Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten

Kapitel 2. Zur Historie der Sezession von Staaten

Die überwiegende Zahl der gegenwärtig existierenden Staaten hat eine Sezessionsvergangenheit. Allein im 20. Jahrhundert sind infolge der Dekolonisierung etliche Staaten entstanden. Auch das europäische Staatengefüge hat sich erst nach zahlreichen Sezessionen herausgebildet:<12> So spaltete sich Portugal im Jahre 1640 von Spanien ab, Griechenland vom Osmanischen Reich (1829/30), Belgien von den Niederlanden (1830), Norwegen von Schweden (1905), Finnland von Russland (1917) und Irland von Großbritannien (1921). In der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg kommt es zunächst zu keinen weiteren Staatenabspaltungen. Erst nach Auflösung der UdSSR erlebt Europa eine Renaissance der Sezession von Staaten: Die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen werden unabhängig (1990/91), Jugoslawien zerfällt 1991/92 nach blutigen Kriegen in die Staaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Jugoslavien, Kroatien, Slowenien und die Tschechoslowakei im Jahre 1993 in die Slowakische und die Tschechische Republik. Auch gegenwärtig gibt es in Europa zahlreiche Sezessionisten, die ihre Ziele auf politischem Wege verfolgen, wie z. B. die Friesen in den Niederlande oder die Färinger in Dänemark, oder mit terroristischen Mitteln auf sich aufmerksam machen, wie z. B. die Basken in Spanien.


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Nicht nur in Europa waren und sind Staaten mit Sezessionsbestrebungen konfrontiert. Weltweit gab und gibt es Konflikte um Unabhängigkeitswünsche von Völkern, die wie in Quebec friedlich oder wie in Berg-Karabach und Tschetschenien unfriedlich verlaufen.<13>

Aufgrund dieser Vielzahl von bereits erfolgten und noch erstrebten Sezessionen kann in diesem Teil der Arbeit kein Rückblick oder auch nur Überblick über die Geschichte der Sezession von Staaten geleistet werden. Im Rahmen einer Untersuchung, die der abstrakten, vom Einzelfall losgelösten Frage nachgeht, wann eine Sezession rechtsethisch gerechtfertigt ist, genügt der Hinweis auf einige konkrete Sezessionsfälle, die sich in der Vergangenheit zugetragen haben oder die gegenwärtige internationale Politik beschäftigen. Da jede einzelne Sezession in komplexe historische, ökonomische, religiöse, ethnische usw. Zusammenhänge eingebettet ist, bleibt die nachfolgende Erläuterung exemplarischer Sezessionsfälle kursorisch.<14>

2.1 Beispiele erfolgreicher Sezessionen: Bangladesh und Eritrea:

Bangladesh.<15> Bangladesh wurde als Ostpakistan zusammen mit Westpakistan im Jahr 1947 von Indien unabhängig. Pakistan als von Indien abgespaltener Staat blieb - räumlich durch Indien geteilt - selbst gespalten. Die Probleme Ost- und Westpakistans waren allerdings nicht nur geographischer Natur. Während die Bevölkerung Ostpakistans relativ homogen war, beinhaltete Westpakistan mehrere große ethnische Gruppen. Die Bengalen als Bewohner Ostpakistans mit eigener Sprache konnten die meisten Sprachen der Westpakistani nicht verstehen. Darüber hinaus konzentrierte sich die politische und wirtschaftliche


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Macht in Westpakistan. Korruption und gezielte Benachteiligung führten dazu, dass sich die Ökonomie Ostpakistans ungleich schlechter entwickelte als die Westpakistans. Versuche, dieses Ungleichgewicht durch politische Maßnahmen zu mildern, scheiterten. Die Polarisierung verschärfte sich nach den Parlamentswahlen im Jahr 1970. Die politischen Auseinandersetzungen um die Einführung einer föderalen Struktur für Pakistan mündeten in die Unabhängigkeitserklärung Ostpakistans vom 25. März 1971. Ihr schloss sich ein blutiger Sezessionskrieg zwischen Ost- und Westpakistan an, in den Indien im Dezember 1971 eintrat. Wenngleich Bangladesh innerhalb von vier Monaten nach der Unabhängigkeitserklärung von vierzig Staaten anerkannt worden war, wäre die Sezession angesichts der militärischen Übermacht Westpakistans ohne die Intervention Indiens erfolglos geblieben.

Bangladesh hat seit Dezember 1972 eine Verfassung und ist seit dem 17. September 1974 Mitglied der Vereinten Nationen.

Eritrea.<16> Äthiopien wurde ab 1885 von Italien okkupiert und Eritrea 1890 italienische Kolonie. Als Italien 1947 alle Kolonialansprüche in Afrika aufgab, entschieden die vier Mächte Frankreich, Großbritannien, UdSSR und USA, dass Eritrea eine Föderation mit Äthiopien bilden solle. Entgegen der in Britisch-Togo und Britisch-Kamerun geübten Praxis, wurde in Eritrea kein Plebiszit durchgeführt. Strategische und politische Erwägungen schienen das Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Eritrea zu überwiegen. Die Föderation Äthiopiens und Eritreas wurde 1952 etabliert. In den folgenden zehn Jahren wurde die Autonomie Eritreas fortwährend ausgehöhlt, bis es schließlich 1962 zu einem Anschluss Eritreas an das unitaristisch strukturierte Äthiopien kam. Diese Entwicklungen wurden von Unabhängigkeitsbewegungen der Eritreer begleitet, die schließlich in einen Guerillakrieg gegen Äthiopien mündeten. Nach Auffassung des Volkes von Eritrea handelte es sich bei der erzwungenen Union mit Äthiopien um eine Annektion.


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Nunmehr machten die Eritreer ihren Anspruch auf Selbstbestimmung geltend und forderten die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat. Äthiopien nahm den Standpunkt ein, das Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Eritrea sei bereits durch die Entscheidung zur Föderation mit Äthiopien im Jahre 1952 verbraucht. Darüber hinaus habe Äthiopien einen territorialen Anspruch auf Eritrea, da es in der Vergangenheit Teil Äthiopiens gewesen sei. Daran ändere auch die künstliche Kreation einer abgesonderten italienischen Kolonie nichts.

Eritrea erlangte 1987 nach jahrzehntelangem Bürgerkrieg einen Autonomiestatus und nach einem Referendum im Jahr 1993 die Unabhängigkeit. Seit dem 28. Mai 1993 ist Eritrea UN-Mitglied.

2.2 Beispiele erfolgloser Sezessionsbestrebungen: Katanga und Biafra

Katanga.<17> Die Demokratische Republik Kongo (bis 1971 Kongo, von 1971 bis 1998 Zaire) war bis 1960 belgische Kolonie. Unmittelbar nach der von Unruhen begleiteten Entkolonisierung Kongos erklärte das Volk der Provinz Katanga seine Unabhängigkeit. Katanga bat die Belgische Regierung um Unterstützung. Daraufhin intervenierten Belgische Truppen in Katanga und Kongo. Die Regierung Kongos forderte die Vereinten Nationen auf, gegen die Intervention Belgiens vorzugehen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen rief die Belgische Regierung in seiner Resolution vom 14. Juli 1960 auf, sich aus dem Gebiet zurückzuziehen, und autorisierte den Generalsekretär zu militärischer und technischer Unterstützung der Kongolesischen Regierung.<18> Am 15. Juli 1960 begann die Opération des Nations Unies au Congo (ONUC) mit einem Einsatz von UN-Truppen, der bis zum 30. Juni 1964 andauerte. In einer weiteren Resolution vom 22. Juli 1960 bekräftigte der Sicherheitsrat seine frühere Resolution und fordert alle Staaten auf, Maßnahmen zu unterlassen, die die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit Kongos unterminieren könnten.<19> Dennoch gab


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sich Katanga am 4. August 1960 eine Verfassung, wählte einen Präsidenten und ersuchte die internationale Gemeinschaft um Anerkennung Katangas als Staat. Obwohl das Volk Katangas einen Anspruch auf Selbstbestimmung geltend machte und die Kriterien der Staatlichkeit - Territorium, Bevölkerung und Regierung - erfüllt waren, erkannte kein Staat Katanga an.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Dag Hammerskjöld, starb am 18. September 1961 bei Vermittlungsversuchen zwischen der Zentralregierung Kongos und dem Präsidenten Katangas. Seine Politik der Wiederherstellung der Ordnung und Abwendung der Gefahr für den internationalen Frieden, die er mit der Politik der Nichteinmischung zu verbinden versuchte, scheiterte. Gestützt auf eine weitere Resolution des Sicherheitsrates vom 24. November 1961<20> verfolgte der neue Generalsekretär U Thant ein Programm zur Beendung der Sezession. Diese Entscheidung war von den Überlegungen geleitet, keinen Präzedenzfall schaffen und die äußerst schwache Ökonomie Kongos mit Hilfe der wohlhabenden Provinz Katanga, die reich an Kupfererz und Gold war, aufrechterhalten zu wollen. Darüber hinaus vermutete man, dass der Sezessionswunsch der Regierung Katangas nicht vom Volk getragen, sondern von westlichen Geschäftsinteressen genährt wurde.

Ibo-Volk in Biafra.<21> Die britische Kolonie Nigeria einschließlich der südöstlichen Region Biafra wurde 1960 in die Unabhängigkeit entlassen. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltete Nigeria drei große ethnische Gruppen, die geographisch getrennt und sprachlich sowie kulturell divergent waren. Darüber hinaus unterschieden sich ihre Religionen: Während die Völker im Norden Nigerias überwiegend muslimischen Glaubens waren, bestand die Mehrheit der Ibos in Biafra aus Christen. Überdies herrschte ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Regionen Nigerias, denn Biafra war ökonomisch besser entwickelt als der Norden. Problematisch war schließlich, dass innerhalb der großen Regionen Nigerias viele kleinere ethnische Gruppen lebten, die wiederum eine andere Sprache und Kultur pflegten.


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Insgesamt war Nigeria als politische Union eine sehr fragile Konstruktion. Belegt wird dies durch frühere Sezessionsdrohungen verschiedener Hauptgruppen, die vor allem eingesetzt wurden, um konkrete politische Ziele zu erreichen und damit die anderen Gruppen zu dominieren. Nicht zuletzt dadurch war in Nigeria ein ethnisch feindseliges Klima entstanden, das zu der Entstehung der Sezessionsbestrebung in Biafra beigetragen hat.

Nachdem Nigeria gut fünf Jahre unabhängig war, kam es am 15. Januar 1966 zu einem Militärputsch, der überwiegend von Ibos durchgeführt wurde und bei dem fast ausschließlich Nordnigerianer starben. Die neue Regierung schaffte mit Dekret vom Mai 1966 den Föderalismus ab und etablierte eine unitaristische Struktur in Nigeria. Die Unzufriedenheit mit dem Regime wuchs sowohl im Norden als auch im Süden des Landes und entlud sich in gewaltsamen Übergriffen auf Ibos. Der Präsident wurde am 29. Juli 1966 bei einem zweiten Militärputsch, diesmal von Offizieren des Nordens durchgeführt, getötet und durch einen neuen Präsidenten ersetzt. Dieser beabsichtigte, entweder die Vorherrschaft des Nordens wiederherzustellen oder vom Süden zu sezedieren. Unter diplomatischem Druck der USA und Großbritanniens musste er von den Sezessionsplänen Abstand nehmen. Zwischen September und Oktober 1966 kam es im Norden Nigerias zu Massakern an Ibos. Um das Land vor der drohenden Anarchie zu retten, trafen sich Vertreter aller Regionen zu einer Konferenz über die nigerianische Verfassung. Man einigte sich zunächst darauf, jeder Region ein Sezessionsrecht zuzubilligen, solange die Zukunft Nigerias hierdurch nicht beeinträchtigt würde. Später änderte der Präsident seine Auffassung und trat für ein vereinigtes Nigeria mit einer starken Zentralregierung ein. Weitere Verhandlungen, fortwährend von gewaltsamen Übergriffen auf Ibos begleitet, führten zu keiner Einigung, so dass Biafra schließlich am 30. Mai 1967 seine Unabhängigkeit erklärte. Der sich anschließende blutige Bürgerkrieg in Nigeria wurde von manchen Beobachtern als ein versuchter Genozid an den Ibos bezeichnet.

Gleichwohl befassten sich die Vereinten Nationen, unter dem Eindruck des Debakels der Kongolesischen Krise stehend, nicht mit dem Krieg in Nigeria. Fünf Staaten (Tansania, Gabun, Elfenbeinküste, Sambia und Haiti) anerkannten Biafra nach dessen Unabhängigkeitserklärung, weil sie angesichts der Grausamkeiten des Bürgerkrieges keine Zukunft für eine politische Union Biafras mit Nigeria


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sahen. Unterstützung erfuhren die Ibos insbesondere durch Frankreich, China und Portugal, während Großbritannien und die UdSSR den Norden durch Waffenverkäufe stärkten.

Der Bürgerkrieg endete am 12. Januar 1970 mit der Niederlage Biafras, das in den nigerianischen Staat reintegriert wurde.

Die erfolglosen Sezessionsbestrebungen Katangas und Biafras in den Jahren 1960-1970 stellen insofern „Anomalien der UN Praxis“<22> dar, als das Volk sowohl Katangas als auch Biafras einen Anspruch auf Selbstbestimmung geltend machen konnten. Gleichwohl dienen sie in der Völkerrechtsdogmatik noch heute als Ausweis der Sezessionsfeindlichkeit des Völkerrechts.<23>

2.3 Beispiele gegenwärtiger Sezessionsbestrebungen: West Sahara und Quebec

West Sahara.<24> West Sahara war seit 1884 spanische Kolonie. Spanien verband mit seiner Kolonie zunächst weder politische noch ökonomische Interessen. Erst als 1947 Bodenschätze (Phosphate) entdeckt wurden, begann Spanien mit der wirtschaftlichen Ausbeutung, die in den 60er Jahren ihren Höhepunkt erreichte. In der Zwischenzeit entstanden Unabhängigkeitsbewegungen und unter dem Druck von Guerillakämpfen und der Vereinten Nationen, war Spanien gezwungen, West Sahara immer mehr Autonomie einzuräumen. Schließlich forderte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 2229 (XXI) von 1966 Spanien auf, in West Sahara ein Referendum unter Aufsicht der UN abzuhalten. Ungeachtet der Proteste Marokkos und Mauretaniens, die Ansprüche


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auf das Territorium West Saharas geltend machten, wiederholte die Generalversammlung diese Position in weiteren Resolutionen.<25>

Im Jahr 1974 bewirkten Marokko und Mauretanien eine Befassung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit folgenden Fragen:

I. Was Western Sahara (..) at the time of colonization by Spain a territory belonging to no one (terra nullius)? If the answer to the first question is in the negative, II. What were the legal ties between this territory and the Kingdom of Marocco and the Mauritianian entity?<26>

Der IGH gab in seinem Gutachten zur West Sahara vom 16. Oktober 1975 auf die erste Frage eine negative und auf die zweite Frage folgende Antwort:

The materials and information presented to the Court show the existence, at the time of Spanish colonization, of legal ties of allegiance between the Sultan of Morocco and some of the tribes living in the territory of Western Sahara. They equally show the existence of rights, including some rights relating to the land, which constituted legal ties between the Mauritanian entity, as understood by the Court, and the territory of Western Sahara. On the other hand, the Court‘s conclusion is that the materials and information presented to it do not establish any tie of territorial sovereignty between the territory of Western Sahara and the Kingdom of Morocco or the Mauritanian entity. Thus the Court has not found legal ties of such a nature as might affect the application of resolution 1514 (XV)<27> in the decolonization of Western Sahara and, in particular, of the principle of self-determination through the free and genuine expression of the will of the peoples of the Territory (...).<28>

Infolge des IGH-Gutachtens vereinbarten Spanien, Marokko und Mauretanien eine gemeinsame Interimsverwaltung West Saharas und das Ende der spanischen Präsenz für den 28. Februar 1976. Der Bevölkerung garantierten sie ein


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Mitspracherecht in Angelegenheiten der Gesetzgebung. Die Übereinkunft führte jedoch nicht zu dem erhofften Frieden: Am 11. Dezember 1975 marschierten marokkanische und mauretanische Truppen in West Sahara ein. Erst im August 1979 zog sich das kriegsmüde Mauretanien unter Aufgabe seiner Ansprüche aus dem Gebiet zurück, während Marokkos Truppen in West Sahara verblieben. Unter Protest Marokkos erkannte die Mehrheit der Mitglieder der Organization of African Unity (OAU) im Jahr 1980 die Demokratische Arabische Republik Sahara, die am 27. Februar 1976 ausgerufen worden war, als rechtmäßige Regierung West Saharas an. Wenngleich bereits 1991 die Zahl der anerkennenden Staaten auf 74 angewachsen war, ist bis heute die Situation West Saharas ungeklärt.

Die Vereinten Nationen bemühen sich auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Völker weiter um eine Lösung der West Sahara-Frage. Danach sollte sich das Volk von West Sahara im Rahmen eines Referendums für die Unabhängigkeit in einem eigenen Staat oder den Anschluss an Marokko entscheiden. Die praktische Durchführung des Referendums bereitet nicht nur wegen der schwierigen Erfassung der Stimmen der Nomadenstämme in der Sahara Probleme, sondern auch wegen der starken Besiedelung des Gebiets West Saharas durch Marokkaner. Da die Ermittlung der Abstimmungsberechtigten für den Ausgang des Referendums von großer Bedeutung sein kann, ist sie für die Lösung der West Sahara-Frage entscheidend.

Quebec.<29> Nach ständigen Rivalitäten zwischen französischen und britischen Siedlern, die schließlich in einem Krieg gipfelten, wurde Quebec 1763 durch den Vertrag von Paris zur britischen Kolonie. Seit der Gründung Kanadas im Jahr 1867 bildet Quebec eine von zehn Provinzen dieses föderalen Staates. Innerhalb Kanadas prosperierte Quebec als Industriemacht. Mit dem wirtschaftlichen Aufschwung ging in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts eine Zunahme des kulturellen Selbstbewusstseins der Bevölkerung einher (sog. „Stille


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Revolution“). Das öffentliche Leben wurde säkularisiert, und der Wunsch nach staatlicher Unabhängigkeit wurde laut.

Die Art und Weise der Durchsetzung der Interessen der französischsprachigen Mehrheit gegenüber der englischsprachigen Minderheit war bisweilen fragwürdig, so z. B. das Verbot der englischen Sprache in der kommerziellen Werbung oder die Verpflichtung der Franko-Quebecer, eine französischsprachige Schule zu besuchen. Darüber hinaus lehnen die Quebecer eine Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts für andere Gruppen innerhalb der Provinz wie die indigene Bevölkerung ab, obwohl sie ihr eigenes Unabhängigkeitsstreben auf das Selbstbestimmungsrecht stützen.

Die Furcht vor dem Untergang der französischen Tradition Quebecs führte 1980 zu einer ersten Volksabstimmung über Souveränitätsverhandlungen mit Kanada, die jedoch scheiterte. 1995 folgte ein zweites Plebiszit, das die Mehrheit für die Sezession Quebecs von Kanada wiederum knapp (49,4%) verfehlte. Weitere Referenden über die Frage der Unabhängigkeit Quebecs sind zu erwarten. Für den Fall eines positiven Ausgangs eines derartigen Plebiszits hat der Oberste Gerichtshof Kanadas am 20. August 1998 entschieden, dass weder kanadisches noch internationales Recht eine einseitige Abspaltung Quebecs von Kanada erlauben würde.<30> Aus völkerrechtlicher Perspektive seien die Voraussetzungen eines auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker gegründeten Sezessionsrechts nicht erfüllt. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive verbiete das Zusammenspiel der vier Prinzipien Föderalismus, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Minderheitenschutz eine einseitige Sezession. Aufgrund der gewichtigen Folgen für den Staat Kanada sei eine derartige Abspaltung abzulehnen. Vielmehr bedürfe es hierzu einer Verfassungsänderung. Allerdings ergebe sich aus dem Prinzip des Föderalismus in Verbindung mit dem Demokratieprinzip ebenso, dass sowohl die Bundesregierung als auch die übrigen Provinzen Kanadas gehalten seien, mit Quebec in Unabhängigkeitsverhandlungen einzutreten, sofern sich eine klare Mehrheit der Bevölkerung Quebecs für die Sezession aussprechen sollte. Bei den Verhandlungen seien die Interessen Kanadas und aller Provinzen sowie insbesondere die Rechte von Minderheiten zu berücksichtigen.


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Fußnoten:
<12>

U. Schneckener, Das Recht auf Selbstbestimmung, S. 118.

<13>

Im Rahmen des International Crisis Behaviour Project wurden allein in der Zeit von 1945 bis 1981 127 Sezessionskonflikte festgestellt, vgl. D. Carment, Journal of Peace Research 30 (1993), S. 137 ff.

<14>

In der Literatur finden sich zahllose Arbeiten, die sich mit konkreten Sezessionsbewegungen auseinandersetzen, z. B. H. E. Asenbauer, Zum Selbstbestimmungsrecht des armenischen Volkes von Berg-Karabach; F.-F. Seifert, Das Selbstbestimmungsrecht der Sri Lanka-Tamilen zwischen Sezession und Integration.

<15>

Ein Überblick über die Sezession Bangladeshs von Pakistan findet sich bei L. C. Buchheit, Secession, S. 198 ff., und A. Heraclides, The self-determination of minorities in international politics, S. 147 ff. Weiterführende Literatur z. B. J. Castellino, The secession of Bangladesh in international law; R. Sission/L. E. Rose, War and secession: Pakistan, India, and the creation of Bangladesh.

<16>

Ein Überblick über die Sezession Eritreas von Äthiopien findet sich bei A. Cassese, Self-determination of peoples, S. 218 ff., und A. Heraclides, The self-determination of minorities in international politics, S. 177 ff. Weiterführende Literatur z. B. A. Fenet, Erythrée - Le droit pour une indépendance, in: A. Fenet/Cao-Huy-Thuan/Tran-Van-Minh (Hg.), La question de l‘Erythrée, S. 11 ff.; T. Negash, Eritrea and Ethiopia. The federal experience; R. Pateman, Eritrea: Even the Stones Are Burning; D. Pool, Eritrean Nationalism, in: I. M. Lewis (Hg.), Nationalism and Self-Determination in the Horn of Africa, S. 175 ff.

<17>

Ein Überblick über die erfolglose Sezessionsbestrebung Katangas findet sich bei L. C. Buchheit, Secession, S. 141 ff., sowie bei A. Heraclides, The self-determination of minorities in international politics, S. 58 ff. Weiterführende Literatur z. B. C. C. O‘Brian, To Katanga and back: A UN case history; J. Gerard-Libois, Katanga secession; C. Young, Politics in the Congo: Decolonization and Independence.

<18>

15 U. N. SC OR, Supp. July-Sept. 1960, at 16, U. N. Doc. S/4387 (1960).

<19>

15 U. N. SC OR, Supp. July-Sept. 1960, at 34-35, U. N. Doc. S/4405 (1960).

<20>

16 U. N. SC OR, Supp. Oct.-Dec. 1961, at 148, U. N. Doc. S/5002 (1961).

<21>

Ein Überblick über die erfolglose Sezessionsbestrebung Biafras findet sich bei L. C. Buchheit, Secession, S. 162 ff., sowie bei A. Heraclides, The self-determination of minorities in international politics, S. 80 ff. Weiterführende Literatur z. B. P. Antonello, Nigeria gegen Biafra?; T. Zülch/K. Gürcke (Hg.), Soll Biafra überleben?; A. H. M. Kirk-Greene, Crisis and Conflict in Nigeria, A Documentary Sourcebook 1966-1969.

<22>

A. de Zayas, Selbstbestimmungsrecht und Vereinte Nationen, in: H.-J. Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker - Herausforderung der Staatenwelt, S. 154.

<23>

Vgl. hierzu die Ausführungen unter C. I. 3. a).

<24>

Ein Überblick über die Sezessionsbestrebung West Saharas findet sich bei A. Cassese, Self-determination of peoples, S. 214 ff. Weiterführende Literatur z. B. S. Oeter, Die Entwicklung der Westsahara-Frage unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Anerkennung, ZaöRV 46 (1986), S. 48 ff.; K. Rössel, Wind, Sand und (Mercedes-)Sterne. Westsahara. Der vergessene Kampf für die Freiheit; W. von Tabouillot, Der Grüne Marsch im Lichte des Völkerrechts. Ein Beitrag zum territorialen Status der ehemaligen spanischen Sahara.

<25>

Z. B. Resolution 2428 (XXIII) oder 2711 (XXV).

<26>

ICJ Reports 1975, 6, para 1.

<27>

Sog. Dekolonisierungsresolution, siehe hierzu unten C. I. 2. a).

<28>

ICJ Reports 1975, 68, para 162.

<29>

Ein Überblick über die Sezessionsbestrebung Quebecs findet sich bei A. Cassese, Self-determination of peoples, S. 248 ff. Weiterführende Literatur z. B. R. Scowen, Time to say good bye. The case for getting Quebec out of Canada; C. E. Taucar, Canadian federalism and Quebec sovereignty; R. A. Young, The struggle for Quebec. From referendum to referendum?; ders., The secession of Quebec and the future of Canada.

<30>

Die Supreme Court Decision: Reference re Secession of Quebec vom 20. August 1998 hat das Kanadische Justizministerium im Internet veröffentlicht unter: http://www./exum.unmontreal.ca/csc-scc/en/pub/1998/vol2/html/1998scr20217/html


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