ethnizität noch durch andere objektive Merkmale gekennzeichnet. Entscheidend ist nach D. Philpotts Auffassung der Wunsch nach größerer Autonomie, im Falle der Sezession nach Unabhängigkeit (subjektives Kriterium). Fraglich sei lediglich, ob die sezedierende Gruppe eine bestimmte Größe haben müsse. Es gebe keine Gründe, weshalb eine Stadt oder eine kleine Region wie Andorra, Monaco, Hong Kong etc. sich nicht selbstbestimmen könne, aber gelte dies auch für eine Nachbarschaft oder Familie? Ein unabhängiger Staat müsse bestimmte Funktionen erfüllen, z. B. Straßenbau und Erziehung der Kinder. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Nachbarschaft oder Familie dies gewährleisten könne.
Territoriale Ansprüche sind nach D. Philpotts Auffassung keine Voraussetzung gerechtfertigter Sezessionen. Die territoriale Frage sei nur insofern von Bedeutung, als Menschen unter derselben Regierung notwendig zusammenleben. Die Regierung habe jedoch keine spezielle Beziehung zu dem Territorium: The state governs, not owns; it‘s a matter of government, not land.<321>
Das prima facie Recht auf Selbstbestimmung, das D. Philpott aus dem kantischen Autonomiebegriff herleitet, ist eines für eine utopische homogene Gruppe (a minority-less Utopian group)<322> mit einer besonderen, nach Selbstregierung strebenden Identität<323>. Die meisten Gruppen erfüllten nicht die ideale Definition, sondern seien illiberal, mit Minderheiten durchmischt oder hinsichtlich der Sezessionsfrage gespalten. Selbst wenn sie sich dem Ideal annäherten, könnte die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts nachteilige Folgen, wie Krieg,
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Flüchtlinge oder ökonomisches Chaos, haben. Das Selbstbestimmungsrecht, respektive Sezessionsrecht müsse in derartigen Fällen restringiert werden.<324>(1) Illiberale, undemokratische Gruppen.<325> Im Kontext einer liberal-demokratischen Theorie im zuvor beschriebenen Sinne müsse jede Regierung zumindest basale Menschenrechte, einschließlich fundamentaler politischer und bürgerlicher Freiheitsrechte sowie das Recht auf Existenzminimum, garantieren. Sollte man also jeder Gruppe, die Minderheitenrechte einiger ihrer Mitglieder nicht beachtet, das Sezessionsrecht absprechen? D. Philpott beantwortet diese Frage mit Hilfe John Stuart Mills Argument, dass ein Volk seine Freiheit unabhängig von der Unterstützung durch andere Staaten entwickeln müsse, da die Unabhängigkeit häufig erst am Anfang eines langen Weges zu der Herausbildung garantierter Menschenrechte stünde.<326> Sofern eine Gruppe jedenfalls minimale Gerechtigkeitsstandards erfülle, sei bei begründeter Aussicht auf eine positive Rechtsentwicklung ihr Sezessionsrecht nicht abzulehnen. Für die Abspaltung einer illiberalen Gruppe von einem liberalen Staat gelte dies jedoch nicht. Vielmehr sei dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gruppe sich auch in Zukunft auf liberal-demokratische Rechte berufen könnten. Für den Fall, dass die Separatisten einen weniger liberalen Staat gründen wollen, könne die Erhaltung des bisherigen Gerechtigkeitsstandards mit Gewalt von außen durchgesetzt werden.<327>
(2) Abweichler und Minderheiten.<328> Während eine Minderheit nicht zu der Gruppe gehöre, sei ein Abweichler zwar Mitglied der Gruppe, stimme der Sezession aber nicht zu. Das Problem der Abweichler sei durch Anwendung des Mehrheitsprinzips zu lösen. Schwieriger gestalte sich das Minderheitenproblem: Das Dilemma bestünde darin, dass nicht die Autonomie aller befriedigt werden könne und außerdem die sorglose Gewährung des Selbstbestimmungsrechts die Rechte der Minderheiten gefährden dürfte. In diesen Fällen müsse das Mehrheitsprinzip Anwendung finden und darüber hinaus der Schutz der Minderheitenrechte garantiert sein. Falls die Minderheit selbst Träger des Selbstbestimmungsrechts
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sei, dürfe sie sich darauf berufen und sezedieren (self-determination within self-determination).<329>
Im Ergebnis ist die kantianische Version der Wahltheorie der teleologisch-restringierten sehr ähnlich. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass D. Philpott im Gegensatz zu C. Wellmann nicht primär konsequentialistisch argumentiert. Dadurch verlagern sich die Schwerpunkte der ethischen Rechtfertigung von der Frage, wie der durch Sezession entstehende Staat beschaffen sein soll, auf die Frage, wie sich die Abspaltung von einem bestehenden Staat vollziehen soll.
Unzutreffend ist die Auffassung D. Philpotts, die Entscheidung über die Ursache politischer Verpflichtung sei für die Frage des Selbstbestimmungsrechts nicht erforderlich. Im Falle einer Sezession ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Ansprüchen der sezedierenden Gruppe und denen des Reststaates herbeizuführen. Mit diesen Ansprüchen korrespondieren Pflichten der jeweils anderen Gruppe, wovon auch D. Philpott ausgeht. Da aber nur gerechtfertigte Ansprüche ausgeglichen werden müssen, stellt sich die Frage, woher die mit diesen Ansprüchen korrespondierenden legitimen Pflichten gegenüber den Mitbürgern rühren. Folglich ist die Entscheidung über die Ursache politischer Verpflichtung auch für die Frage des Selbstbestimmungsrechts erforderlich.
Wayne Norman kritisiert, dass die Wahltheorie in Wirklichkeit eine um das nationale Element verkürzte Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts sei. Auf diese Weise entledigten sich die Vertreter der Wahltheorie des Problems, Gruppen als Nationen definieren zu müssen. Wenn man die ethnischen Komplikationen der Sezessionsfrage außer Betracht lasse, schütte man allerdings
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das Kind mit dem Bade aus.<330> Eine Sezessionstheorie, die Separatisten als bloße Ansammlung autonomer Individuen behandelt, sei kulturblind.<331>Ähnlich argumentiert Margaret Moore, deren Einwände gegen D. Philpotts Auffassung exemplarisch sind für ihre Kritik an der Wahltheorie insgesamt: Zum einen ignoriere die Wahltheorie, dass die überwiegende Zahl der Sezessionsbestrebungen ethnisch fundiert sei. Zum anderen könne sie den territorialen Anspruch, den die Individuen durch Ausübung ihrer Sezessionsfreiheit geltend machen, nicht begründen.<332>
Der Vorwurf, die Wahltheorie übersehe, dass Sezessionsbestrebungen überwiegend ethnisch motiviert sind, ist zurückzuweisen. Keinesfalls werden die tatsächlichen Umstände einer Sezession ignoriert. Die berechtigten Interessen der betroffenen Gruppen finden im Rahmen der Wahltheorie Berücksichtigung und sind gegeneinander abzuwägen, so dass ein angemessener Ausgleich herbeigeführt werden kann. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Ethnien erscheint hingegen verfehlt: Ethnien werden mit Hilfe unbestimmter Kriterien wie Kultur oder Rasse definiert. Da zudem keine homogenen Ethnien existieren, handelt es sich hierbei letztlich um eine Fiktion. Ein Sezessionsrecht, das sich auf die ethnische Motivation einer Gruppe gründet, birgt die Gefahr des Ethno-Zentrismus in sich, der zur Exklusion anderer Kollektive und insbesondere zu Minderheitenkonflikten führt.
Entgegen M. Moores Auffassung ist ein besonderer Anspruch auf das von der Sezession betroffene Territorium nicht erforderlich.<333>
Die Einschränkung des Sezessionsrechts, die D. Philpott für illiberale Gruppen formuliert, verdient nur insofern Zustimmung, als die Verletzung elementarer Menschen- und Bürgerrechte im Rahmen einer Theorie, die auf einem universellen Autonomiebegriff basiert, nicht gerechtfertigt werden kann. Die Ablehnung einer Sezession, mit der die Gründung eines Staates erstrebt wird, der
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zwar basale Menschenrechte beachten würde, aber dennoch weniger liberal als der bisherige Gesamtstaat wäre, ist hingegen paternalistisch.
David Gauthier gründet die rechtsethische Rechtfertigung von Sezessionen auf zwei Prinzipien: The weak right to associate with those with whom you want to associate provided they want to associate with you, and the proviso against bettering yourself by worsening your fellows, ...<334> Seine streng individualistische Auffassung wird im folgenden als libertär-kontraktualistische Version der Wahltheorie bezeichnet.<335>
Das erste Prinzip (weak right of association) folge aus den Ideen der Reziprozität (idea of interaction) und des Kontraktualismus (contractarian idea): Jede Person versuche zwar, ihre eigenen Interessen durchzusetzen, sei aber ethisch an die Bedingungen der Gegenseitigkeit gebunden, denen sie vom Standpunkt einer ex ante Situation vernünftigerweise zustimmen würde. Es sei anzunehmen, dass danach solche sozialen Institutionen und Praktiken favorisiert würden, die eine extensive, wenn auch nicht unbegrenzte Freiheit, Verträge zu schließen und Verbindungen einzugehen, gewährleisten. Das Recht, sich mit anderen zu verbinden, sei insofern schwach, als es mit dem anderer Personen in der Weise koordiniert werden müsse, dass sich möglichst viele Personen in gegenseitig erwünschten Verbindungen wiederfinden. Wegen der Reziprozität des weak right of association hätte der einzelne nicht das Recht, eine Verbindung mit einem anderen einzugehen oder fortzusetzen, der dies nicht wünscht.<336>
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Das zweite Prinzip verbietet die eigene Besserstellung zu Lasten anderer,<337> wobei D. Gauthier den Maßstab für die Feststellung der Verbesserung beziehungsweise Verschlechterung konkretisiert: Der Verlust eines Staates als solcher dürfe nicht als Nachteil gewertet werden. Darüber hinaus müssten die Vorteile, die zwar aufgrund der Existenz des Staates erzielt wurden, aber außerhalb seines eigentlichen Zwecks liegen, unberücksichtigt bleiben. Deren Verlust könne - ähnlich wie bei der Beendigung einer Freundschaft - weder zur Ablehnung einer Sezession noch zu Ausgleichsansprüchen führen.<338>Folglich ist eine Sezession gemäß der libertär-kontraktualistischen Wahltheorie
Schließlich sind nach D. Gauthiers Auffassung territoriale Ansprüche des Staates gegenüber denen der Individuen, die auf diesem Gebiet siedeln, untergeordnet. Deshalb hätten die Individuen, die eine politische Gemeinschaft gründen wollen, auf das von ihnen besiedelte Territorium einen Anspruch, der andere territoriale Ansprüche grundsätzlich überwiege.<340>
Christine Chwaszcza bemängelt, dass D. Gauthier politische Mitgliedschaft in Analogie zu einer Club-Mitgliedschaft, die auf freiwilliger Entscheidung des Individuums beruht, verstehe. Diese Analogie unterschlage, dass zwischen einem Club und einer politischen Gemeinschaft erhebliche qualitative Unterschiede bestünden. Ein Sezessionsrecht sei gegenüber den fundamentalen Funktionen
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der Koordination und Kontingenzverminderung<341> staatlicher Institutionen absolut kontraproduktiv<342>. Die libertäre Stärkung der Autonomie der individuellen Bürger beruhe letztlich auf einer A-Politisierung und Privatisierung des Gesellschaftsbegriffs.<343>Die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft kann in der Tat nicht auf eine Art Club-Mitgliedschaft reduziert werden. Ein beliebiges Ein- oder Austrittsrecht wird weder den innerstaatlichen noch den überstaatlichen Interessen der Individuen, die durch Begründung eines Staates entstehen, gerecht. Allerdings ist D. Gauthiers Auffassung auch nicht so zu verstehen, denn er schränkt die Sezessionsfreiheit erheblich ein. Insbesondere das Verbot der eigenen Besserstellung zu Lasten anderer ist Ausdruck eines Gegenseitigkeitsprinzips, das die extensive Ausübung der Sezessionsfreiheit verhindert. Gleichwohl bedarf der Maßstab für die Besser- bzw. Schlechterstellung weiterer Konkretisierung. Eine politische Gemeinschaft ist durch zahlreiche Verpflichtungen und Abhängigkeiten ihrer Mitglieder gekennzeichnet, die im Falle einer Sezession zum Ausgleich gebracht werden müssen. Außerdem versäumt D. Gauthier, die berechtigten Interessen der Weltgemeinschaft in die Abwägung einzubeziehen.
Die Sezession von Staaten wird in der Literatur häufig mit der Ehescheidung verglichen.<344> Anhand der Analogie von Staat und Ehe lässt sich - unter Verzicht auf die Darstellung vielfältiger Überschneidungen bzw. Einschränkungen und insofern stark vereinfachend - die allgemeine Struktur der individualistischen Sezessionstheorien veranschaulichen:
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Erfolgt die Scheidung nach dem Verschuldensprinzip<348>, sind die Gründe für das Scheitern der Ehe in Hinblick auf die Vermögensteilung von Bedeutung. Nur im weitesten Sinne ist eine Analogie zur personalen Version der Unrechtstheorie erlaubt.
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Schaubild:<350>
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Die Frage nach der rechtsethischen Rechtfertigung der Sezession von Staaten wird in der politischen Philosophie der Gegenwart entweder mit Hilfe der zumindest gemischt kollektivistisch-individualistischen Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts oder der primär individualistisch geprägten Unrechts- bzw. Wahltheorie beantwortet. Innerhalb dieser Theorien lassen sich mehrere Versionen unterscheiden, die wiederum stärker oder schwächer kollektivistisch bzw. individualistisch geprägt sind. Die wichtigsten Versionen der Sezessionstheorien im Spektrum zwischen normativem Individualismus und normativem Kollektivismus sind in nachfolgendem Schaubild zusammengefasst:
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Normativer Individualismus |
Normativer Kollektivismus |
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Kollektivistische Version |
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Gemischt kollektivistisch- |
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Personale Version |
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Liberal-demokratische Version/ |
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Kantianische Version |
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Libertär-kontraktualistische Version |
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Selbst wenn die Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts, die Unrechtstheorie und die Wahltheorie in ihren Voraussetzungen im Einzelnen stark divergieren, ist eine wesentliche Übereinstimmung festzuhalten: In der gegenwärtigen Diskussion findet sich keine Auffassung, die eine rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten kategorisch ablehnt. Jedenfalls als ein letztes Abwehrrecht gegen noch nicht abgeschlossene Unrechtstatbestände wird ein Sezessionsrecht der betroffenen Gruppe anerkannt.
Wenngleich die Sezessionsproblematik philosophiehistorisch nahezu unbedeutend ist, lässt sich dieser Minimalkonsens bereits bei Johannes
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Althusius<351> und Hugo Grotious<352> nachweisen. Demgegenüber lehnte Samuel Pufendorf<353> Widerstand gegen den Staat selbst dann ab, wenn dieser schwerstes Unrecht beging. Damit ist auch ein Sezessionsrecht als Reaktion auf staatliches Unrecht nicht mehr zu rechtfertigen. Das absolute Sezessionsverbot ist Ausfluss einer hobbesianischen Vertragstheorie, die den einmal eingesetzten Souverän als sakrosankt erklärt.<354>Ein ähnlich starker Souveränitätsbegriff prägte von Anfang an die völkerrechtsdogmatische Diskussion der Sezessionsproblematik. Allerdings hat sich inzwischen auch im Völkerrecht weitgehend die Auffassung durchgesetzt,
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dass die Sezession eines Volkes nicht nur im Kontext der Dekolonisierung, sondern darüber hinaus als Reaktion auf die eklatante und evidente Verletzung von Menschenrechten der Gruppenmitglieder rechtmäßig ist. Insoweit besteht Übereinstimmung zwischen der völkerrechtsdogmatischen Lösung und dem Minimalkonsens der rechtsethischen Sezessionstheorien.Anders als in der völkerrechtlichen Literatur, die nach wie vor in besonderer Weise durch das Souveränitätsdenken geprägt ist, erscheint die Sezessionsproblematik in der politischen Philosophie dogmatisch weniger vorbelastet. Die rechtsethische Diskussion lässt die Geschichte der internationalen Staatengemeinschaft zwar nicht unberücksichtigt, ist aber vorwiegend auf die Beantwortung innerstaatlicher Gerechtigkeitsfragen konzentriert. Folglich bilden die Lösungsansätze für die klassischen Probleme der politischen Philosophie - Was kennzeichnet eine politische Gemeinschaft? Wie sind die Ansprüche einer politischen Gemeinschaft und die damit korrespondierenden Pflichten ihrer Mitglieder zu begründen? Wann ist eine politische Gemeinschaft gerecht? usw. - das Fundament der genannten Sezessionstheorien.
| Fußnoten: | |
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Zum Begriff der Rechtsethik vgl. D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 31 ff.; ders., Rechtsethik, in: J. Nida-Rümelin (Hg.), Angewandte Ethik, S. 200 ff. Die Begriffe moral und morally in der von mir herangezogenen englisch-sprachigen Literatur übersetze ich - in Abgrenzung zu Moral bzw. moralisch - mit Ethik bzw. ethisch, sofern sie im Kontext der normativen Rechtfertigung verwendet werden. |
| <154> |
Vgl. H. Armbruster, Selbstbestimmungsrecht, in: H. Schlochauer (Hg.), Wörterbuch des Völkerrechts, S. 254: Es gibt keine Maßstäbe, nach denen sich beurteilen ließe, ob ein Staat gezwungen werden kann, auf ein bestimmtes Gebiet oder einzelne Hoheitsrechte zu verzichten, [...]. und J. Fisch, Das Selbstbestimmungsrecht - Opium für die Völker, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 32: Das wiederum heißt, dass Grenzen, insgesamt gesehen, notwendig stets auch irrational, ungerecht und absurd sind. Wer ihre Anerkennung davon abhängig macht, dass sie rational und gerecht sind, der beschwört, ob er es will oder nicht, Konflikte herauf. Solange für die Anerkennung einer Grenze Gründe erforderlich sind, stehen immer auch Gegengründe zur Verfügung, und damit bleibt die Grenze umstritten. Grenzen funktionieren nicht nach dem Prinzip von Rationalität und Gerechtigkeit; Grenzen funktionieren vielmehr nach dem Prinzip des credo quia absurdum, indem sie um ihrer selbst willen anerkannt werden. |
| <155> |
Siehe auch C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 467. |
| <156> |
Die abstrakte Beurteilung legitimer Herrschaft eines Staates über seine Bürger und sein Territorium lässt allerdings Rückschlüsse auf praktische Grenzziehungsfragen zu. |
| <157> |
Dieser Abschnitt ist auf einen westlichen Kontext beschränkt, da nur die Auffassungen europäischer sowie nordamerikanischer Philosophen dargestellt werden. Der Blick in die östliche politische Philosophie wird für äußerst lohnenswert gehalten, würde den Rahmen dieser Arbeit jedoch überschreiten. |
| <158> |
Zur Terminologie vgl. D. von der Pfordten, Zeitschrift für Philosophische Forschung 54 (2000), S. 491 ff.; ders., Rechtsethische Rechtfertigung - material oder prozedural?, in: L. Schulz (Hg.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, S. 17 ff. H. Hastedt differenziert zwischen normativem Holismus und normativem Individualismus, Der Wert des Einzelnen, S. 21 ff. |
| <159> |
D. von der Pfordten, Zeitschrift für Philosophische Forschung 54 (2000), S. 500; ähnlich ders., Rechtsethische Rechtfertigung - material oder prozedural?, in: L. Schulz (Hg.), Verantwortung zwischen materialer und prozeduraler Zurechnung, S. 19. |
| <160> |
Ebd. |
| <161> |
Die Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts rekurriert auf Nationen. Es gibt jedoch Vertreter dieser Theorie, die das Selbstbestimmungsrecht auf andere Kollektive als Nationen ausdehnen, so dass die Bezeichnung als national in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Der Begriff wurde gewählt, um die Abgrenzung der kollektivistischen von den individualistischen Theorien zu ermöglichen, die das Sezessionsrecht häufig ebenfalls im Selbstbestimmungsrecht verankern. Die Terminologie entspricht im übrigen der im anglo-amerikanischen Raum verbreiteten, wo zumindest gemischt kollektivistisch-individualistisch geprägte Sezessionstheorien im Kontext von national self-determination diskutiert werden. |
| <162> |
Zur Terminologie vgl. S. Caney, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 358 (A Communitarian Argument); C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 484 (Das kommunitäre Argument pro Sezession); dies., Sezession und Selbstbestimmung, in: P. Koller/K. Puhl (Hg.), Justice in Society and World Order, S. 335 (Das kommunitäre Argument). In Abgrenzung zu der hier vorgenommenen Einteilung wählt C. Chwaszcza die Überschrift kommunitäres Argument als Sammelbezeichnung für kollektivistische Sezessionstheorien. A. Buchanan und F. R. Tesón diskutieren die kollektivistische Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts unter der Überschrift The Nationalist Argument bzw. The Nationalist Thesis, A. Buchanan, Secession, S. 48 ff.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 135 f. |
| <163> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 21 ff.; ders., World Politics 29 (1976/77), S. 343 ff.; ders., The American Political Science Review 69 (1975), S. 607 ff. |
| <164> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 36: The right of a state to its integrity and to choose a centralized governmental structure should not always be held to override the right of ethnic communities within the state to choose secession or some degree of autonomy. |
| <165> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 21 ff.; ders., World Politics 29 (1976/77), S. 343 ff. |
| <166> |
J. Rawls, A theory of justice. |
| <167> |
V. van Dyke, The American Political Science Review 69 (1975), S. 607 ff. |
| <168> |
V. van Dyke, The American Political Science Review 69 (1975), S. 607. |
| <169> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 22 f. |
| <170> |
V. van Dyke, World Politics 29 (1976/77), S. 344. |
| <171> |
V. van Dyke, World Politics 29 (1976/77), S. 343; ders., The American Political Science Review 69 (1975), S. 614. |
| <172> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 22; ders., World Politics 29 (1976/77), S. 345 f. |
| <173> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 24. Eine ähnliche, aber erheblich vagere Formulierung findet sich in World Politics 29 (1976/77), S. 360: Assuming that self-determination is essentially the moral right of a group - of a collective entity, a unit, a corporate body - what is its basis? Several answers are possible. [...] Both of these answers are compatible with a third possible answer, given earlier: that the existence of needs implies a right to act (within limits) to meet them, or that a conception of the good has a corresponding implication. |
| <174> |
V. van Dyke, The American Political Science Review 69 (1975), S. 613. |
| <175> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 37. |
| <176> |
V. van Dyke, World Politics 29 (1976/77), S. 368. |
| <177> |
So auch S. Caney, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 358 f. |
| <178> |
V. van Dyke, World Politics 29 (1976/77), S. 368. Siehe oben, C. I. 1. a). |
| <179> |
A. Buchanan, Secession, S. 49. Ebenso F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 135 f. |
| <180> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 38. |
| <181> |
V. van Dyke, The American Political Science Review 69 (1975), S. 612. |
| <182> |
V. van Dyke, The Journal of Politics 44 (1982), S. 38. |
| <183> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 69. |
| <184> |
D. Miller, On Nationality, S. 81 ff.; ders., Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 62 ff.; ders., In Defence of Nationality, in: P Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 15 ff.; ders., Ethics 98 (1987/88), S. 647 ff. Zur Terminologie vgl. S. Caney, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 356 (Distributive Justice). A. Buchanan bejaht im Falle diskriminierender Umverteilung ein stärker individualistisch begründetes Sezessionsrecht, Secession, S. 38 ff. (Escaping Discriminatory Redistribution). Siehe hierzu die Ausführungen unter C. II. 1. b). |
| <185> |
D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 18; ders., Ethics 98 (1987/88), S. 647. |
| <186> |
D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 22. Ähnlich W. Kymlicka, States, Nations and Cultures, S. 28: This sort of solidarity required by a welfare state requires that citizens have a strong sense of common identity and common membership, so that they will make sacrifices for each other [,...]. |
| <187> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 65. |
| <188> |
D. Miller bezeichnet dies treffend als mythical aspects of national identity, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 21. |
| <189> |
D. Miller, Ethics 98 (1987/88), S. 648. |
| <190> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 68; ders., In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 20. |
| <191> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 68 f. |
| <192> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 69 ff. |
| <193> |
D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27. |
| <194> |
D. Miller, Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 72; ders., In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27. |
| <195> |
D. Miller, On Nationality, S. 116; ders., Secession and the Principle of Nationality, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 73 ff.; ders., In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27. |
| <196> |
D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 27. |
| <197> |
So führt D. Miller den Einwand des Subjektivismus selbst ein, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 28. |
| <198> |
D. Miller, In Defence of Nationality, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 28 f. |
| <199> |
Siehe oben, C. I. 1. b). Ebenso M. Freeman, Nationalism, Liberalism and Democracy, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 89. |
| <200> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 151 ff.; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 351 ff. S. Caney selbst bezeichnet seine Position als well-being argument. |
| <201> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 174 f.; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 372. |
| <202> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 163; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 361. |
| <203> |
Ebd. |
| <204> |
S. Caney verweist unter anderem auf Ausführungen von W. Kymlicka, siehe z. B. States, Nations and Cultures, S. 34: But what does individual choice involve? People make choices about the social practices around them, based on their beliefs about the value of these practices. And to have a belief about the value of a practice is, in the first instance, a matter of understanding the meanings attached to it by our culture. |
| <205> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 163; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 361 f. |
| <206> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 163 f.; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 362. |
| <207> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 450 ff. Im Gegensatz zu S. Caney lehnen A. Margalit und J. Raz letzteres jedoch ab. Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen. |
| <208> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 439 ff. |
| <209> |
S. Caney definiert eine Nation gemischt subjektiv-objektiv als eine Gruppe von Individuen, die sich selbst als Nation verstehen und eine gemeinsame Kultur und Geschichte teilen, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 152; ders., The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 352. |
| <210> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 447 f. |
| <211> |
A. Margalit und J. Raz nennen insgesamt sechs Charakteristika, die in ihrer Relevanz für die Selbstbestimmung der Gruppe ausführlich begründet werden, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 442 ff. |
| <212> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 449. |
| <213> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 450 ff. |
| <214> |
So auch F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 137. |
| <215> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 456 f. |
| <216> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 164; A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 461. |
| <217> |
S. Caney, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 370 f. |
| <218> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 173. |
| <219> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 457, 459 f. |
| <220> |
A. Margalit/J. Raz, The Journal of Philosophy 87 (1990), S. 456, 458. |
| <221> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 172. |
| <222> |
S. Caney, National Self-Determination and National Secession, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 172 f. |
| <223> |
So auch H. Beran, der die konfligierenden Rechte für entweder unlösbar oder nur willkürlich lösbar hält, History of European Ideas 16 (1993), S. 481. |
| <224> |
D. George hält die instrumentelle Rechtfertigung des Selbstbestimmungsrechts vor dem Hintergrund dieser Unbestimmtheiten nicht für gut begründet, The ethics of national self-determination, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 78 ff. |
| <225> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 138. |
| <226> |
A. Buchanan, Secession, S. 52 ff. (Preserving Cultures). |
| <227> |
A. Buchanan, Secession, S. 61. |
| <228> |
Vgl. W. Kymlicka, State, Nations and Cultures, S. 37: [...,] and that participation in one‘s societal culture provides the primary context for the exercise of individual freedom. |
| <229> |
A. Buchanan, Secession, S. 53 f. |
| <230> |
A. Buchanan, Secession, S. 54 f. |
| <231> |
A. Buchanan, Secession, S. 57 ff. |
| <232> |
A. Buchanan, Secession, S. 60 f. |
| <233> |
A. Buchanan, Secession, S. 55 f. |
| <234> |
A. Buchanan, Secession, S. 60. Das liberale Paradox entfaltet A. Buchanan im Rahmen seines Arguments Soft Paternalism contra Sezessionen, Secession, S. 101 f. |
| <235> |
Ähnlich S. Caney, The Journal of Political Philosophy, 5 (1997), S. 365. |
| <236> |
So auch S. Caney, The Journal of Political Philosophy, 5 (1997), S. 366 f. |
| <237> |
K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 71. |
| <238> |
K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 83 ff. Das Modell, das K. Dowding - vereinfacht und leicht modifiziert - zur Illustration heranzieht, basiert auf einer rational-choice Analyse von Mike Nicholson, Language and communication: a rational choice analysis of the learning of second languages, PSA Rational Choice Group, 13 June, Brian Barry´s flat, Bloomsbury, London 1994. |
| <239> |
Häufig dürften die in diesem Fall notwendigen Zwangsmaßnahmen gegen Individualrechte verstoßen. So würde beispielsweise A. Buchanans Vorschlag, Mitgliedern, die ein Gebiet verlassen wollen, Kosten aufzuerlegen, mit dem Recht auf Emigration aus Art. 12 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 kollidieren. |
| <240> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 139. |
| <241> |
O. Höffe, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, S. 386. |
| <242> |
Als Beispiel nennt F. R. Tesón die von vielen Menschen individuell gewählte Sprache, die auf diese Weise eine andere Sprache verdränge, A Philosophy of International Law, S. 139 f. Vgl. auch das von K. Dowding skizzierte Modell. |
| <243> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 139 ff. |
| <244> |
Diese Differenzierung markiert hier den Unterschied zwischen kollektivistischen und individualistischen Sezessionstheorien. Es wäre allerdings auch vertretbar, die gemischt kollektivistisch-individualistische Version der Theorie des nationalen Selbstbestimmungsrechts bereits als normativ-individualistische Theorie anzuerkennen, da deren Rechtfertigung jedenfalls mittelbar auf Individualinteressen beruht. |
| <245> |
A. Buchanan, Secession, S. 37 f. (Making Entry Easier), 45 ff. (Enhancing Efficiency). |
| <246> |
L. Brilmayer, Yale Journal of International Law 16 (1991), S. 177 ff. Zur territorialen Version der Unrechtstheorie siehe auch S. Joseph, The International Journal of Human Rights 3 (1999), S. 40 ff. |
| <247> |
Vgl. hierzu auch A. Buchanans erstes Argument gegen ein Sezessionsrecht Protecting Legitimate Expectations, Secession, S. 87 ff. |
| <248> |
L. Brilmayer diskutiert diese Kriterien unter dem Stichwort adverse possession, Yale Journal of International Law 16 (1991), S. 199. Nach A. Buchanan geht der territoriale Anspruch analog dieses im common law existierenden Rechtsinstitus unter folgenden Voraussetzungen unter: A claim of adverse possession is valid if and only if these conditions are satisfied. 1. Possession or occupation (by the nonowner) is open- that is to say, easily knowable by anyone in the vicinity. 2. The owner has the opportunity freely to protest the other‘s possession or occupation of the property, or otherwise to seek to validate his own title to it, but does not do so. 3. The possession or occupation by the nonowner is continuous for some period of time (usually specified by statute). 4. The possession or occupation is exclusive. (A plurality of distinct claimants to title by adverse possession defeats the claim of any one of them.), Secession, S. 90. Allerdings konzediert er, dass dies in realen Sezessionsfällen aufgrund der restriktiven Voraussetzungen äußerst unwahrscheinlich ist. Ebenso verhielte es sich bei analoger Anwendung der im deutschen BGB (§§ 938 ff.) geregelten Ersitzung, die regelmäßig wegen fehlender Gutgläubigkeit des Besitzers scheitern würde. |
| <249> |
A. Buchanan bezeichnet das Kriterium als pragmatic premise: In Fällen dieser Art bestehe ein Sezessionsrecht, das aber nicht durchsetzbar sei, Secession, S. 88 f. |
| <250> |
Für die Anerkennung eines Sezessionsrechts in diesen Fällen auch A. Buchanan, Journal of International Affairs 45 (1991/92), S. 353; ders., Ethics 101 (1991), S. 329 ff.; ders., Secession, S. 67 ff.; C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 470 ff.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 142. |
| <251> |
Diese Tatbestände kollidieren mit dem völkerrechtlichen Prinzip der territorialen Integrität und sind deshalb auch rechtsdogmatisch als völkerrechtswidrig zu bewerten. S. Oeter bezeichnet die Sezession nach vorangegangener Annektion als ’unecht‘, da kein wirklicher Titel territorialer Souveränität existiert, der de jure eine staatliche Verselbständigung der Selbstbestimmungseinheit verhindern könnte, ZaöRV 52 (1992), S. 750. |
| <252> |
A. Buchanan, Journal of International Affairs 45 (1991/92), S. 353; ders., Ethics 101 (1991), S. 330; ders., Secession, S. 67. |
| <253> |
C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziegungen, S. 474. |
| <254> |
Ebd. |
| <255> |
Vgl. hierzu die Ausführungen unter B. II. 1. a) aa). |
| <256> |
A. Buchanan, Secession, S. 107 ff.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 144 f. |
| <257> |
So auch A. Buchanan, Secession, S. 108. |
| <258> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 144. |
| <259> |
So auch A. Buchanan, Ethics 101 (1991), S. 330; ders., Secession, S. 69, 114; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 143. |
| <260> |
Vgl. F. R. Tesón: Under the primacy of human rights presupposed by the Kantian thesis, the urgency of escaping oppression may justify special group rights, even secession, notwithstanding the absence of title., A Philosophy of International Law, S. 143. |
| <261> |
Ebd. D. Philpott formuliert noch pointierter: [...] self-government, not a legal argument about historiy of one‘s land, is the central issue., Ethics 105 (1995), S. 376. |
| <262> |
A. H. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 596 ff.; C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der Internationalen Beziehungen, S. 491 ff.; K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 71 ff.; R. E. Ewin, Journal of Applied Philosophy 11 (1994), S. 225 ff.; V. Hösle, Moral und Politik, S. 986 ff.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147 f. A. Buchanan bezeichnet seine Auffassung, die er in Journal of International Affairs 45 (1991/92), S. 347 ff.; Ethics 101 (1991), S. 322 f., und insbesondere Secession entfaltet, als Remedial Right Only Theory, Philosophy and Public Affairs 26 (1997), S. 34 ff. Auf die Explikation der durchaus bestehenden, für den Zweck dieser Darstellung jedoch marginalen Divergenzen zwischen den verschiedenen Beiträgen wird im Folgenden weitgehend verzichtet. |
| <263> |
Vgl. §§ 34, 35 StGB. C. Chwaszcza versteht Sezession als ultimative Maßnahme gegen politische Ungerechtigkeit als besondere Form des Widerstandsrechts, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der Internationalen Beziehungen, S. 491 ff. |
| <264> |
Vgl. hierzu die Ausführungen unter C. II. 1. a). |
| <265> |
Vgl. hierzu die Ausführungen unter C. II. 1. a) bb). |
| <266> |
A. H. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 599 f.; A. Buchanan, Secession, S. 38 ff.; C. Chwaszca, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 492 f.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147 f. |
| <267> |
A. H. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 599; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147. A. Buchanan bejaht ein Sezessionsrecht unter dem Stichwort Self-Defense unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Danach muss die Notwehr- bzw. Notstandslage in einer tödlichen Bedrohung der Gruppenmitglieder bestehen, Secession, S. 64 ff. Diese restriktive Interpretation wird von den übrigen Vertretern der personalen Version der Unrechtstheorie zu Recht abgelehnt. Ein Notwehr- bzw. Notstandsrecht auf Angriffe gegen das Leben zu beschränken, ist weder in religiösen noch in säkularen ethischen Systemen üblich, vgl. hierzu nur §§ 32, 34 und 35 StGB. |
| <268> |
A. H. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 599 f.; F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147. |
| <269> |
A. Buchanan definiert Discriminatory redistribution wie folgt: [...] implementing taxation schemes or regulatory policies or economic programs that systematically work to the disadvantage of some groups, while benefiting others, in morally arbitrary ways., Secession, S. 40. Er vertritt die Auffassung, dass diskriminierende Umverteilung auch ohne gleichzeitige Verletzung von bürgerlichen und politischen Rechten möglich sei, S. 41 f.: Although it is no doubt true that where discriminatory redistribution occurs one also usually finds violation of basic individual rights and equality of opportunity and sometimes usurpations of the power of subordinate governmental units as well, this need not be the case. [...] Further, it does not appear that the injustice of discriminatory redistribution can be captured adequately by attempts to reduce it to violations of those individual civil and political rights that are here treated as definitve of the core of liberalism. The members of a group may suffer discriminatory redistribution even when ist members‘ rights to freedom of expression or religion have not been violated, for example. Damit würde bloßes losing in the domocratic process ein Sezessionsrecht generieren, was im Rahmen der Unrechtstheorie nicht mehr begründbar wäre, vgl. F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147 f. |
| <270> |
A. Buchanan, Ethics 101 (1991), S. 331; Secession, S. 43 ff. |
| <271> |
A. H. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 598 f. |
| <272> |
W. Norman, The ethics of secession as the regulation of secessionist politics, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 41 ff. |
| <273> |
Siehe A. Buchanan, der diese Einschränkung im Rahmen der Argumente Self-Defense (für ein Sezessionsrecht) bzw. Self-Defense (as a Justification for Resisting Secession) anführt, Secession, S. 64 ff. (S. 65), 91 ff. (S. 95 f.). Abstrakt formuliert, handelte es sich hierbei um eine missbräuchliche Ausübung des Sezessionsrechts. Es wäre konsequent, alle denkbaren Formen des Missbrauchs gleichzusetzen mit der Folge, dass die unter diesen Umständen durchgeführten Sezessionen ethisch nicht gerechtfertigt wären. Sofern man die Ausgestaltung des Sezessionsrechts als eine Art Notwehr- bzw. Notstandsrecht akzeptiert, sei hinsichtlich der Fallgruppen der missbräuchlichen Ausübung des Notwehr- bzw. Notstandsrechts auf die in der Strafrechtsdogmatik unter den Stichworten sozialethische Einschränkung der Notwehr oder Gebotenheit der Notwehr geführte Diskussion verwiesen; vgl. hierzu C. Roxin, Strafrecht AT, Bd. I, S. 555 ff. |
| <274> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 143; A. Buchanan erwähnt diese Einschränkung - systematisch meines Erachtens wenig plausibel - als eine des Arguments Preserving Cultures, Secession, S. 60. Dieses Sezessionsverbot folgt dem Gebot der Logik, da eine Sezession nicht als Mittel gegen Rechtsverletzungen gerechtfertigt werden kann, wenn sie diese gleichzeitig bezweckt. Deshalb muss eine Sezession im Rahmen der personalen Version der Unrechtstheorie auch dann unzulässig sein, wenn sie selbst eine massive ungerechte Behandlung der Bevölkerung des Reststaates darstellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Sezession die konkrete Gefährdung der bürgerlichen und politischen Rechte des betroffenen Staatsvolkes bewirkt. Exemplarisch wäre die Bedrohung des durch die Sezession nicht mehr verteidigungsfähigen Reststaates durch einen dritten Unrechtsstaat. Dasselbe gilt, sofern die Sezession nur durch ungerechtfertigte ökonomische Beanspruchung des betroffenen Staates, die nicht lediglich finanziell belastend, sondern massiv und rechtsverletzend wirkt, realisierbar ist; siehe hierzu auch die ausführliche Darstellung von A. Buchanan unter dem Stichwort Self-Defense (as a Justification for Resisting Secession), Secession, S. 91 ff. |
| <275> |
Siehe A. Buchanan unter der Überschrift Soft Paternalism als Argument gegen ein Sezessionsrecht, Secession, S. 101 f. |
| <276> |
A. Buchanan, Ethics 101 (1991), S. 332 ff. (Justifications for Forcibly Restisting Secession), insbesondere S. 332 ff. (The self-defense argument) und S. 335 f. (The soft paternalist argument). A. A. V. Hösle, Moral und Politik, S. 991: Selbst wenn eine Sezession nicht gerechtfertigt ist, heißt dies noch nicht, dass zu ihrer Verhinderung Gewalt eingesetzt werden sollte; ein Bürgerkrieg ist ein sehr großes Übel, und es kann sehr wohl gerechter sein, die Teilung eines Staates hinzunehmen, als sich einem Bürgerkrieg auszusetzen. |
| <277> |
F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 128: Yet even in cases where, all things considered, the group that democratically wishes to secede is not justified in doing so, it does not follow that the parent state has a right to forcibly resist the secession. The right to use force is reserved for a narrower class of cases. |
| <278> |
Vgl. hierzu auch H. Beran, Political Studies 36 (1988), S. 317 f. Dies ist zugleich ein Argument gegen die territoriale Version und damit gegen die Unrechtstheorie an sich. |
| <279> |
L. Brilmayer, Yale Journal of International Law 16 (1991), S. 188 f. |
| <280> |
So auch F. R. Tesón, A Philosophy of International Law, S. 147. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter C. II. 1. a) bb) und b) aa). |
| <281> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 21 ff. (A Liberal Theory of Secession); ders., Political Studies 36 (1988), S. 316 ff.; ders., History of European Ideas 16 (1993), S. 479 ff.; ders., The Place of Secession in Liberal Democratic Theorie, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 47 ff. (... secession in liberal democratic theory); ders., A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 21 ff. (A democratic theory of political self-determination ...). |
| <282> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 23. |
| <283> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 24 f. |
| <284> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 25 f. |
| <285> |
J. S. Mill, On Liberty, S. 129. |
| <286> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 26 ff. |
| <287> |
H. Beran, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 36. |
| <288> |
H. Beran, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 35 ff. Diese Explikation bezieht sich genau genommen auf das politische Selbstbestimmungsrecht. Beran führt jedoch exemplarisch die Sezession als eine mögliche Äußerung des politischen Selbstbestimmungsrechts an, a. a. O., S. 34. |
| <289> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 30. |
| <290> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 30 f. |
| <291> |
H. Beran, Political Studies 32 (1984), S. 28. |
| <292> |
H. Beran, A democratic theory of political self-determination for a new world order, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 42. |
| <293> |
A. Birch, Political Studies 32 (1984), S. 598 f. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter C. II. 1. b) aa). |
| <294> |
So auch H. Beran, Political Studies 36 (1988), S. 318; ders., The place of secession in liberal democratic theory, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 58 f. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter C. II. 1.b) bb) und 2. a) aa) (1). |
| <295> |
Vgl. H. Beran, Political Studies 36 (1988), S. 319; ders., The place of secession in liberal democratic theory, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 60. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter C. II. 2. a) aa) (3). |
| <296> |
H. Beran argumentiert nicht sehr überzeugend, dass ein Mensch, der unfähig sei, von Bildung zu profitieren, kein Recht auf Bildung habe oder zumindest nicht in der Lage sei, dieses Recht auszuüben. Ähnlich verhielte es sich mit der Sezession: Eine territorial konzentrierte Gruppe dürfte ein Sezessionsrecht haben, nicht aber eine vergleichbare Gruppe, die nicht so konzentriert sei, Political Studies 36 (1988), S. 318; ders., The place of secession in liberal democratic theory, in: P. Gilbert/P. Gregory (Hg.), Nations, Cultures and Markets, S. 60. |
| <297> |
S. Caney zieht daraus den Schluss, dass nicht entscheidend sein könne, was ein Volk wolle, The Journal of Political Philosophy 5 (1997), S. 354 f. |
| <298> |
Vgl. hierzu auch die Überlegungen oben, C. I. 2. a) bb). |
| <299> |
So auch C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 151: Zustimmung werde auf diese Weise durch die Funktion des Staates, also teleologisch ersetzt. |
| <300> |
L. Brilmayer, Yale Journal of International Law 16 (1991), S. 184 f. |
| <301> |
A. Buchanan, Secession, S. 71 f. |
| <302> |
A. Buchanan, Secession, S. 72 f. |
| <303> |
Siehe oben, C. I. 2. a) und II. 1. a) bb). |
| <304> |
K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 72. |
| <305> |
K. Dowding, Secession and Isolation, in: P. Lehning (Hg.), Theories of Secession, S. 77 f. |
| <306> |
So auch M. Walzer, A Philosophy and Public Affairs Reader, S. 168. |
| <307> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 164. |
| <308> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 142 ff. C. Wellmann selbst bezeichnet seine Auffassung als hybrid modell zwischen consent modell und teleological modell. Letzteres entspricht in meiner Darstellung weitgehend der Unrechtstheorie, so dass ich die Version von C. Wellmann in Ergänzung zur liberal-demokratischen Version (consent modell) als teleologische bezeichnen kann. Obwohl einige inhaltliche Divergenzen zwischen dem teleological modell und der Unrechtstheorie bestehen, verwende ich die Begriffe im folgenden synonym, da die exakte Kongruenz der Theorien für die Explikation der Auffassung C. Wellmanns nicht erforderlich ist. |
| <309> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 150 ff. |
| <310> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 156 ff. Darüber hinaus kritisiert C. Wellmann, dass nach dem teleological modell auch Annektionen gerechtfertigt werden könnten, da es Sezessionen aus Effizienzgründen zulasse. Diese Variante überschreitet den Rahmen der Unrechtstheorie und wird deshalb hier vernachlässigt. |
| <311> |
Eine ähnliche Auffassung vertritt L. C. Buchheit aus rechtsdogmatischer Perspektive, Secession - The Legitimacy of Self-Determination. |
| <312> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 161 ff. Daraus folgt auch, dass eine Abspaltung unzulässig ist, wenn die Separatisten zwar in der Lage, aber nicht willens sind, im Anschluss an die Sezession eine Frieden und Sicherheit gewährleistende Regierung zu bilden. |
| <313> |
C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 161. Im Umkehrschluss könnte eine Sezession gewaltsam durchgesetzt werden, sofern ihre Verhinderung mit nachteiligen Folgen verbunden wäre. |
| <314> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 352 ff.; ders., Self-determination in practice, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 79 ff. |
| <315> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 382. |
| <316> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 355 ff. |
| <317> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 362 ff. (364): Secession, the starkest, most consequential separation, on which injustice is most likely to be parasitic, will in most cases be ruled out. Siehe auch S. 353: Secession [...] should be a last resort [...]. und S. 382: Secession, by this formula, truly becomes a last resort. |
| <318> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 366 ff. |
| <319> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 368 f. |
| <320> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 369. |
| <321> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 370. |
| <322> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 359. |
| <323> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 361. |
| <324> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 371. |
| <325> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 371 ff. |
| <326> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 372. |
| <327> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 374. |
| <328> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 378 ff. |
| <329> |
D. Philpott, Ethics 105 (1995), S. 380. |
| <330> |
W. Norman, The ethics of secession as the regulation of secessionist politics, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 37. |
| <331> |
W. Norman, The ethics of secession as the regulation of secessionist politics, in: M. Moore (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 39. |
| <332> |
M. Moore, The self-determination principle ant the ethics of secession, in: Dies. (Hg.), National Self-Determination and Secession, S. 5. |
| <333> |
Siehe oben, C. I. 2. a) und II. 1. a) bb). |
| <334> |
D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 357 ff. (S. 371). |
| <335> |
C. Chwaszcza bezeichnet D. Gauthiers Position als libertäre(s) Argument, Sezession und Selbstbestimmung, in: P. Koller/K. Puhl (Hg.), Current Issues in Political Philosophy, S. 338 ff.; dies., Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 477 ff. |
| <336> |
D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 360. Im Gegensatz zur teleologisch-restringierten Version der Wahltheorie ist die Ausübung der Sezessionsfreiheit im Rahmen der libertär-kontraktualistischen Version verboten, wenn hierdurch die Gründung einer Union mit einer anderen Gruppe gegen deren Willen erstrebt wird. Eine Annektion ist folglich nicht zu rechtfertigen. |
| <337> |
Sog. Paretoprinzip. Siehe hierzu D. von der Pfordten, Rechtsethik, S. 341: Das bedeutet: Die Situation einzelner Individuen darf nur verbessert werden, wenn alle anderen Individuen dadurch zumindest nicht schlechter wegkommen. und S. 349 f. |
| <338> |
D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 364 f. |
| <339> |
D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 365 f. |
| <340> |
D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 369. |
| <341> |
C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 482. |
| <342> |
C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 483. |
| <343> |
C. Chwaszcza, Selbstbestimmung, Sezession und Souveränität, in: Dies./W. Kersting (Hg.), Politische Philosophie der internationalen Beziehungen, S. 482 ff. |
| <344> |
Z. B. A. Buchanan, Secession, S. 7; D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 359; C. Wellmann, Philosophy and Public Affairs 24 (1995), S. 146. Ablehnend H. Aronovitch, Public Affairs Quarterly 14 (2000), S. 27 ff.: Die Analogie sei u. a. deshalb verfehlt, weil ein Schluss von der persönlichen, individuellen Ebene auf die öffentliche, kollektive unzulässig sei. Ähnlich R. E. Ewin, Journal of Applied Philosophy 11 (1994), S. 225. |
| <345> |
S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 750. |
| <346> |
Die Nichtigkeit von Ehen war bis 1998 in den §§ 16 ff. Ehegesetz vom 6.7.1938 (RGBl. I S. 807) geregelt. Im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (EheSchlRG vom 4.5.1998, BGBl. I S. 833) wurde das Ehegesetz aufgehoben (ebd., S. 841). In den neu in das BGB eingefügten §§ 1303 ff. finden sich Regelungen zur Aufhebung der Ehe (§§1313 ff.). |
| <347> |
S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 753. |
| <348> |
In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Verschuldensprinzip mit Einführung des Zerrüttungsprinzips gemäß §§ 1565-1568 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) abgeschafft. |
| <349> |
§§ 1565-1568 BGB. |
| <350> |
Die Differenzierung zwischen Annulierung und Scheidung, innerhalb derer wiederum zwei Fälle zu unterscheiden sind, stammt von D. Gauthier, Canadian Journal of Philosophy 24 (1994), S. 359. |
| <351> |
J. Althusius, Politica methodice digesta, XXXVIII, 76: Potest etiam ex optimatibus unus, vel pars una regni, peculiarem regem, aut novam Reipublicae formam sibi deligere, derelicto reliquo corpore, cui adhaerebat, quando vel istius partis totius publica manifestaque salus id omnino suadet, vel leges patriae fundamentales a magistratu non observantur, sed obstinate violantur & insanabiliter, vel verus Dei cultus jussusq; patefactus, id fieri diserte praecipit & postulat. Et tum haec pars statum suum & formam novam ejusmodi adversus reliquas ejusdem regni partes, a quibus descivit, defendere vi & armis potest. |
| <352> |
H. Grotius, De jure belli ac pacis, Buch I, Kapitel IV, Abschnitt XI: Viertens, sagt derselbe Barclajus, geht die Herrschaft verloren, wenn der König in feindseliger Absicht das ganze Volk in das Verderben führt. Ich trete dem bei; denn der Wille zu herrschen und der Wille zu verderben können nicht zugleich neben einander bestehen. Wer sich deshalb zum Feind des ganzen Volkes erklärt, der entsagt damit der Herrschaft; doch kann dies kaum bei einem Könige vorkommen, der seiner Sinne mächtig ist und nur über ein Volk herrscht. Wenn er aber über mehrere herrscht, so kann es kommen, dass er zu Gunsten des einen das andere verderben will, um dort Kolonien anzulegen. |
| <353> |
S. Pufendorf, De Officio Hominis et Civis Juxta Legem Naturalem, 2. Buch, Kapitel 9, § 4: [...] Selbst wenn der Staat schwerstes Unrecht tut, ist es für den einzelnen besser, sein Heil in der Flucht zu suchen und jede Art Not zu ertragen, als das Schwert gegen den Herrscher zu ziehen, der trotz aller Strenge doch immer der Vater des Landes bleibt. |
| <354> |
S. Pufendorf, De Officio Hominis et Civis Juxta Legem Naturalem, 2. Buch, Kapitel 6, § 7: [...] Zuallererst schließt eine im Zustand natürlicher Freiheit lebende Menge von Menschen, sobald sie zur Gründung eines Staates schreitet, untereinander jeder mit jedem einen Vertrag, wonach sie sich für immer zu einer Gemeinschaft zusammenschließen [...]. (Hervorhebung durch Verf.) Im Gegensatz zu Pufendorf erkannte Hobbes aber ein Widerstandsrecht an. Dieses sollte allerdings nur dann gelten, wenn die Gehorsamsverweigerung nicht den Zweck der Unterwerfungserklärung gefährdet: No man is bound by the words themselves, either to kill himselfe, or any other man; And consequently, that the Obligation a man may sometimes have, upon the Command of the Soveraign to execute any dangerous, or dishonourable Office, dependeth not on the Words of our Submission; but on the Intention; which is to be understood by the End thereof. When therefore our refusall to obey, frustrates the End for which the Soveraignty was ordained; then there is no Liberty to refuse: otherwise there is., T. Hobbes, Chapter 21, S. 151. Da aber durch eine Sezession die Einsetzung des Souveräns jedenfalls teilweise aufgehoben würde und damit der Frieden zwischen den Untertanen und die Verteidigung gegen einen gemeinsamen Feind nach Hobbes‘ Theorie nicht mehr gewährleistet wäre, kann das Sezessionsrecht nicht als eine Art Widerstandsrecht begründet werden. |
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HTML - Version erstellt am: Mon Mar 17 17:03:05 2003 |