Dördelmann, Gabriele: Rechtsethische Rechtfertigung der Sezession von Staaten

Kapitel 1. Begriff der Sezession von Staaten

Um die Sezession von Staaten rechtsdogmatisch und rechtsethisch erfassen zu können, muss der konkrete Untersuchungsgegenstand feststehen. Deshalb ist eine distinkte Bestimmung des Sezessionsbegriffs, der der nachfolgenden Untersuchung zugrunde liegt, erforderlich.

Eine einheitliche Definition des Begriffs Sezession findet sich nicht. Ebenso wenig existiert eine Legaldefinition. Demgegenüber hat insbesondere die völkerrechtliche Literatur eine Vielzahl von Definitionen hervorgebracht:

H.-J. Heintze versteht beispielsweise unter „Sezession (Abtrennung) [...] einen Fall der Staatennachfolge, bei dem ein Teilgebiet unabhängig wird und der alte Staat - wenn auch mit nunmehr verkleinertem Staatsgebiet - als Völkerrechtssubjekt fortbesteht. [...] Sie geht nicht vom gesamten Staatsvolk des von der Sezession betroffenen Staates, sondern notwendigerweise von einer kleineren Einheit, nämlich in der Regel von einem Volk im ethnischen Sinne, aus.“<4>

Nach C. Haverland ist eine Sezession „the seperation of part of the territory of a State carried out by the resident population with the aim of creating a new independent State or acceding to another existing State [...] in the absence of consent of the previous sovereign“.<5>

Diese exemplarischen Definitionen enthalten die folgenden kumulativ-notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sezession:

  1. Die Sezession setzt einen bestehenden Staat voraus.
  2. Die Sezession wird nicht vom gesamten, sondern nur von Teilen des Staatsvolkes betrieben.<6>
  3. Die Sezession bewirkt eine Abtrennung eines Teils des Staatsgebiets.<7>

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Darüber hinaus werden weitere, divergierende Kriterien genannt:

Nach H.-J. Heintze bleibt bei einer Sezession der alte Staat als Völkerrechtssubjekt bestehen. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung der Sezession von der Dissolution. „Bei der Dissolution zerfällt der alte Gesamtstaat und neue Staaten entstehen auf seinem vormaligen Gebiet, so dass er als Völkerrechtssubjekt untergeht.“<8> Ein Fall der Dissolution, die auch als Dismembration<9> bezeichnet wird, lag beispielsweise bei der Auflösung der UdSSR im Jahre 1992 vor.<10> Die Differenzierung zwischen Sezession und Dissolution ist für völkerrechtsdogmatische Fragen der Rechtsnachfolge (Staatensukzession) relevant.<11> Da sich die nachfolgende Untersuchung nicht mit Problemen der Staatensukzession befassen wird, kann auf die trennscharfe Unterscheidung zwischen Sezession und Dissolution verzichtet werden. Der hier verwendete Begriff der Sezession erfasst demnach auch Fälle von Dissolutionen.

C. Haverlands Definition geht insoweit über die von H.-J. Heintze hinaus, als das Ziel der Abtrennung nicht zwingend die Unabhängigkeit des Teilgebiets sein muss, sondern auch dessen Verbindung mit einem anderen Staat sein kann. Das mit der Separation verfolgte Ziel ist für die Annahme einer Sezession nicht entscheidend und kann allenfalls bei der Frage der rechtsethischen Rechtfertigung eine Rolle spielen.

Schließlich ist nach C. Haverlands Definition erforderlich, dass die Abtrennung ohne Zustimmung des verbleibenden Staates erfolgt. Es gibt leider nur selten das Phänomen einer einvernehmlichen oder zumindest unblutigen Staatenabspaltung, wie z. B. die Trennung Singapurs von Malaysia im Jahr 1965 oder die der Slowakei von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik im Jahr


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1993. In diesen Fällen stellen sich ebenso rechtsdogmatische und rechtsethische Fragen wie bei weniger friedlich verlaufenden Sezessionen, so dass der hier zugrunde gelegte Sezessionsbegriff auch konsensuale Sezessionen beinhaltet.

Zusammenfassend ist der Sezessionsbegriff wie folgt zu bestimmen:

Sezession ist die von Teilen eines Staatsvolkes betriebene Abtrennung eines bestimmten Territoriums von dem Territorium eines bestehenden Staates. Es wird weder zwischen Dissolutionen und Sezessionen noch zwischen friedlichen und gewaltsamen Sezessionen unterschieden. Die mit der so verstandenen Sezession verfolgten Ziele sind für die Begriffsbestimmung irrelevant.


Fußnoten:

<1>

Das Uti-possidetis-Prinzip ist eine Ausprägung des Effektivitätsgrundsatzes. Seit der Dekolonisierung in Südamerika wird das Uti-possidetis-Prinzip als Besitzstandsgarantie im Sinne einer Garantie der Fortgeltung früherer Kolonialgrenzen verstanden, siehe C. Gloria, Das Staatsgebiet, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 23, Rn. 73. J. Fisch bezeichnet es als „Prinzip der Heiligkeit der Kolonialgrenzen“, Das Selbstbestimmungsrecht - Opium für die Völker, in: E. Reiter (Hg.), Grenzen des Selbstbestimmungsrechts, S. 23. Ausführlich zum Uti-possidetis-Prinzip S. T. Bernárdez, The „Uti Possidetis Juris Principle“ in Historical Perspective, in: FS Karl Zemanek, S. 417 ff.; F. Wooldridge, EPIL 10, S. 529 ff.

<2>

Zur Terminologie vgl. A. Buchanan, Secession, S. 14.

<3>

Vgl. beispielsweise B. B. Ferencz, Wege zum Weltfrieden, S. 96 f.: „Die Selbstbestimmung zum Beispiel - ein Grundsatz, der von Artikel 1, Absatz 2 der Charta unterstützt wird - ein edles Konzept, das viele Herzen entzündet, aber ihm volle Geltungskraft zu verleihen würde zu einem Konflikt mit der ebenso geheiligten Doktrin zum Schutz der territorialen Integrität von Staaten führen. Fast alle Länder haben große kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten [...]. Wenn sie alle das Recht auf Selbstbestimmung geltend machen würden, wäre keine nationale Grenze sicher, und die in internationalen Angelegenheiten herrschende Anarchie würde noch verstärkt.“

<4>

H.-J. Heintze, Äußeres Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 29, Rn. 8.

<5>

C. Haverland, EPIL 10, S. 384.

<6>

Die weiterführende Frage, welche Anforderungen an die „Teile des Staatsvolkes“ zu stellen sind, betrifft das umstrittene Problem, wer Träger eines Sezessionsrechts ist. Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter C. I. 2. c).

<7>

C. Haverland weist ausdrücklich darauf hin, dass „[t]he concept of secession is not limited to the separation of certain kinds of State territory from the mother country, but rather includes the separation of any sort of territory from the remaining territory, whatever its legal status under international law or constitutional law may be“, EPIL 10, S. 385. Damit erfasst die Definition auch die Fälle der Dekolonisierung, was der allgemeinen Auffassung im völkerrechtlichen Schrifttum entspricht.

<8>

H.-J. Heintze, Äußeres Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 29, Rn. 8.

<9>

I. v. Münch, Das Recht auf Sezession, in: J. Furkes/K.-H. Schlarp, Jugoslawien: Ein Staat zerfällt, S. 194; ders., Verselbständigung von Staatsteilen, in: H.-J. Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, S. 523.

<10>

Vgl. hierzu T. Schweisfurth, AVR 32 (1994), S.102.

<11>

V. Epping unterscheidet zwischen „partieller“ und „vollständiger“ Staatensukzession, Die Staatennachfolge, in: K. Ipsen (Hg.), Völkerrecht, § 25, Rn. 5.


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Mon Mar 17 17:03:05 2003