Dördelmann, Gabriele - Kapitel 3
Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten

Kapitel 3. Sezession von Staaten in der Rechtsdogmatik

Eine Sezession wirft sowohl völkerrechtliche als auch verfassungsrechtliche Fragen auf. Territoriale Abspaltungen führen zu Neugründungen oder Veränderungen von Staaten als Völkerrechtssubjekten und sind schon deshalb völkerrechtlich relevant. Gleichzeitig stellt die Sezession einen innerstaatlichen Vorgang dar, der als solcher den verfassungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Staates unterliegt. Diese „Doppelnatur der Sezessionsproblematik“ ist in der rechtsdogmatischen Untersuchung der Sezession von Staaten zu berücksichtigen.<31>

3.1 Völkerrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen

3.1.1 Sezession als faktischer Vorgang

Die Sezession ist ein rechtlich neutraler Akt und als solcher weder völkerrechtswidrig noch völkerrechtsgemäß.<32> Die mit dem faktischen Vorgang einer Sezession verbundenen Konsequenzen zwingen jedoch dazu, Aussagen über die völkerrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen zu treffen:<33>

In einem Sezessionsfall ist die Völkergemeinschaft aufgerufen, über die Frage der Anerkennung des sezedierenden Teils als Staat zu entscheiden. Wenn die Sezession als „völkerrechtswidrig“ zu qualifizieren ist, wird die Völkergemeinschaft die Anerkennung verweigern. Die Abtrennung des Territoriums ist in einem solchen Fall unzulässig, so dass durch eine gleichwohl ausgesprochene Anerkennung die Souveränität des von der Abspaltung betroffenen Staates und damit das Interventionsverbot missachtet würde.<34>


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Eine völkerrechtliche Bewertung der Sezession ist deshalb geboten.<35>

3.1.2 Sezessionsrecht als Teil des Selbstbestimmungsrechts der Völker

Um die Fragen nach der Existenz und den Voraussetzungen einer völkerrechtlich zulässigen Sezession beantworten zu können, ist der rechtliche Kontext, in den die Sezessionsproblematik eingebettet ist, darzustellen. Zu diesem Zweck erfolgt die Herleitung des Sezessionsrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker: Zunächst wird die Entwicklung des Selbstbestimmungsprinzips als unmittelbar anwendbare Norm des Völkerrechts nachgezeichnet (a), um anschließend das Sezessionsrecht innerhalb des Selbstbestimmungsrechts zu verorten (b). Da ein Recht ohne Subjekt nicht zur Geltung gelangen kann, sind die Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts zugleich als Rechtsträger eines Sezessionsrechts nachzuweisen (c). Abschließend ist eine etwaige Einschränkung des Sezessionsrechts durch Konsumtion nach einmaliger Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu diskutieren (d).

3.1.2.1 Rechtsgrundlagen des Selbstbestimmungsrechts der Völker

Die Frage nach den Rechtsgrundlagen des Selbstbestimmungsrechts ist eng verknüpft mit dessen historischer Genese, die deshalb kurz skizziert werden soll.<36>

Als ideelles und politisches Prinzip stand die Selbstbestimmung in der Zeit der Aufklärung in engem Zusammenhang mit dem Konzept der Volkssouveränität. Praktische Bedeutung erlangte der Selbstbestimmungsgedanke erstmals sowohl in der amerikanischen als auch in der französischen Revolution. Die Prinzipien der Volkssouveränität und der Selbstbestimmung verliehen den nordamerikanischen Staaten die Kraft, ihre Unabhängigkeit von Großbritannien durchzusetzen, und wurden als liberale Ideen in der Französischen Revolution gegen die Monarchie angeführt.


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Erst nach dem ersten Weltkrieg wurde die Selbstbestimmungsidee auch völkerrechtlich relevant. Der amerikanische Präsident Woodrow Wilson hat mit seinem Programm für den Weltfrieden in vierzehn Punkten vom 8. Januar 1918<37> diese Entwicklung maßgeblich geprägt. Zur Lösung der Kolonialfrage formulierte Wilson in Punkt V bereits ein sehr weitgehendes Selbstbestimmungsprinzip:

V. A free, open-minded, and absolutely impartial adjustment of all colonial claims, based upon a strict observance of the principle that in determining all such questions of sovereignty, the interests of the populations concerned must have equal weight with the equitable claims of the government whose title is to be determined.<38>

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden Gleichheit und Selbstbestimmung der Völker trotz kontroverser Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten schließlich in Art. 1 Ziffer 2 (und Art. 55) der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 aufgenommen:

Art. 1 [Ziele der Vereinten Nationen] Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
[...]
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
[...].<39>

Die Formulierung der Charta war allerdings nicht darauf ausgerichtet, dem Selbstbestimmungsprinzip Rechtscharakter zu verleihen.<40> Der „Grundsatz der


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Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“ erscheint vielmehr als bloßes Vertragsziel.

Erst durch die nachfolgende Staatenpraxis<41> hat sich der Rechtsnormcharakter des Selbstbestimmungsprinzips herausgebildet:

Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung wurde erstmals explizit in Ziffer 2 der Resolution der Generalversammlung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker vom 14. Dezember 1960 (sog. „Dekolonisierungsresolution“) genannt:

2. All peoples have the right to self-determination; by virtue of that right they freely determine their political status and freely pursue their economic, social and cultural development.<42>

In der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten vom 24. Oktober 1970 (sog. „Friendly-Relations-Declaration“) formulierte die Generalversammlung das Selbstbestimmungsrecht der Völker wie folgt:

The principle of equal rights and self-determination of peoples
By virtue of the principle of equal rights and self-determination of peoples enshrined in the Charter of the United Nations, all peoples have the right freely to determine without external interference their political status and to pursue their economic, social and cultural development, and every State has the duty to respect this right in accordance with the provisions of the Charta.<43>

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Schließlich bekräftigen die jeweiligen Art. 1 Abs. 1, 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (sog. „Menschenrechtspakte“) den normativen Gehalt des Selbstbestimmungsprinzips:

Art. 1. (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
[...]
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.<44>

Inzwischen ist das Selbstbestimmungsrecht Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts geworden<45> und wird sogar überwiegend als Norm des ius cogens im Sinne des Art. 53 WÜRV charakterisiert<46>.

3.1.2.2 Materiell-rechtlicher Gehalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker

Nach den zuvor genannten Formulierungen stellt sich das Selbstbestimmungsrecht als einheitliches Recht dar. In der Staatenpraxis und der


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völkerrechtlichen Literatur wird jedoch ganz überwiegend zwischen innerem bzw. defensivem und äußerem bzw. offensivem Selbstbestimmungsrecht differenziert:<47> „Die innere Selbstbestimmung beinhaltet einerseits das Recht eines (Staats)volkes, frei über die eigene Regierungsform zu bestimmen, und andererseits das Recht einer Minderheit in einem Staat, ihre Eigenarten zu bewahren und zu pflegen.“<48> Demgegenüber ist das äußere Selbstbestimmungsrecht durch Veränderung des Territorialstatus gekennzeichnet. Kolonialvölker streben mit der Ausübung des äußeren Selbstbestimmungsrechts die Errichtung eines eigenen Staates auf dem Kolonialgebiet an, während das äußere Selbstbestimmungsrecht sonstiger Völker auf Sezession gerichtet ist.<49>

Tabelle 1: Materiell-rechtlicher Gehalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker

 

 

Selbstbestimmungsrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inneres/Defensives Selbstbestimmungsrecht

- Bestimmung der eigenen Regierungsform

- Pflege und Bewahrung kultureller Identität

 

 

Äußeres/Offensives Selbstbestimmungsrecht

- Kolonialvölker:
Errichtung eines eigenen Staates

- Sonstige Völker:
Sezession

Das Sezessionsrecht ist folglich Bestandteil des äußeren bzw. offensiven Selbstbestimmungsrechts.<50>


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3.1.2.3 Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts der Völker

Träger des Selbstbestimmungsrechts sind die Völker. Es findet sich allerdings weder in der Charta der Vereinten Nationen noch in den beiden Menschenrechtspakten eine Definition des Begriffs „Völker“. In der völkerrechtlichen Literatur wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kollektiv als Volk zu qualifizieren ist, kontrovers diskutiert.<51> Da die Problematik des Volksbegriffs eine der umstrittensten in der Völkerrechtsdogmatik ist, würde es den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, die Diskussion detailliert darzustellen. Mit Blick auf den Gegenstand der Arbeit genügt eine kursorische Zusammenfassung des Streitstands, um allgemeine Aussagen darüber treffen zu können, welche Kollektive Träger des äußeren bzw. offensiven Selbstbestimmungsrechts sind.<52>

Ausgehend vom Wortlaut der jeweiligen Art. 1 Abs. 1 S. 1 der beiden Menschenrechtspakte können sich „[a]lle Völker“ auf das Selbstbestimmungsrecht berufen. Als denkbare Kollektive kommen neben Staatsvölkern auch staatlich nicht organisierte Völker in Betracht, also Kolonialvölker und sonstige als Volk identifizierbare Kollektive<53>.

Gegen diese Wortlautinterpretation wird teilweise vorgebracht, dass sie zu weitgehend sei. Bemühungen in der völkerrechtlichen Literatur, die weite Auslegung des Begriffs „Völker“ einzuschränken, haben zu der sehr restriktiven Auffassung geführt, dass hierunter nur Staatsvölker und Staatsvölker im Werden


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zu verstehen seien.<54> Insbesondere die einleitende Sentenz der Präambel der Charta der Vereinten Nationen: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen“<55> indiziere, dass ausschließlich die Völker der Vertragsparteien, also die Völker der Staaten, Träger des Selbstbestimmungsrechts seien. Kolonien hätten sich als Staatsvölker im Werden auf das Selbstbestimmungsrecht berufen können, da sie nicht bloße Teilvölker der Kolonialmächte, sondern von diesen deutlich getrennt und dadurch als Subjekt des Selbstbestimmungsrechts identifizierbar gewesen seien.

Dieser Auffassung ist zum einen entgegenzuhalten, dass Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen<56> sowie die jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Menschenrechtspakte<57> auf Völker bzw. Gebiete ohne Selbstregierung Bezug nehmen. Die Qualifizierung eines Kollektivs als Volk ist demnach auch dann möglich, wenn dieses nicht staatlich organisiert ist. Das wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Menschenrechtspakte belegt: Der Begriff „nations“ wurde gestrichen, so dass allein der Begriff „peoples“ im Text des Selbstbestimmungsartikels verblieb.<58>

Zum anderen dürfen Praktikabilitätsgründe nicht dazu führen, dass das Selbstbestimmungsrecht auf Kolonialvölker beschränkt und dadurch potentiellen Rechtssubjekten, deren Identifikation problematischer ist, per se vorenthalten wird.<59> Bei dem Begriff Volk handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,<60> der ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig ist. Anstatt potentielle Rechtsträger von vornherein auszugrenzen, ist nach Kriterien zu


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suchen, die eine Begriffsbestimmung und damit die Identifikation eines Kollektivs als Volk ermöglichen.

Auch die Auslegung anhand der nachfolgenden Staatenpraxis sowie der Travaux Préparatoires zu den beiden Menschenrechtspakten<61> stützen die Auffassung, dass nicht nur Staats- und Kolonialvölker Träger des Selbstbestimmungsrechts sein können:


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Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass staatlich nicht organisierte Völker auch außerhalb des kolonialen Kontextes Träger des Selbstbestimmungsrechts sein können.

Tabelle 2: Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts der Völker

 

 

„Alle Völker“

Art. 1 Abs. 1 S. 1
Menschenrechtspakte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatlich nicht organisierte Völker

 

 

Staatsvölker

Kolonialvölker

Sonstige als
Volk
identifizierbare
Kollektive

 

 

 

Allein die Feststellung, dass nicht nur Kolonialvölker, sondern auch andere staatlich nicht organisierte Völker Träger des Selbstbestimmungsrechts sein können, besagt noch nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Kollektiv als Volk zu qualifizieren ist. Die Frage, wann ein Kollektiv als Volk identifizierbar ist und wann es nur den Status einer Minderheit<66> hat, wird in der völkerrechtlichen Literatur heftig diskutiert.<67> Es gibt zwei Meinungsgruppen, die diese Frage auf unterschiedliche Weise beantworten.


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Teilweise wird vertreten, dass ein Volk durch zwei Merkmale gekennzeichnet sei: Neben der größenmäßigen Vergleichbarkeit des Kollektivs mit einer anderen Gruppe innerhalb eines multinationalen Staats sei dessen verfassungsrechtliche Anerkennung erforderlich.<68> Gegen beide Merkmale bestehen gewichtige Bedenken. Während das Merkmal der numerischen Gleichheit als bloß quantitativer Aspekt qualitative Faktoren vernachlässigt, birgt das zweite Merkmal die Gefahr in sich, dass multinationale Staaten willkürlich die verfassungsrechtliche Anerkennung versagen könnten. Deshalb ist diese Auffassung abzulehnen.

Vorzugswürdig ist die Qualifizierung eines Volkes anhand anderer objektiver und subjektiver Kriterien.<69> Eine internationale Expertengruppe der UNESCO hat die nachfolgenden objektiven Kriterien aufgestellt, die die Beschreibung eines Volkes ermöglichen sollen:

(a) a common historical tradtition;
(b) racial or ethnic identity;
(c) cultural homogeneity;
(d) linguistic unity;
(e) religious or ideological affinity;
(f) territorial connection;
(g) common economic life.<70>


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Liegen alle oder zumindest einige dieser Merkmale vor, muss als subjektives Kriterium die Selbstidentifikation<71> hinzutreten. Ein Kollektiv kann nur dann als ein Volk qualifiziert werden, wenn es sich durch eine gewisse Gruppenidentität zusammengehörig fühlt.<72>

Zu beachten ist schließlich, dass das Kriterium der Gebietsbezogenheit für die Rechtssubjektivität konstitutiv ist: Sofern eine Gruppe nicht über ein traditionelles Siedlungsgebiet verfügt, kann sie nicht Träger des Selbstbestimmungsrechts sein, selbst wenn alle anderen Merkmale vorliegen.<73> Das Selbstbestimmungsrecht ist gebietsbezogen, was insbesondere das mit territorialen Ansprüchen verbundene Sezessionsrecht als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts veranschaulicht. Eine Gruppe kann sich folglich nur dann auf das Selbstbestimmungsrecht berufen, wenn sie traditionell auf einem bestimmten Gebiet siedelt, auf das sich dieses Recht beziehen kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl Staatsvölker als auch staatlich nicht organisierte Völker - nämlich Kolonialvölker und sonstige, anhand objektiver und subjektiver Kriterien als Volk identifizierbare Kollektive - Träger des Selbstbestimmungsrechts sein können.

Für die Sezessionsproblematik ist entscheidend, dass es neben Staats- und Kolonialvölkern weitere Subjekte des Selbstbestimmungsrechts gibt. Andernfalls bliebe für ein Sezessionsrecht kein Raum: Staatsvölker verfügen über eigene Staaten und sind deshalb per definitionem nicht Träger des offensiven Selbstbestimmungsrechts,<74> während sich die Kolonialvölker bereits erfolgreich auf dieses Recht berufen haben und nunmehr selbst Staatsvölker darstellen. Nach Abschluss der Dekolonisierung gäbe es folglich keine Rechtssubjekte mehr, die


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sich auf das äußere bzw. offensive Selbstbestimmungsrecht berufen könnten. Mit der Anerkennung sonstiger identifizierbarer Kollektive als Völker existieren jedoch weiterhin Träger des Selbstbestimmungsrechts, die ihr äußeres bzw. offensives Selbstbestimmungsrecht geltend machen können.

3.1.2.4 Konsumtion des Selbstbestimmungsrechts der Völker

Wenn sich ein Volk freiwillig entscheidet, einem bereits bestehenden Staat beizutreten oder sich mit einem anderen Volk zur Bildung eines neuen Staates zu vereinigen, macht es durch diese Entscheidung von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch.

In der völkerrechtlichen Literatur wird teilweise angenommen, dass in solchen Fällen das Selbstbestimmungsrecht konsumiert werde.<75> Die einmalige Ausübung des Selbstbestimmungsrechts müsse zum Schutz der Rechtssicherheit und zur Bewahrung des Rechtsfriedens den Verbrauch des Selbstbestimmungsrechts bewirken. Folgt man der Auffassung, dass nur Staatsvölker Träger des Selbstbestimmungsrechts sind, ist es konsequent, die Konsumtion zu bejahen. Nach Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch Beitritt oder Vereinigung wird das Volk zu einem Teil des Staatsvolkes, das nach dieser Auffassung nicht Träger des Selbstbestimmungsrechts ist und sich deshalb auch nicht mehr darauf berufen kann.

Ist man hingegen der Ansicht, dass auch Teile von Staatsvölkern unter bestimmten Voraussetzungen Träger des Selbstbestimmungsrechts sind, ist die Konsumtion mit der ganz überwiegenden Auffassung im völkerrechtlichen Schrifttum zu verneinen.<76> Wenn das Selbstbestimmungsrecht nach einmaliger


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Ausübung erlöschte, könnten souveräne Staaten ungestraft grobe Menschenrechtsverletzungen begehen, ohne dass das betroffene Volk durch das Selbstbestimmungsrecht geschützt wäre. Die „absolute Verpflichtung der Völker auf den Grundsatz pacta sunt servanda als Folge der Konsumtion des Selbstbestimmungsrechts [hätte - im Gegensatz zu der zuvor genannten Auffassung - gerade] die Gefährdung des Rechtsfriedens zur Folge“.<77> Die Ablehnung der Konsumtion des Selbstbestimmungsrechts durch dessen einmalige Ausübung wird durch die Formulierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, Helsinki, 1. August 1975 (sogenannte „Prinzipienerklärung der Schlussakte von Helsinki“) bestätigt:

VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker
[...]
Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker haben alle jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen.<78>

Das Selbstbestimmungsrecht stellt demnach ein dynamisches, dem Rechtsträger als solchem auf Dauer zustehendes Recht dar.


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3.1.3 Ius secedendi

Aus der grundsätzlichen Feststellung, dass das Sezessionsrecht Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts ist und auch Rechtsträger existieren, die sich auf dieses Recht berufen können, folgt nicht die uneingeschränkte Akzeptanz eines Rechts auf Sezession für alle Völker. Mit Rücksicht auf die Souveränität der Staaten und insbesondere das Prinzip der territorialen Integrität kommt ein unbedingtes Sezessionsrecht nicht in Betracht.

Da die Sezessionsproblematik im Spannungsverhältnis zwischen Souveränität der Staaten und Selbstbestimmung der Völker angesiedelt ist, kann ein Recht auf Sezession nur unter Berücksichtigung beider Prinzipien Anerkennung finden. Unter welchen Voraussetzungen ein Volk berechtigt ist, eine Sezession anzustreben, hängt folglich davon ab, wie das Spannungsverhältnis zwischen Souveränität der Staaten und Selbstbestimmungsrecht der Völker aufgelöst wird. Die Konturen der von der Völkerrechtsdogmatik gegenwärtig vorgenommenen Abwägung der Prinzipien sind im Folgenden nachzuzeichnen. Aufgrund der divergierenden Staatenpraxis wird zwischen einem Sezessionsrecht im globalen Kontext (a) und einem Sezessionsrecht im europäischen Kontext (b) zu unterscheiden sein.<79>

3.1.3.1 Sezessionsrecht im globalen Kontext

In der internationalen Staatengemeinschaft ist heftig umstritten, ob ein Recht auf Sezession überhaupt existiert.

Die völkerrechtliche Diskussion um die Anerkennung eines Sezessionsrechts wird noch heute von der bereits von Platon<80> zum Ausdruck gebrachten Furcht vor dem Zerfall des Staates beherrscht. Das Prinzip der territorialen Integrität als Ausdruck der Souveränität der Staaten nimmt einen unangefochten hohen Stellenwert im universellen Völkerrecht ein, was angesichts einer Völkerrechtsordnung, die durch souveräne Staaten konstituiert ist, nicht überraschen kann. Es ist offenkundig,


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dass ein Sezessionsrecht als der Teil des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der mit der Geltendmachung von Territorialansprüchen verbunden und insofern dynamisch ist, im Widerspruch zu einer eher statischen Konzeption der internationalen Staatenordnung steht.<81>

„The fear of Balkanization“<82> spiegelt sich in einem Teil der völkerrechtlichen Literatur wider: Die Gefahr, dass sich die Staaten und Staatsgrenzen massiv verändern würden und infolgedessen die Sicherung des internationalen Friedens nicht mehr gewährleistet sei, könne nur durch den grundsätzlichen Vorrang der territorialen Integrität gebannt werden.<83> Es handele sich um das ältere und verfestigtere Prinzip und schließe deshalb das Sezessionsrecht generell aus. Die Akzeptanz eines Sezessionsrechts im Zuge der Entkolonisierung stelle eine Ausnahmesituation dar. Außerhalb des kolonialen Kontextes bestehe kein Sezessionsrecht, was auch die Dekolonisierungs-Resolution unterstreiche:

Any attempt aimed at the partial or total disruption of the national unity and the territorial integrity of a country is incompatible with the purposes and principles of the Charta of the United Nations.<84>

Darüber hinaus zeige die Staatenpraxis, z. B. in den Fällen Katangas oder Biafras, dass ein Sezessionsrecht abgelehnt werde.<85>

Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass bei Kollision zweier Prinzipien grundsätzlich eine Güterabwägung erforderlich ist, soll nicht die Negierung des


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einen Prinzips zur Aushöhlung des anderen führen und umgekehrt. Deshalb kommt es nicht darauf an, wie alt ein Rechtsprinzip ist, sondern darauf, welche Bedeutung ihm im Vergleich mit dem anderen zukommt.<86> Um die Frage nach einem Sezessionsrecht beantworten zu können, ist folglich die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Prinzipien erforderlich, die beiden Grenzen ziehen und eine angemessene Relation finden soll.

Anhaltspunkte für ein neben dem Souveränitätsprinzip bestehendes Sezessionsrecht bietet die Friendly-Relations-Declaration:

The establishment of a sovereign and independent State, the free association or integration with an independent State or emergence into any other political status freely determined by a people constitute modes of implementing the right of self-determination by that people.<87>

Diese Formulierung weist zwar auf ein recht weites Sezessionsrecht hin, wird jedoch in einem späteren Absatz der Friendly-Relations-Declaration zugunsten des Prinzips der territorialen Integrität eingeschränkt:

Nothing in the foregoing paragraphs shall be construed as authorizing or encouraging any action which would dismember or impair, totally or in part, the territorial integrity or political unity of sovereign and independent States conducting themselves in compliance with the principle of equal rights and self-determination of peoples as described above and thus possesses of a government representing the whole people belonging to the territory without distinction as to race, creed or colour.<88>

Wenngleich der Absatz eine starke Reduktion des Sezessionsrechts bewirkt, hat der letzte Halbsatz die Funktion einer Schranken-Schranke.<89> Als argumentum e


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contrario kann aus dieser Passage ein Sezessionsrecht hergeleitet werden, sofern das Volk diskriminiert wird.<90>

Das Sezessionsrecht ist auch nicht auf die Entkolonialisierung beschränkt. Vielmehr ist innerhalb der Staatenpraxis, z. B. im Fall Bangladeshs, die indirekte Akzeptanz eines über den kolonialen Kontext hinausgehenden Sezessionsrechts durch Anerkennung der infolge von Sezessionen entstandenen Staaten festzustellen.<91>

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Sezessionsrecht ausgesprochen restriktiv ausgelegt wird. Ein Volk kann sich nur dann auf ein Sezessionsrecht berufen, wenn dessen Angehörige eklatanten und evidenten Verletzungen fundamentaler Menschenrechte ausgesetzt sind.<92> Das in dieser Weise ausgestaltete Sezessionsrecht stellt sich als eine Art Notwehrrecht dar.<93> Doehring nennt als beispielhafte Situationen, in denen ein Volk das Recht hat, sich von


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einem souveränen Staat zu lösen, „Hinrichtung oder unbegrenzte Einsperrung ohne Gerichtsverfahren, Auseinanderreißung von Familien, Enteignung ohne Rücksicht auf das Existenzminimum, Verbot der Religion oder der Sprache und die Durchsetzung dieser Verbote mit brutalen Mitteln“.<94> In diesen Fällen führt die Bewahrung des territorialen Status quo zu bloß scheinbarer Stabilität, die nicht zur Friedenssicherung beitragen kann.<95>

Weitere Fälle von Sezessionen, in denen weder der Souveränitätsanspruch eines Staates überwiegt noch eine Friedensgefährdung droht, sind vor dem Hintergrund dieser Ausführungen völkerrechtlich zulässig:


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(Bei den ersten beiden Fallgruppen handelt es sich genaugenommen nicht um Sezessionen, da diese nach der hier vertretenen Auffassung einen bestehenden Staat voraussetzen.<99>)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des universellen Sezessionsrechts nach dem geltenden Völkerrecht äußerst restriktiv sind. Dieses Sezessionsrecht hat in der internationalen Staatenwelt grundsätzlich geringeres Gewicht als das Souveränitätsprinzip. Der Grund für die zurückhaltende Akzeptanz des Sezessionsrechts liegt auf der Hand: Die Akteure des Völkerrechts sind souveräne Staaten, die ein Interesse an der Bewahrung ihrer territorialen Integrität haben. Sie dulden die Sezession nur als Ausnahmetatbestand. Im Zweifel hat die Souveränität Vorrang.

3.1.3.2 Sezessionsrecht im europäischen Kontext

In der neueren völkerrechtlichen Literatur zeichnet sich die Anerkennung eines regionalen Sezessionsrechts ab, das durch weniger restriktive Voraussetzungen gekennzeichnet ist.<100> Die politischen Entwicklungen in Europa hätten zu einer Modifikation des universellen Sezessionsrechts beigetragen. Danach werde zwar die grundsätzliche Vorrangstellung der territorialen Integrität weiterhin anerkannt, zugleich aber auch das innere Selbstbestimmungsrecht als allgemeines Rechtsprinzip. Die nachhaltige Verletzung dieses Prinzips durch einen souveränen Staat könne in ein äußeres Selbstbestimmungsrecht umschlagen. Voraussetzung sei, dass der souveräne Staat die Verhandlungslösungen der sezessionswilligen Gruppe durch den Einsatz von Gewalt zurückweist.

Bevor auf die Herleitung des in dieser Weise ausgestalteten Sezessionsrechts eingegangen werden kann, stellt sich die Frage, in welcher Weise politische


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Entwicklungen Veränderungen des Völkerrechts bewirken. Über den Einfluss der Politik auf bereits bestehendes Völkerrecht schreibt K. Ipsen:

Die mithin schon bei der Entstehung völkerrechtlicher Normen deutlich werdende Wechselbeziehung zwischen Politik und (bereits geltendem) Völkerrecht setzt sich in abgewandelter Weise auch dann fort, wenn der Rechtserzeugungsprozess abgeschlossen und damit neues Recht entstanden ist. Denn der Völkerrechtssatz, selbst ein Ergebnis der Verrechtlichung politischer Tatbestände, bleibt nach seiner Entstehung dem Politischen weiterhin verhaftet. Als Norm dem ’Sein‘ ein ’Sollen‘ gegenüberstellend, gebietet er die Gestaltung der von ihm betroffenen internationalen Beziehungen gemäß der Regelung, die er verkörpert. Diese Regelung bleibt prinzipiell unbeschadet eines in der Folgezeit eintretenden politischen oder sozialen Wandels rechtsverbindlich. Ein solcher Wandel aber vermag einen - dem Geltungsanspruch der Regel entgegengesetzten - Prozess der ’Repolitisierung‘ des rechtlich geregelten Bereichs auszulösen, der die Effektivität der fraglichen Rechtsnorm mindert oder gar annullieren kann.<101>

Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, dass Staaten einer bestimmten Region ihre sich vom internationalen Völkerrecht unterscheidende Rechtsüberzeugung politisch zum Ausdruck bringen und dadurch regionale Rechtsgrundsätze schaffen. Der Übergang von nur politischen Absichtserklärungen zu bindenden Rechtssätzen ist allerdings fließend.<102> Inwieweit die politischen Entwicklungen in Europa zur Bildung eines Sezessionsrechts im europäischen Kontext beigetragen haben könnten, ist nachfolgend zu untersuchen.

Infolge des Zerfalls der UdSSR und der mit Waffengewalt ausgetragenen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien haben sich die Teilnehmerstaaten des KSZE-Prozesses verstärkt mit Fragen politischer Selbstbestimmung beschäftigt. Es wurde eine Reihe von Dokumenten verabschiedet, die Aussagen über die Rechtsauffassung der beteiligten Staaten treffen. Die KSZE stellt zwar (noch) keine internationale Organisation dar, so dass


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deren Beschlüsse auch keine völkerrechtliche Bindungswirkung entfalten.<103> Gleichwohl sind sie Ausdruck einer opinio iuris der beteiligten Staaten und insofern für die Entwicklung regionalen Völkerrechts von Bedeutung.<104>

In Übereinstimmung mit dem universellen Völkerrecht wird in den Dokumenten der KSZE die besondere Bedeutung der territorialen Integrität betont. So heißt es in der Prinzipienerklärung der Schlussakte von Helsinki:

VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker
Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen.<105>

Ähnliche Formulierungen finden sich im Dokument des Kopenhagener Treffens über die Menschliche Dimension der KSZE, Kopenhagen, 29.7.1990 (sogenanntes „Kopenhagener Abschlussdokument“)<106> sowie in der Charta von Paris für ein neues Europa, Treffen der Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der KSZE, Paris, 21.11.1990 (sogenannte „Charta von Paris“)<107>.


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Gleichzeitig bringen die Teilnehmerstaaten mit Bekenntnissen zu Demokratie, Menschen- und Minderheitenrechten zum Ausdruck, dass sie jedenfalls das innere Selbstbestimmungsrecht anerkennen.<108> Dieses Selbstbestimmungsrecht korrespondiert mit der Pflicht der beteiligten Staaten, Demokratie, Menschen- und Minderheitenrechte für alle Bürger und Gruppen zu gewähren. Kommt ein Staat dieser Pflicht nicht nach, verletzt er das innere Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Gruppe. Da es sich aber um einen souveränen Staat handelt, der Teilen seiner Bevölkerung ein Recht vorenthält, ist das Verhalten des Staates zunächst auf den innerstaatlichen Raum begrenzt.

In weiteren Dokumenten der KSZE gibt es allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Beachtung des inneren Selbstbestimmungsrechts nicht nur als innere Angelegenheit eines souveränen Staates betrachtet wird. In diesem Zusammenhang ist die Charta von Paris insofern von besonderer Bedeutung, als die vereinbarten Ziele der Demokratisierung Europas und des Menschenrechts- sowie Minderheitenrechtsschutzes nicht ausschließlich auf die zwischenstaatlichen Beziehungen beschränkt sind. Neben der Verpflichtung der Teilnehmerstaaten,


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die Demokratie als die einzige Regierungsform [...] aufzubauen, zu festigen und zu stärken,<109>

wird ein allgemeiner Gewaltverzicht proklamiert. In einigen Passagen klingt an, dass dies auch für den innerstaatlichen Raum gelten solle.<110>

Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen hat die EG die Situation in Jugoslawien nicht als eine innere Angelegenheit eines souveränen Staates behandelt. Die Mitgliedstaaten der EG fühlten sich aufgerufen, zu einer friedlichen Lösung des Konflikts beizutragen. Jugoslawien akzeptierte diese Haltung, indem die damalige Regierung die Ministertroika der EG zu Verhandlungen über die Sezessionsbestrebungen Sloweniens und Kroatiens nach Brioni einlud. Nach Abschluss des Europäischen Rates in Luxemburg erklärte der deutsche Bundeskanzler:

Wir waren uns auf diesem Gipfel einig, dass dies vor allem ein Thema ist, in dem die europäische Gemeinschaft gefordert ist, ihr Gewicht in die Waagschale zu werfen, um zu einer friedlichen Lösung des Konflikts beizutragen.
[...]
Die Einheit Jugoslawiens kann nicht mit Waffengewalt aufrechterhalten werden. Nur wirklich ernsthafte Verhandlungen über die Neugestaltung der staatlichen Strukturen können eine dauerhafte Lösung bringen.
Hierbei müssen die in der KSZE-Schlussakte sowie in der Charta von Paris niedergelegten Prinzipien Anwendung finden. Und hierzu gehör[t ...] auch das Selbstbestimmungsrecht.<111>

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Das Dokument des Moskauer Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, Moskau, 3.10.1991 (sogenanntes „Moskauer Dokument“) bestätigt,

dass Fragen der Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein internationales Anliegen sind, da die Achtung dieser Rechte und Freiheiten eine der Grundlagen der internationalen Ordnung darstellt. [Die Teilnehmerstaaten] erklären, mit großem Nachdruck und unwiderruflich, dass die im Bereich der menschlichen Dimension eingegangenen Verpflichtungen ein unmittelbares und berechtigtes Anliegen aller Teilnehmerstaaten und eine nicht ausschließlich innere Angelegenheit des betroffenen Staates darstellen. Sie bekunden ihre Entschlossenheit, alle ihre Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Dimension zu erfüllen und alle damit zusammenhängenden Fragen einzeln und gemeinsam auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Zusammenarbeit mit friedlichen Mitteln zu lösen.<112>

Die Verletzung des inneren Selbstbestimmungsrechts stellt demnach nicht eine ausschließlich innere Angelegenheit eines souveränen Staates dar, sondern hat grenzüberschreitende Bedeutung. Die Erklärung eines allgemeinen Gewaltverzichts und der Absicht, durch Verhandlungen zur Lösung von Konfliktfällen beizutragen, macht allerdings deutlich, dass die Teilnehmerstaaten keineswegs ein uneingeschränktes Sezessionsrecht befürworten. Hierfür spricht auch die sich in allen Dokumenten wiederholende Betonung des besonderen Gewichts der territorialen Integrität. Vielmehr erscheint auch das Sezessionsrecht im europäischen Kontext als eine Art „means of last resort“<113>. Allerdings genügt als Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Sezessionsrechts der Nachweis, dass ein Volk in seinem inneren Selbstbestimmungsrecht verletzt ist und Verhandlungslösungen in absehbarer Zeit nicht zum Erfolg führen werden, da der Staat diese mit Gewalt beantwortet. In derartigen Fällen missachtet der Staat nicht nur die Pflicht, Demokratie, Menschen- und Minderheitenrechte zu schützen,


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sondern verstößt auch gegen die erklärte Absicht, auf Gewalt zu verzichten. Dadurch verliert der Anspruch des Staates auf territoriale Integrität sein Gewicht.<114>

Bestätigt wird die Herleitung dieses Sezessionsrechts durch Ziffer 5 des Helsinki-Dokument der KSZE, Helsinki, 10.7.1992 (sogenanntes „Helsinki-Dokument“):

Das Streben der Völker, ihren inneren und äußeren politischen Status frei zu bestimmen, hat zur Ausbreitung der Demokratie geführt und jüngst seinen Ausdruck in der Entstehung einer Reihe souveräner Staaten gefunden.<115>

3.1.4 Zusammenfassung: Völkerrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen

Die Situationen, in denen ein ius secedendi für völkerrechtlich zulässig erachtet wird, lassen sich in folgende Fallgruppen zusammenfassen:

Sezessionen im globalen Kontext:

Sezessionen im europäischen Kontext (kumulative Voraussetzungen):

  1. Vorenthaltung des inneren Selbstbestimmungsrechts
  2. Betroffenes Volk strebt Verhandlungslösung an
  3. Staat beantwortet diese mit Gewalt (Schlagwort: „Verletzung des inneren Selbstbestimmungsrechts schlägt in ein äußeres Selbstbestimmungsrecht um“)<116>

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3.2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sezessionen

Da die Verfassungen von Staaten stark divergieren und sich daraus unterschiedliche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Sezessionen ergeben, wird nachfolgend lediglich exemplarisch die Zulässigkeit von Sezessionen am Maßstab des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geprüft.

Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen Bundesstaat, so dass Sezessionen nicht nur in Gestalt externer Gebietsänderungen, sondern auch als interne Neugliederungen möglich sind.

Die Gebietsänderung innerhalb eines Bundesstaates kann - sofern die übrigen in Teil A enumerierten Voraussetzungen erfüllt sind - ebenso als Sezession qualifiziert werden wie die im Außenverhältnis, denn „ungeachtet ihrer Einbindung in den Bundesstaat [kommt den Bundesländern] eine eigene Staatsqualität zu“<117>. Allerdings ist die Binnengliederung lediglich eine interne Angelegenheit des jeweiligen Bundesstaates, die keinen völkerrechtlichen Begrenzungen unterliegt.<118> Aufgrund dieser Einschränkung der Sezessionsproblematik auf den innerstaatlichen Bereich wird der spezielle Fall einer Sezession, die zu einer Neugliederung der Bundesländer führt, als Besonderheit des Bundesstaates nicht näher erläutert.<119>


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Externe Gebietsänderungen sind solche, die im Außenverhältnis zu anderen Staaten wirksam und deshalb auch völkerrechtlich relevant werden.<120> Sie erfüllen nicht zwingend den Tatbestand der Sezession, wie die Beispiele der Gebietsabtretung an einen anderen Staat (sog. Zession)<121> oder bloßer Gebietskorrekturen an den Bundesgrenzen zeigen. Die nachfolgenden Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit von Sezessionen beschränken sich auf den Fall der Änderung des Bundesgebiets infolge des Austritts eines Teils des Staatsvolkes unter „Mitnahme“ eines Territoriums. Da das Grundgesetz keine Bestimmungen über Sezessionen enthält, muss zur Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit auf die allgemeinen Regeln zurückgegriffen werden.

3.2.1 Verstoß gegen die Pflicht zu bundestreuem Verhalten

Der Austritt eines Teils des Staatsvolkes unter „Mitnahme“ eines Gebiets der Bundesrepublik Deutschland könnte gegen die Pflicht zu bundestreuem Verhalten<122> verstoßen.

Die Bundestreue ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Sie kommt jedoch in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck, z. B. in Art. 32 Abs. 2 GG (Anhörung eines Landes, dessen besondere Verhältnisse durch den Abschluss eines Vertrages mit auswärtigen Staaten berührt werden), Art. 35 Abs. 1 GG (gegenseitige Rechts- und Amtshilfe), Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG (Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder). In der Literatur ist der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens prinzipiell anerkannt.<123> Ursprünglich wurde die Bundestreue als ungeschriebenes Verfassungsrecht qualifiziert.<124> Nach


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Auffassung H. Bauers handelt es sich bei der bundesstaatlichen Treuepflicht hingegen um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.<125> Treu und Glauben sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der nicht nur im Zivilrecht, sondern als ungeschriebenes Recht in der gesamten Rechtsordnung gelte.<126> Weitgehende Einigkeit besteht über die rechtsdogmatische Einbindung der Bundestreue in das Bundesstaatsrecht: H.-W. Bayer vertrat bereits in der ersten monographischen Untersuchung der Bundestreue die Auffassung, „Bundestreue [sei] das Prinzip, ohne das der Fortbestand eines Bundesstaates nicht gedacht werden kann“.<127> In einer neueren Abhandlung über die Bundestreue bezeichnet H. Bauer bundesfreundliches Verhalten als bundesstaatliche Grundpflicht. Als solche beherrsche die Bundestreue das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Ländern.<128>

Die Bundestreue verpflichtet sowohl den Bund als auch jedes Land, so zu handeln, dass die Interessen aller Beteiligten möglichst gewahrt bleiben.<129> Die aus dem Bundesstaatsrecht resultierende Bundestreue richtet sich folglich an den Bund und die Länder, wobei letztere auch untereinander zur Treue verpflichtet sind.<130> Demnach kommt eine Verletzung der Pflicht zur Bundestreue durch eine Sezession nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Sezessionisten um das Volk eines Bundeslandes handelt, das das Gebiet dieses Bundeslandes von dem Gebiet der Bundesrepublik abspalten will. Die Pflicht zu bundestreuem Verhalten wirkt hingegen nicht zwischen dem Bund und sonstigen Gruppen, die von der Bundesrepublik Deutschland sezedieren wollen.

Doch unter welchen Umständen kann eine Verletzung der Bundestreue durch die Sezession eines Bundeslandes angenommen werden? Soweit ersichtlich, ist diese Frage in der verfassungsrechtsdogmatischen Literatur bislang unbeachtet


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geblieben. Eine Antwort<131> könnte sich aus dem Sinn und Zweck der Bundestreue ergeben. Als dem Bundesstaatsrecht immanenter Grundsatz dient die Bundestreue dem Ausgleich von Spannungen zwischen den verschiedenen Elementen des Bundesstaates. Der Bund und die einzelnen Länder haben teilweise divergierende Interessen, die zum Zwecke der Funktionsfähigkeit des Gesamtgefüges in Einklang zu bringen sind. Das setzt voraus, dass alle Teile in einem Bundesstaat ihr Verhalten unter das Gebot der Rücksichtnahme stellen und insoweit den gemeinsamen Interessen Rechnung tragen.<132> Damit geht keinesfalls eine Gleichschaltung von Bund und Ländern einher.<133> Vielmehr wird unter Beachtung der Eigenständigkeit der einzelnen Teile des Bundesstaates der Gefahr eines Ungleichgewichts entgegengewirkt. Zusammenfassend „sichert [die Bundestreue] ’Einheit und Pluralismus‘, verpflichtet zum Zusammenwirken, aber auch zur Achtung der Eigenständigkeit, versperrt sowohl prononcierter Unitarisierung als auch prononcierter Partikularisierung den Weg“.<134>

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist denkbar, dass die Sezession eines Bundeslandes stets gegen die Bundestreue verstößt, da durch die Abspaltung das „bundesstaatliche Grundverhältnis“<135> angetastet wird. Mit einer Sezession bezweckt ein Bundesland gerade die Auflösung der bundesstaatlichen Bindungen, die die Bundestreue zu schützen versucht. Dieser Überlegung ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Bundestreue gebietet, widerstreitende Interessen auszugleichen.<136> Deshalb dürfen auch Interessen, die wie das Sezessionsinteresse eines Bundeslandes das bundesstaatliche Grundverhältnis betreffen, nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Schließlich könnte das Sezessionsinteresse eines Bundeslandes auch mit den Interessen des Bundes und der übrigen Bundesländer übereinstimmen. In diesem Fall würde es sich um eine konsensuale Sezession handeln, für deren Verbot aus bundesstaatlicher


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Perspektive kein Grund ersichtlich ist. Die Sezession eines Bundeslandes verstößt mithin nicht per se gegen die Pflicht zu bundestreuem Verhalten. Sie ist aber auch nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Abwägung mit entgegenstehenden Interessen des Bundes und der übrigen Länder zulässig.<137>

Als dem Sezessionsinteresse eines Bundeslandes entgegenstehendes Bundesinteresse wird das an der Aufrechterhaltung der Staatlichkeit genannt.<138> Der Austritt eines Bundeslandes aus der Bundesrepublik Deutschland tangiert die Gebietshoheit des Bundes und damit ein Element seiner Staatlichkeit. Da jedes Gebiet eines Bundeslandes zugleich Bundesgebiet ist,<139> betrifft jede territoriale Abspaltung Bundesinteressen. Anschaulich wird dies am Beispiel des Art. 11 GG: Spaltet sich ein Bundesland von der Bundesrepublik Deutschland ab, gilt die Freizügigkeit der Bundesbürger nicht länger für dieses Gebiet, das zum „Ausland“ wird.

Darüber hinaus berührt eine Sezession das Selbstbestimmungsrecht des Bundesstaatsvolkes, das als allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 1 Ziffer 2 der Charta der Vereinten Nationen zwar nicht als Verfassungsrecht gilt, aber gleichwohl über Art. 25 GG anerkannt ist. Danach hat das Bundesstaatsvolk das Recht, frei über sein politisches Schicksal zu entscheiden.<140>


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Die Sezession eines Bundeslandes muss unter Berücksichtigung der Bundesinteressen durchgeführt werden. Eine Sezession, die einseitig, das heißt ohne oder gegen den Willen des Bundesstaatsvolkes durchgeführt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Erforderlich ist eine tatsächliche Beteiligung des Bundes an dem Sezessionsprozess, der die Berücksichtigung der Interessen des Bundes und der übrigen Bundesländer ermöglicht.<141> Einer formellen Zustimmung des Bundes bedarf es allerdings nicht.<142> Die Bürger können ihre Interessen zwar schützen, indem sie einer Sezession nicht zustimmen. Bei einem Zustimmungserfordernis besteht aber die Gefahr, dass die Bürger das Sezessionsinteresse der Separatisten zu Unrecht überstimmen, indem sie eine Sezession auch dann subjektiv ablehnen, wenn ihre Interessen objektiv nicht gefährdet sind.

Die Sezession eines Bundeslandes verletzt die Bundestreue, wenn sie ohne Rücksicht auf die Interessen des Bundes oder der anderen Bundesländer durchgeführt wird.

3.2.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Treue

Die territoriale Abspaltung einer Gruppe von der Bundesrepublik Deutschland könnte gegen die Pflicht der Bürger zur Treue verstoßen.

Im Grundgesetz existiert keine Bestimmung, die eine Treuepflicht der Bürger regelt.<143> Es finden sich lediglich spezielle Treuegebote in Art. 5 Abs. 3, 33 Abs. 4 GG. Der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf enthielt allerdings in Art. 19 eine Vorschrift, die die Pflicht der Bürger zur Verfassungstreue festschrieb:

Jeder hat die Pflicht der Treue gegen die Verfassung und hat Verfassung und Gesetz zu achten und zu befolgen.<144>


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Diese Bestimmung wurde jedoch nicht in das Grundgesetz übernommen, weil man sie für eine Selbstverständlichkeit hielt.<145>

In der Literatur findet sich wenig darüber, wie eine Treuepflicht der Bürger herzuleiten ist und welchen Platz sie in der Verfassungsrechtsdogmatik einnimmt. O. Luchterhand führt eine „Gehorsamspflicht“ der Bürger auf die der Verfassung vorangehende Existenz des Staates zurück. Sie stelle „keine verfassungstheoretische, sondern [...] eine staatstheoretische Grundkategorie“ dar.<146> Ähnlich argumentiert H. A. Wolff, der sich ausführlich mit dem Verhältnis Staat - Verfassung auseinandersetzt und die Gehorsamspflicht der Bürger als Beispiel einer ungeschriebenen Staatskonstitutionsnorm nennt.<147>

Diese staatstheoretischen Überlegungen helfen jedoch nicht bei der dogmatischen Placierung einer etwaigen Treuepflicht der Bürger. Auch hinsichtlich dieser Frage kann nur auf wenige Überlegungen in der verfassungsrechtsdogmatischen Literatur zurückgegriffen werden. Nach Auffassung R. Stobers erlegt ein „freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, der seinen Bürgern Grundrechte einräumt, diesen auch entsprechende Grundpflichten“ auf. O. Luchterhand sieht in Art. 1 Abs. 1 GG die Legitimationsbasis der Grundpflichten im Grundgesetz: „Die materialen staatsbezogenen Grundpflichten als Rechtspflichten leiten sich aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG her. Sie legitimieren sich aus der 'Verpflichtung' des Staates, die Menschenwürde 'zu schützen'.“<148> H. Hofmann leitet Grundpflichten aus dem Gegenseitigkeitsprinzip ab und verankert dieses in Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG.<149> Diese Überlegungen sind für die Sezessionsproblematik wenig aufschlussreich, da sie sich auf Grundpflichten als Pendant zu Grundrechten beziehen. Es ist nicht ersichtlich, wie sie für eine Pflicht des Bürgers zur Beibehaltung eines bestehenden Staates fruchtbar gemacht werden können. Sinnvoller erscheint es hingegen, eine derartige Pflicht aus dem Demokratieprinzip herzuleiten. Ähnliches


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klingt bei A. Bleckmann an, der im Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip die Existenz eines Sezessionsverbotes auf „gemeindeutsches Verfassungsrecht“ zurückführt, „das etwa mit dem Staatsbegriff selbst verbunden ist und deshalb der konkreten Verfassung vorangeht“.<150>

Die Entscheidung, wie eine Treuepflicht zu begründen und dogmatisch zu placieren ist, bedarf einer ausführlichen Untersuchung, die für äußerst lohnenswert gehalten wird, den Rahmen dieser Arbeit aber sprengen würde. Festzuhalten bleibt, dass in der verfassungsrechtsdogmatischen Literatur die Existenz einer Treuepflicht der Bürger angenommen wird. Wie auch immer man diese Treuepflicht herleitet oder ausfüllt, in jedem Fall dürfte ebenso wie bei der Abspaltung eines Bundeslandes die Abwägung des Sezessionsinteresses mit gegenläufigen Interessen geboten sein.<151> Folglich ist die Sezession einer Gruppe von der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich weder generell verboten noch uneingeschränkt zulässig. Nur eine Sezession, die gegen oder ohne den Willen der übrigen Bürger des Bundesstaates durchgeführt wird, stellt eine Verletzung der Treuepflicht dar. Erfolgt die Abspaltung nach Ausgleich aller widerstreitenden Interessen, bestehen aus verfassungsrechtlicher Perspektive gegen die Sezession keine Bedenken.

3.3 Zusammenfassung: Sezession von Staaten in der Rechtsdogmatik

Weder das Völkerrecht noch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthalten ausdrückliche Bestimmungen über Sezessionen. Auch die Verfassungen anderer Staaten sehen in der Regel kein Sezessionsrecht vor.<152>

Da die völkerrechtliche Diskussion der Sezessionsproblematik durch einen starken Souveränitätsbegriff geprägt ist, hat die Völkerrechtsdogmatik ein ausgesprochen restriktives Sezessionsrecht hervorgebracht. In der verfassungsrechtlichen Literatur finden sich keine rechtsdogmatisch fundierten Aussagen über die


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Zulässigkeit einer Sezession von der Bundesrepublik Deutschland. Erste Überlegungen zur Sezessionsproblematik aus verfassungsrechtlicher Perspektive führen zu dem Ergebnis, dass eine Abspaltung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn sie mit Rücksicht auf die Interessen der anderen Bürger im Staat erfolgt.

In der sich anschließenden rechtsethischen Untersuchung wird zu prüfen sein, ob diese Begrenzung des Sezessionsrechts gerechtfertigt ist.


Fußnoten:
<31>

Ähnlich A. Peters, Das Gebietsreferendum im Völkerrecht, S. 36 f.

<32>

C. Haverland, EPIL 10, S. 385.

<33>

T. Marauhn, Anspruch auf Sezession?, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 106; S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 767; O. Schachter, Micronationalism and Secession, in: FS Rudolf Bernhardt, S. 184.

<34>

Ein anschauliches Beispiel für diese Problematik stellt die als „vorzeitig“ kritisierte Anerkennung Sloweniens und Kroatiens durch die EG und einige europäische Staaten im Jahr 1991 dar, siehe hierzu S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 742; A. de Zayas, Selbstbestimmungsrecht und Vereinte Nationene, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 163.

<35>

A. A. P. Hilpold, ZöR 54 (1999), S. 564: „Bezogen auf den Fall der Sezession ist zusammenfassend also festzuhalten, dass dieser Vorgang grundsätzlich ein regelungsfreies Faktum bleibt und dass der konkrete Ausgang dieses Prozesses über das Effektivitätsprinzip Recht schafft.“; ders., Jura 2000, 120 ff.

<36>

Ausführlich dazu D. Brühl-Moser, Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts der Völker; A. Cassese, Self-determination of peoples.

<37>

Vgl. hierzu K. J. Partsch, Selbstbestimmung, in: R. Wolfrum (Hg.), Handbuch Vereinte Nationen, 101., Rn. 2 ff.; A. Rustemeyer, EPIL 7, S. 539 ff.

<38>

Zitiert nach A. Rustemeyer, EPIL 7, S. 540.

<39>

BGBl 1973 II S. 431; 1974 II S. 770; 1980 II S. 1252.

<40>

Siehe hierzu H. Armbruster, Selbstbestimmungsrecht, in: H.-J. Schlochauer (Hg.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, S. 253; K. J. Partsch, Selbstbestimmung, in: R. Wolfrum (Hg.), Handbuch Vereinte Nationen, 101., Rn. 11; D. Thürer, EPIL 8, S. 471 f.

<41>

Die Berücksichtigung der Staatenpraxis ist eine objektive Auslegungsmethode anhand der späteren Übung gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a, b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, R. Bernhardt, EPIL 7, S. 323. Sie orientiert sich vorwiegend an den Resolutionen der Organe der Vereinten Nationen, wenngleich diese grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten (Ausnahme: Resolutionen des Sicherheitsrates gemäß Art. 25 VN-Charta).

<42>

GA Res. 1514 (XV), UNYB 1960, S. 49.

<43>

GA Res. 2625 (XXV), Friendly-Relations-Declaration, UNYB 1970, S. 788.

<44>

BGBl. 1973 II S. 1534 sowie S. 1570.

<45>

Die Allgemeinverbindlichkeit des Selbstbestimmungsrechts aufgrund allgemeiner, durch eine opinio iuris getragener Übung ergibt sich insbesondere aus den folgenden Urteilen des IGH: IGH ICJ Reports 1971, S. 31, Namibia; IGH ICJ Reports 1975, S. 31 ff., Western Sahara; ausdrücklich anerkannt wurde die gewohnheitsrechtliche Geltung des Selbstbestimmungsrechts in IGH ICJ Reports 1986, S. 14 ff., Nicaragua.

<46>

H. E. Asenbauer, Zum Selbstbestimmungsrecht des armenischen Volkes von Berg-Karabach, S. 107; D. Brühl-Moser, Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, S. 92; A. Cassese, The Self-Determination of Peoples, in: L. Henkin (Hg.), The International Bill of Rights, S. 111; ders., Self-determination of peoples, S. 130 ff.; J. Crawford, Some Conclusions, in: Ders. (Hg.), The Rights of Peoples, S. 166; K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 30, Rn. 57 ff.; T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 108; T. Veiter, Die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechts, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht und die deutsche Frage, S. 9 und 30.

<47>

M. Mohr ist anderer Auffassung und kritisiert die begriffliche Differenzierung als „Etikettierung“ des Selbstbestimmungsrechts, Abgrenzung von Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenschutz, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 136. Ähnlich O. Kimminich, VN 41 (1993), S. 6 f.

<48>

T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 109.

<49>

T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 109.

<50>

Mit dieser Feststellung ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppe berechtigt ist zu sezedieren, noch nichts gewonnen. Siehe hierzu die nachfolgenden Überlegungen unter C. I. 3.

<51>

Die Kontroverse um die Definition des Begriffs „Volk“ führte zu der berühmt gewordenen Äußerung Ivor Jennings: „On the surface, it [das Selbstbestimmungsprinzip] seemed reasonable: let the people decide. It was in fact ridiculous because the people cannot decide until somebody decides who are the people.“, The Approach to Self-Government, Cambridge 1956, S. 56.

<52>

Ausführliche Überlegungen zum Volksbegriff finden sich in B. R. Elsner, Die Bedeutung des Volkes im Völkerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Praxis des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

<53>

Zur Terminologie vgl. D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 38.

<54>

C. Gusy, AVR 30 (1992), S. 390 ff.; M. Mohr, Abgrenzung von Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenschutz, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 126; K. J. Partsch, Selbstbestimmung, in: R. Wolfrum (Hg.), Handbuch Vereinte Nationen, 101., Rn. 21 ff.

<55>

BGBl. 1973 II S. 430; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252.

<56>

„Art. 73 [Förderung von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung] Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; [...].“

<57>

Zum Wortlaut der jeweiligen Art. 1 Abs. 3 der beiden Menschenrechtspakte siehe oben, C. I. 2. a).

<58>

Vgl. zum einen den Entwurf von 1952, UN Bulletin 12 (1952), S. 373, und zum anderen die Fassung von 1955, GA OR, 10th Session, Doc. A/2929, Annexes, Part II (1955), Agenda item 28, S. 13.

<59>

So auch D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 42.

<60>

D. Murswiek, Der Staat 23 (1984), S. 526.

<61>

Die Berücksichtigung der Travaux Préparatoires entspricht der ergänzenden Auslegung im Sinne des Art. 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, G. Ress, Auslegung der Charta, in: B. Simma (Hg.), Charta der Vereinten Nationen, S. LIX, Rn. 24.

<62>

GA Res. 2649 (XXV), GA OR, 25th Session, Suppl. 28 [A/8029], S. 73.

<63>

So auch I. Brownlie, International Law in the Second Half of the Twentieth Century, in: FS Taslim Olawale Elias, Vol. I, S. 5: „’Bridge cases‘ began to appear (the Palestinians, for example), and it soon became apparent that self-determination was no mere reflection of the process of decolonization.“; K. Doehring, Formen und Methoden der Anwendung des Selbstbestimmungsrechts, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die deutsche Frage, S. 43 f.; H.-J. Heintze, Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 28, Rn. 4.

<64>

Mulitlateral Treaties, Status al 31 December 1991, UN Doc ST/LEG/SER.E/10, S. 124 f.

<65>

Mulitlateral Treaties, Status al 31 December 1991, UN Doc ST/LEG/SER.E/10, S. 128.

<66>

Ein Volk kann zugleich eine numerische Inferiorität in einem multinationalen Staat bilden, so dass sich insofern die Begriffe Volk und Minderheit überschneiden. Hier soll der Begriff Minderheit jedoch in Abgrenzung zum Begriff Volk nur diejenigen Kollektive bezeichnen, die nicht als Volk qualifiziert werden und deshalb nur Minderheitenrechte im Sinne von Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte geltend machen können.

<67>

Einigkeit besteht lediglich insofern, als eine abschließende Definition des Volksbegriffs nicht möglich ist, vgl. statt vieler nur P. Thornberry, The Democratic or Internal Aspect of Self-Determination with some remarks on Federalism, in: C. Tomuschat (Hg.), Self-Determination, S. 124: „Periodic agonizing about a definition of people has not produced consensus. This is not a question of intellectual failure to understand the (Platonic?) Form or Idea of the people. The meaning of people is distilled from changing complexities of political and diplomatic processes.“

<68>

A. Cassese, The Self-Determination of Peoples, in: L. Henkin (Hg.), The International Bill of Rights, S. 95; Ramcharan, IJGR 1993, S. 37.

<69>

So auch L. C. Buchheit, Secession, S. 9 f.; D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 44 ff.; H.-J. Heintze, Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 28, Rn. 9 f.; A. Kiss, HRLJ 7 (1986), S. 173; D. Murswiek, Der Staat 23 (1984), S. 538 f.; ders., AVR 31 (1993), S. 328; D. Thürer, Entwicklung, Inhalt und Träger des Selbstbestimmungsrechts, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 41. Ähnlich K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundsatz des Völkerrechts, S. 21 ff.

<70>

International Meeting of Experts on Further Study of the Concept of the Rights of Peoples, convened by UNESCO, Paris 27 - 30 November 1989, SHS-89/CONF.602/7, para. 27.

<71>

Zur Terminologie vgl. H.-J. Heintze, Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 28, Rn. 9.

<72>

Ähnlich D. Thürer, Politische Studien, Sonderheft 6/1993, S. 32.

<73>

So auch H. E. Asenbauer, Zum Selbstbestimmungsrecht des armenischen Volkes von Berg-Karabach, S. 108; D. Murswiek, Der Staat 23 (1984), S. 529; ders., AVR 31 (1993), S. 328; F.-F. Seifert, Das Selbstbestimmungsrecht der Sri Lanka-Tamilen zwischen Sezession und Integration, S. 70 f., 78; D. Thürer, Politische Studien, Sonderheft 6/1993, S. 32. Die Gebietsbezogenheit ist folglich ein notwendiges, aber nicht hinreichendes Kriterium für die Rechtssubjektivität.

<74>

So auch H.-J. Heintze, Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 28, Rn. 7; D. Murswiek, Der Staat 23 (1984), S. 533.

<75>

K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 30, Rn. 59; ders., Politische Studien, Sonderheft 6/1993, S. 45; C. Gusy, AVR 30 (1992), 401. Praktische Bedeutung erlangte die Konsumtionstheorie in Jugoslawien: Als Slowenien im Rahmen einer Verfassungsänderung im Jahr 1989 das Recht auf Selbstbestimmung des slowenischen Volkes einführen wollte, haben sich Gegner dieses Verfassungszusatzes darauf berufen, dass das Selbstbestimmungsrecht der jugoslawischen Völker bei Gründung Jugoslawiens konsumiert worden sei; siehe hierzu I. Kristan, Zerfall der jugoslawischen Föderation, in: J. Kramer (Hg.), Föderalismus zwischen Integration und Sezession, S. 78 ff.

<76>

O. Kimminich, VN 41 (1993), S. 7; ders., Einführung in das Völkerrecht, S. 120 f.; ders., Die Renaissance des Selbstbestimmungsrechts nach dem Ende des Kolonialismus, FS Boris Meissner, S. 614; ders., Rechtscharakter und Inhalt des Selbstbestimmungsrechts, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht und die deutsche Frage, S. 41; E. Klein, Vereinte Nationen und Selbstbestimmungsrecht, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht und die deutsche Frage, S. 117; ders., Politische Studien 34 (1983), S. 642; T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 109; H. Neuhold, Die völkerrechtliche Dimension des Zerfalls Jugoslawiens, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 150; S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 754 f.

<77>

D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 46.

<78>

Abgedruckt in H. Neuhold/H. Hummer/C. Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. 2, S. 335; Hervorhebung durch Verfasserin.

<79>

So auch D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 46 und 54. Ähnlich T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 111.

<80>

Platon, Der Staat, 462a9 - 462b2: „Gibt es nun wohl ein größeres Übel für einen Staat als das, welches ihn zerreißt und zu vielen macht anstatt zu einem? Oder ein größeres Gut als das, was ihn zusammenbindet und zu einem macht?“

<81>

Diese Situation ist in der häufig zitierten Redewendung, die Staatengemeinschaft sei kein Selbstmörderclub, treffend erfasst.

<82>

Zur Terminologie vgl. L. C. Buchheit, Secession, S. 28.

<83>

H. Armbruster, Selbstbestimmungsrecht, in: H.-J. Schlochauer (Hg.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, S. 253; C. Gusy, AVR 30 (1992), S. 407; F. J. Hampson, Staatsbürgerschaft, Ethnizität, Nationalität: Haben Nationen ein Recht auf Staatenbildung?, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 63 f., 66 und 69 f.; K. J. Partsch, EuGRZ 18 (1991), S. 474.

<84>

GA Res. 1514 (XV), UNYB 1960, S. 49.

<85>

Als Biafra versuchte, sich von Nigeria abzuspalten, bezog der damalige Generalsekretär der Vereinten Nationen U Thant eindeutig zugunsten des Souveränitätsprinzips Stellung: „[...] as far as the question of secession of a particular section of Member State is concerned, the United Nations‘ attitude is unequivocable. As an international organization the United Nations has never accepted and does not accept and I do not believe it will ever accept the principle of secession of a part of its Member State.“, UN Monthly Chronicle 1970/2, S. 36.

<86>

So auch O. Luchterhand, AVR 31 (1993), S. 57 mit konkretem Bezug auf Selbstbestimmungsrecht und Souveränität der Staaten.

<87>

GA Res. 2625 (XXV), Friendly-Relations-Declaration, UNYB 1970, S. 791.

<88>

GA Res. 2625 (XXV), Friendly-Relations-Declaration, UNYB 1970, S. 791.

<89>

Zur Terminologie vgl. S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 757.

<90>

Dieser Umkehrschluss wurde ursprünglich von K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 25, Rn. 37 gezogen und ist inzwischen weitgehend anerkannt: D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 50; G. Gornig, Politische Studien, Sonderheft 6/1993, S. 36; H.-J. Heintze, Äußeres Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 29, Rn. 10; O. Kimminich, Rechtscharakter und Inhalt des Selbstbestimmungsrechts, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die deutsche Frage, S. 40 f.; T. Marauhn, Anspruch auf Sezession?, in: H.-J. Heintze (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 111 f.; ders., HuV I 4 (1991), S. 110; S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 759; D. Thürer, Politische Studien, Sonderheft 6/1993, S. 36. Anderer Auffassung sind C. Gusy, AVR 30 (1992), S. 406 f. und M. Mohr, Abgrenzung von Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenschutz, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 134 ff.

<91>

So auch D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 52; A. de Zayas, Selbstbestimmungsrecht und Vereinte Nationen, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 175.

<92>

K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 25, Rn. 40; ders., Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundsatz des Völkerrechts, S. 32 ff.

<93>

L. C. Buchheit, Secession, S. 220 ff. („remedial secession“ bzw. „ultimate remedy“); K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 25 f., Rn. 36 ff.; ders., Formen und Methoden der Anwendung des Selbstbestiummungsrechts, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die deutsche Frage, S. 67 ff.; A. Heraclides, Self-Determination, S. 29 f.; D. Murswiek, AVR 31 (1993), S. 312 ff.; D. Thürer, AVR 22 (1984), S. 127 f.; ders., Entwicklung, Inhalt und Träger des Selbstbestimmungsrechts, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 48 („ultima ratio“); C. Tomuschat, Self-Determination in a Post-Colonial World, in: Ders. (Hg.), Self-Determination, S. 11, 16; G. Zieger, Gebietsveränderungen und Selbstbestimmungsrecht, in: D. Blumenwitz/B. Meissner (Hg.), Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die deutsche Frage, S. 86 f.

<94>

K. Doehring, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: B. Simma (Hg.), Charta der VN, S. 25, Rn. 40.

<95>

So auch H.-J. Heintze, Äußeres Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 29, Rn. 12; T. Marauhn, Anspruch auf Sezession?, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 115.

<96>

O. Luchterhand, AVR 31 (1993), S. 59 f.; D. Thürer, AVR 22 (1984), S. 127; ders., Entwicklung, Inhalt und Träger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 49. Die praktische Relevanz dieser Fallgruppe ist allerdings ausgesprochen gering.

<97>

C. Gusy, AVR 30 (1992), S. 401.

<98>

J. Crawford, The Creation of States in International Law, S. 248 ff. („Metropolitan recognition“); T. Marauhn, in: HuV I 4 (1991), S. 111.

<99>

Zur Definition des Begriffs „Sezession“ vgl. Teil A.

<100>

D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 63; T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 110; ders., Anspruch auf Sezession?, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 116 ff.; wohl auch H. Neuhold, Die völkerrechtliche Dimension des Zerfalls Jugoslawiens, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 165; S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 766; A. de Zayas, Selbstbestimmungsrecht und Vereinte Nationen, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 163.

<101>

K. Ipsen, Die Funktion des Völkerrechts, in: Ders. (Hg.), Völkerrecht, § 3, Rn. 4.

<102>

Vgl. hierzu die Ausführungen von T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 110.

<103>

V. Epping, Regionale Internationale Organisationen, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 34, Rn. 15.

<104>

So D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 55; T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 111.

<105>

Abgedruckt in H. Neuhold/H. Hummer/C. Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. 2, S. 335.

<106>

Kopenhagener Abschlussdokument, EuGRZ 17 (1990), S. 239 ff. Unter IV., Ziff. 37 heißt es: „Keine dieser Verpflichtungen darf so ausgelegt werden, dass sie das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die in Widerspruch zu den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Bestimmungen der Schlussakte einschließlich des Prinzips der territorialen Integrität der Staaten steht.“

<107>

Charta von Paris, EuGRZ 17 (1990); S. 517 ff. Der Abschnit über „Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten“ enthält folgende Passage: „Wir bekräftigen die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen.“

<108>

Kopenhagener Abschlussdokument, EuGRZ 17 (1990), S. 245: „IV. 30. Die Teilnehmerstaaten erkennen an, dass die Fragen der nationalen Minderheiten nur in einem demokratischen politischen Rahmen, der auf Rechtsstaatlichkeit beruht, [...] gelöst werden können. [...] Sie bekräftigen ferner, dass die Achtung der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten als Teil der international anerkannten Menschenrechte ein wesentlicher Faktor für Friede, Gerechtigkeit, Stabilität und Demokratie in den Teilnehmerstaaten ist. 31. Angehörige nationaler Minderheiten haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben. Die Teilnehmerstaaten werden, wo dies erforderlich ist, besondere Maßnahmen ergreifen, um die volle Gleichheit von Angehörigen nationaler Minderheiten mit anderen Bürgern bei der Ausübung und dem Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.“ Charta von Paris, EuGRZ 17 (1990), S. 519: „Wir bekräftigen unsere tiefe Überzeugung, dass freundschaftliche Beziehungen zwischen unseren Völkern sowie Friede, Gerechtigkeit, Stabilität und Demokratie den Schutz der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität nationaler Minderheiten und die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität erfordern. Wir erklären, dass Fragen in bezug auf nationale Minderheiten nur unter demokratischen Bedingungen befriedigend gelöst werden können. Ferner erkennen wir an, dass die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten als Teil der allgemein anerkannten Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden müssen.“

<109>

Charta von Paris, EuGRZ 17 (1990), S. 517.

<110>

Charta von Paris, EuGRZ 17 (1990), S. 520: „In dem Bewusstsein, dass die friedliche Beilegung von Streitfällen eine wesentliche Vervollständigung der Pflicht der Staaten ist, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten, und dass beide wesentlichen Faktoren für die Aufrechterhaltung und Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sind, werden wir nicht nur darum bemüht sein, nach wirksamen Verfahren zur Verhütung immer noch möglicher Konflikte durch politische Mittel suchen, sondern im Einklang mit dem Völkerrecht auch geeignete Mechanismen zur friedlichen Beilegung eventueller Streitfälle festzulegen.“

<111>

Erklärung des Bundeskanzlers vom 29. Juni 1991, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 78 vom 9. Juli 1991, S. 635.

<112>

Moskauer Dokument, EuGRZ 18 (1991), S. 496.

<113>

Zur Terminologie vgl. S. Oeter, ZaöRV 52 (1992), S. 764.

<114>

So D. Frey, Selbstbestimmungsrecht, Sezession und Gewaltverbot, in: I. Seidl-Hohenveldern/H. J. Schrötter (Hg.), Vereinte Nationen, Menschenrechte und Sicherheitspolitik, S. 62.

<115>

Helsinki-Dokument, EA 47 (1992), D533.

<116>

T. Marauhn, HuV I 4 (1991), S. 111 fordert als weitere Voraussetzung eine Friedensgefährdung, z. B. durch Flüchtlingsströme in Nachbarstaaten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass bereits die Verletzung des inneren Selbstbestimmungsrechts und die Gewaltanwendung friedensgefährdend sind. Wie festgestelt, handelt es sich hierbei nicht nur um eine innere Angelegenheit, so dass eine darüber hinausgehende Friedensgefährdung nicht vorliegen muss.

<117>

P. Kunig, Jura 18 (1996), S. 161.

<118>

P. Kunig, Jura 18 (1996), S. 161.

<119>

Es sei lediglich angemerkt, dass Art. 79 Abs. 3, 1. Var. GG keine Existenzgarantie für die gegenwärtig bestehenden Länder enthält und deshalb die Neugliederung der Länder nur ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3, 1. Var. GG verfassungswidrig wäre, nämlich dann, wenn ein einziges Bundesland übrig bliebe und damit der Bundesstaat als solcher aufgehoben wäre, K.-G. Meyer-Teschendorf, Art. 29, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hg.), Bonner Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, Art. 29, Rn. 1; T. Maunz/G. Dürig, Art. 79, in: Dies. (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 4, Art. 79, Rn. 34; a. A. H. Dreier, der die Existenz von mindestens drei Ländern für erforderlich hält, Art. 79 Abs. 3, in: Ders. (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, Art. 79 Abs. 3, Rn. 16. Zur Neugliederung des Bundesgebietes vgl. Art. 29 GG. Andere Bundesstaaten enthalten ähnliche Regelungen, siehe z. B. Art. 53 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Art. 3 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz Österreichs.

<120>

Ausführlich zu externen Gebietsänderungen P. Kunig, Jura 18 (1996), S. 160 ff.

<121>

Bei der Zession handelt es sich nicht um eine Sezession, da die Abtrennung des Gebiets nicht von einem bestehenden Staat, sondern durch einen bestehenden Staat erfolgt. Vgl. die Definition der Sezession von Staaten in Teil A.

<122>

Die Begriffe „Pflicht zu bundestreuem Verhalten“, „Grundsatz des bundestreuen Verhaltens“ und „Bundestreue“ werden nachfolgend synonym verwendet.

<123>

Z. B. R. Herzog, Art. 20, in: T. Maunz/G. Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20, IV., Rn. 61 ff.; T. Maunz/R. Zippelius, Deutsches Staatsrecht, S. 108; K. Stern, Staatsrecht, Band I, S. 699 ff. m. w. N. Ausführliche Abhandlungen über die Bundestreue einschließlich ihrer historischen Grundlagen finden sich bei H.-W. Bayer, Die Bundestreue, und H. Bauer, Die Bundestreue.

<124>

H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 31 ff., 126; R. Smend, Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat, in: FS Otto Mayer, S. 245 ff.; H. von Mangoldt, Ungeschriebenes Verfassungsrecht, VVDStRL 10 (1952), S. 58 f.; A. Voigt, Ungeschriebenes Verfassungsrecht, VVDStRL 10 (1952), S. 43.

<125>

H. Bauer, Die Bundestreue, S. 243 ff.

<126>

H. Bauer, Die Bundestreue, S. 245.

<127>

H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 43.

<128>

H. Bauer, Die Bundestreue, S. 305.

<129>

H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 126; C. Degenhart, Staatsrecht I, S. 84. Siehe auch die Leitentscheidungen zum Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens BVerfGE 8, 122 (137 ff.) 12, 205 ff. (254 ff.); 92, 203 ff. (243 ff.).

<130>

H. Bauer, Die Bundestreue, S. 294 f.; H.-W. Bayer, S. 55, 59.

<131>

Die nachfolgenden Ausführungen sind als erste, skizzenhafte Überlegungen zu einer komplexen verfassungsrechtsdogmatischen Problematik zu verstehen. Eine umfassende Untersuchung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sezessionen würde ein eigenes Buch füllen und kann deshalb an dieser Stelle nicht geleistet werden.

<132>

Vgl. H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 52.

<133>

H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 73: „Die Bundestreue ist kein Gleichschaltungsgebot.“

<134>

H. Bauer, Die Bundestreue, S. 306.

<135>

Zur Terminologie vgl. H. Bauer, Die Bundestreue, S. 304.

<136>

Ähnlich H.-W. Bayer, Die Bundestreue, S. 73.

<137>

Zu der Möglichkeit rechtsbeschränkender Wirkung der Bundestreue vgl. H. Bauer, Die Bundestreue, S. 355 ff.

<138>

Vgl. hierzu den Lösungsvorschlag zum Saarheimer Fall „Sezessionskrieg“, http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle/sezession-fall.htm, mit Stand der Bearbeitung vom 15. Juni 1999.

<139>

T. Maunz/R. Zippelius, Deutsches Staatsrecht, S. 18.

<140>

Demgegenüber könnte sich das Volk eines Bundeslandes nicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen, da es lediglich einen Teil des deutschen Volkes bildet (vgl. hierzu die völkerrechtsdogmatische Definition des Begriffs „Volk“ als Rechtsträger des Selbstbestimmungsrechts der Völker, C. II. 2. c)). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung 1, S. 14 ff. (S. 50) über eine interne Gebietsänderung aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip ein Selbstbestimmungsrecht des Staatsvolkes eines Bundeslandes hergeleitet: „Dass ein Volk über seine staatliche Grundordnung und damit auch über das Fortbestehen seines Staates grundsätzlich selbst zu bestimmen hat, ergibt sich allerdings aus dem demokratischen Prinzip.“ und „Dieses Staatsvolk (des Landes Baden, Anm. der Verfasserin) - ein Begriff, der wohl zu unterscheiden ist vom soziologisch-ethnologisch-politischen Volksbegriff - besitzt in der Demokratie jenes Selbstbestimmungsrecht.“ Dieses demokratische Selbstbestimmungsrecht gelte jedoch nicht uneingeschränkt, sondern sei mit dem föderalistischen Prinzip in Einklang zu bringen: „In gewissem Umfange widerstreiten sich in der Stellung des Gliedstaates im Bundesstaat das föderalistische und das demokratische Prinzip. Der Ausgleich zwischen ihnen kann nur gefunden werden, wenn beide gewisse Einschränkungen erleiden.“ Der Austritt eines Bundeslandes wäre folglich auch dann nicht uneingeschränkt zulässig, wenn man dem Staatsvolk eines Bundeslandes ein demokratisches Selbstbestimmungsrecht zuerkennen würde.

<141>

Zur Möglichkeit pflichtenbegründender Wirkung der Bundestreue vgl. H. Bauer, Die Bundestreue, S. 342 ff.

<142>

A. A. im Lösungsvorschlag zum Saarheimer Fall „Sezessionskrieg“, http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Faelle/sezession-fall.htm, mit Stand der Bearbeitung vom 15. Juni 1999.

<143>

Anders ist dies in einigen Landesverfassungen, z. B. Art. 9 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 20 Landesverfassung Rheinland-Pfalz, Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.

<144>

Der Parlamentarische Rat, S. 226.

<145>

Vgl. R. Stober, Grundpflichten und Grundgesetz. Ausführlich zu Art. 19 des Herrenchiemseer Verfassungsentwurfs als Gegenstand der Diskussion allgemeiner Grundpflichten im Parlamentarischen Rat O. Luchterhand, Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland, S. 395 ff.

<146>

O. Luchterhand, Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland, S. 434.

<147>

H. A. Wolff, Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, S. 320 ff.

<148>

O. Luchterhand, Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland, S. 462.

<149>

H. Hofmann, VVDStRL 41, S. 74 f.

<150>

A. Bleckmann, Staatsrecht I, S. 120, Rn. 252.

<151>

Vgl. hierzu die Ausführungen oben, C. II. 1.

<152>

Es gibt sehr wenige Ausnahmen, in denen die Verfassung eines Staates ein Sezessionsrecht enthielt, z. B. die Präambel sowie Art. 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes über die tschechoslowakische Föderation vom 27. Oktober 1968, Teil I der Präambel der jugoslawischen Verfassung vom 21. Februar 1974 oder Art. 72 der Verfassung der UdSSR vom 7. Oktober 1977.


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